VG Gießen: Rundfunkgebühren für PC nur bei nachgewiesenem Bereithalten zum Empfang von Rundfunk

von Arndt Joachim Nagel, 20.01.2010, 10:40 Uhr

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit zwei aktuellen Urteilen die Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks aufgehoben, mit denen dieser die Kläger zu Gebühren für die Bereithaltung eines „neuartigen Rundfunkgerätes“, nämlich eines internetfähigen PCs, herangezogen hatte.

Die Kläger hatten dem u.a. entgegen gehalten, dass die Geräte nur für die Mitgliederverwaltung, zur Gestaltung der Internetpräsenz und für den Mailverkehr genutzt würden, bzw. ein Zugriff technisch nur auf ausgewählte, geschäftsbezogene Internetseiten möglich sei.

Die Kammer hat nun entschieden, dass ein internetfähiger PC zwar grundsätzlich dem Begriff des Rundfunkempfangsgerätes unterfalle, dass eine Gebührenpflicht jedoch nur bestehe, wenn der PC auch nachgewiesener Maßen für den Rundfunkempfang bereitgehalten werde. Anders als bei den herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten stelle die Rundfunkempfangsmöglichkeit bei den PCs nur eine untergeordnete Funktion dar, so dass nicht wie bei den herkömmlichen Geräten allein aus dem Besitz auf das - vom Gebührenpflichtigen im Einzelfall (kaum) zu widerlegende - Bereithalten zum Empfang geschlossen werden könne. Auf Grund der nur untergeordneten Empfangsfunktion eines internetfähigen PCs müsse vielmehr in diesem Fall die Rundfunkanstalt das tatsächliche Bereithalten zum Rundfunkempfang im Einzelnen nachweisen, ein Nachweis der den Rundfunkanstalten schon auf Grund der Masse der Verfahren nur schwer in größerem Umfang gelingen wird und der dem HR in den beiden entschiedenen Verfahren nicht gelungen ist.

Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen nicht bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird und deshalb der internetfähige PC als sog. Zweitgerät gebührenfrei ist.

Die Verfahren sind noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, so dass die Beteiligten binnen eines Monats bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Berufung einlegen können.

Urteile vom 18.01.2010, Az.: 9 K 305/09.GI und 9 K 3977/09.GI

Quelle: PM des Gießen des VG Gießen vom 18.01.2010

Veröffentlicht von:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt

Kommentar schreiben

Weitere aktuelle Artikel zum Thema „Kuriose Rundfunkgebührenpflichten“:

Ihr Ansprechpartner

Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt

„Bei Fragen zum Themenkomplex Abmahnung und ebay stehe ich gerne zur Verfügung.“

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

a.nagel@it-recht-kanzlei.de

Leser-Kommentare

1 Kommentar

Gebühren für Firmen-PC

31.05.2010, 21:46 Uhr

Kommentar von Stefan Keiner zum Beitrag VG Gießen: Rundfunkgebühren für PC nur bei nachgewiesenem Bereithalten zum Empfang von Rundfunk

Hallo, wir haben einen Laden den wir aber nur nebenberuflich betreiben. Dort haben wir einen Kassen PC mit dem wir auch ins Internet gehen können. Wir nutzen diesen aber nicht für Radio oder... » Weiterlesen

Kommentar schreiben

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Nutzen Sie das Know-how der IT-Recht Kanzlei, die in den letzten Jahren hunderte von Abmahnfällen betreut hat und bereits mit zahlreichen Abmahngründen konfrontiert wurde. Profitieren Sie dabei insbesondere im Rahmen des Update-Service von den Vorteilen, die eine längerfristige Zusammenarbeit mit der IT-Recht Kanzlei mit sich bringt.

Für eine dauerhafte Rechtssicherheit Ihrer Website, Ihres Online-Shops oder Ihrer Präsenz auf einer Handelsplattform empfehlen wir die Buchung des Basis- oder Komfortpaketes und ergänzend den Update-Service.

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de