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Das Landgericht Saarbrücken setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 7KFH O 232/09) einen Streitwert von 10.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin hatte sich drei wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.
So untersagte das Landgericht Saarbrücken der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernsabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern auf der Handelsplattform eBay Angebote von Waren aus dem Sortiment xxx zu veröffentlichen oder zu unterhalten,
1.) wenn bei den nach § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu erteilenden Informationen (nämlich Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen)
a) nicht auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen wird, sie zu vermeiden.
b) nicht auf die für den Unternehmer geltende 30-Tage-Frist ab Zugang der Widerrufserklärung für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen hingewiesen wird.
2.) wenn im Falle der Abgabe einer Garantieerklärung für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der angebotenen Sache nicht auh darüber informiert wird, dass die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, sowie über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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