Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers herrscht oft Unsicherheit. In wie weit kann sich ein Bewerber die Eignung seiner Muttergesellschaft oder z.B. eines Subunternehmers zurechnen lassen. Das OLG Brandenburg setzte mit dieser Thematik in seinem Beschluss vom 09.02.10 (Verg W 10/09) auseinander. Es kam zu dem Ergebnis, dass nach § 7a Nr. 3 Abs. 6 S. 2 VOL/A die Berufung auf Leistungen eines anderen Unternehmens im Rahmen des Nachweises der Leistung und Fachkunde zulässig seien, wenn folgende Voraussetzung erfüllt seien:

  • Der Bewerber führe den Nachweis darüber, dass ihm die erforderlichen Mittel des anderen Unternehmens bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stünden. Die Eignungserklärung des Bewerbers müsse sich also darauf beziehen, dass er 
  • > ein Zugriffsrecht auf die Ressourcen des anderen Unternehmens habe und dass 
  • > die Verfügbarkeit der Mittel dieses Unternehmens gegeben seien.
  • Die Erklärung müsse sich nach dem Wortlaut der Vorschrift auch gerade auf die für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen Mittel beziehen.

Diese Voraussetzungen waren im zu entscheidenden Fall nicht erfüllt. Der Bewerber hatte lediglich erklärt:

„Zur Beurteilung der Eignung ihrer Leistungsfähigkeit kann die (X GmbH) als Tochtergesellschaft der (Y GmbH) auch auf deren Nachweise zurückgreifen…

…Die eventuell erforderliche Bereitstellung von wirtschaftlichen, technischen, fachlichen und finanziellen Kriterien wird für den Fall des Zuschlags mit einer entsprechenden Vereinbarung durch die F GmbH geregelt. Zur Erfüllung der in den Verdingungsunterlagen geforderten Angaben und Nachweisen kann die (X GmbH) auch auf die Angaben der (Y GmbH) verweisen..“

Das OLG sah diese Erklärung nicht als ausreichend an. Die geforderten Eignungsnachweise der Muttergesellschaft seien nicht vollständig beigefügt worden. Auch fehle eine verbindliche Vereinbarung über die Überlassung bestimmter, zur Erfüllung des Auftrags erforderlicher Mittel. Dies werde vielmehr einer späteren Vereinbarung vorbehalten.

Da die Tochtergesellschaft selbst nicht in dem geforderten Umfang den Nachweis über eigene Umsatz- oder Mitarbeiterzahlen führen konnte, sei sie daher gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A auszuschließen.

Fazit 

Es ist also grundsätzlich möglich, auf fremde Eignungsnachweise zurückzugreifen. Die entsprechenden Erklärungen müssen aber zum Ausdruck bringen, dass die fremden Ressourcen sich gerade auf die für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen Mittel beziehen und auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Nur dann ist die Vergabestelle in die Lage versetzt, zu einer begründeten Prognose über die Qualität der zu erbringenden Leistung zu gelangen. Diese Prognose ist der Sinn der Eignungsprüfung.

Autor:
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
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