Das LG Frankfurt( Urteil vom 24.07.2003, Az.:32 O 43/03) hat entschieden, dass die Bewerbung eines “Body-Beauty-Gesundheitszentrums” mit Frühlingsrabatten auf Schönheitsoperationen gem. § 7 Abs. 1 HWG unzulässig ist. Es stelle einen Verstoß gegen § 1UWG dar, ohne dass Feststellungen bezüglich weiterer Merkmale der Unlauterkeit notwendig wären, wenn gegen eine dem Gesundheitsschutz dienenden Norm verstoßen wird.
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