Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

OLG Köln: Vorsicht bei Werbung mit Musikernamen / Schadenersatz für Bläck Fööss

02.06.2010, 11:14 Uhr | Lesezeit: 2 min
OLG Köln: Vorsicht bei Werbung mit Musikernamen / Schadenersatz für Bläck Fööss

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 28.05.2010 Tage die Berufung eines Kölner Kostümhändlers zurückgewiesen, der im Dezember letzten Jahres durch das Landgericht Köln zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.961,28 € verurteilt worden war. Die Firma hatte im Januar 2009 in einer Zeitungsanzeige mit dem Slogan „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ für ihre Produkte geworben, ohne dass eine Zustimmung der Musiker vorlag. Die Bläck Fööss haben in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2010 angekündigt, den Geldbetrag der Kölner Obdachlosenhilfe spenden zu wollen.

Der 6. Zivilsenat bestätigte in seinem Urteil (Az. 6 U 9/10) die Auffassung des Landgerichts, wonach eine unbefugte Verwertung des Namens der kölschen Musikgruppe zu Werbezwecken vorlag. Dies sei als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr auszugleichen. Mit der Abwandlung des im Rheinland fast allgemein bekannten Namens der „Bläck Fööss“ habe der Werbetext zugleich für die angebotenen Kostüme Aufmerksamkeit erzeugen und hierbei das positive Image der Musikgruppe zur Absatzförderung ausnutzen wollen. Damit sei in das Recht der Musiker als Namensträger eingegriffen worden, die allein darüber zu entscheiden hätten, inwieweit der Name der Band zu Werbezwecken verwendet werden dürfe.

Der Eingriff sei auch nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung oder andere höherrangige Interessen der Kostümfirma gerechtfertigt gewesen. Insbesondere sei der Werbeslogan kein Beitrag zur grundgesetzlich geschützten öffentlichen Meinungsbildung: „Dass der rheinische Karneval jedes Jahr im Januar und Februar ein die regionale Öffentlichkeit bewegendes Ereignis ist, stellt auch nach Ansicht des Senats keinen Freibrief für die Anbieter von Karnevalsartikeln dar, ungefragt die Namen bekannter Karnevalisten oder im Karneval auftretender Musikgruppen zur eigenen Absatzförderung – wie im Streitfall – zu instrumentalisieren.“

Die Revision wurde nicht zugelassen; ein weiterer Rechtsbehelf dagegen ist nicht gegeben. In etwa zwei Wochen wird die Entscheidung im Internet unter www.nrwe.de abrufbar sein.

Quelle: PM des OLG Köln

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© originalpunkt - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

J
JoBa 03.01.2013, 18:59 Uhr
Vorsicht bei Werbung mit Musikernamen / Schadenersatz für Bläck Fööss
Da sieht man wie weit unsere Gesellschaft schon gekommen ist und noch weiter versackt !
Es gibt nur noch Neid und Gier und das große " nur ICH ! " !
S
Silvia D. 02.06.2010, 19:01 Uhr
Bläck Föös als Spaßbremse
Ach Gottchen! Da verstehen die Herren wohl keinen Spaß! Und gerade den muss man doch als Nicht-Kölner gerade haben, um die Musik der Jungs gut zu finden, oder? Ich persönlich finde den Werbeslogan klasse! Da hat sich mal jemand was einfallen lassen. So etwas sollte wirklich unter die Meinungs- oder Kunstfreiheit fallen. Die Richter waren wohl auch ein bißchen spießig...

weitere News

Und nun das Wetter: Zur Kennzeichenschutzfähigkeit von „Apps“
(02.03.2015, 16:36 Uhr)
Und nun das Wetter: Zur Kennzeichenschutzfähigkeit von „Apps“
Nur Schall und Rauch? - Personennamen als Marken
(23.09.2013, 09:50 Uhr)
Nur Schall und Rauch? - Personennamen als Marken
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei