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Nein, dies ist nicht erforderlich. Zu dem Thema hat sich auch bereits die Bundesnetzagentur wie folgt geäußert:
Bei der Bewerbung von Premium-Dienste-Rufnummern ist zunächst die in 66a Telekommunikationsgesetz (TKG) normierte Preisangabepflicht zu beachten.
Danach hat gem 66a Satz 1 TKG derjenige, der gegenüber Endnutzern u.a. Premium-Dienste anbietet oder dafür wirbt, den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei der Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben ( 66a Satz 2 TKG). Im Falle der mündlichen Bewerbung einer Rufnummer hat die Preisangabe in gleicher Weise mündlich zu erfolgen.
Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben ( 66a Satz 5 TKG).
Eine gesetzkonforme Preisangabe könnte danach für (0)900er-Rufnummern beispielsweise wie folgt lauten:
- 0,25 / Min. a. d. Festnetz, andere Mobilfunkpreise möglich.
Die Verpflichtung zur Angabe von Mobilfunkhöchstpreisen bei der Preisangabe gilt hingegen nur bei (0)180er-Rufnummern, die als sog. Service-Dienste bezeichnet werden (vgl. auch 3 Ziffer 8b TKG).
Neben der Preisangabe ist bei Premium-Dienste-Rufnummer zugleich eine ordnungsgemäße Preisansage gem 66b Abs. 1 TKG zu beachten.
Nach 66b Abs. 1 Satz 1 TKG hat für sprachgestützte Premium-Dienste derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Die Preisansage ist spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen ( 66b Abs. 1 Satz 2 TKG).
Der Text für eine kostenfreie Preisansage bei Anrufen einer (0)900er-Rufnummer aus dem Festnetz könnte danach beispielsweise lauten:
- Dieser Anruf kostet nach dem Signalton 25 Cent pro Minute aus dem Festnetz.
Bei Anrufen einer (0)900er-Rufnummer aus den Mobilfunknetzen legen in der Regel die einzelnen Mobilfunknetzbetreiber den jeweiligen Preis für die Inanspruchnahme des Dienstes fest, so dass ihnen die ordnungsgemäße Preisansage obliegt."
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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1 Kommentar
So ganz klar wird die Unterscheidung zwischen den 090o- bzw. 0180-Nummern für den Anrufer nicht. Warum soll es demm im ersten Fall nicht wichtig sein zu wissen, wieviel das Gespräch kosten wird. Eigentlich ist das doch immer eine essentielle Information für den Verbraucher. Ob das eine nun eine…
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