Der BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.

Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der "Kanzlei Dr. B." an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.

Sie hat mit ihrer Klage unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises von 766 € begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB) . Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war.

Quelle: PM des BGH

Veröffentlicht von:
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

4 Kommentare | Alle Kommentare ansehen

Zustimmung

14.10.2009, 11:12 Uhr

Kommentar von Tobias Q. zum Beitrag BGH klärt: Wann ist eine natürliche Person ein Verbraucher?

Matt, ich kann Dir nur zustimmen, bin aber keineswegs verwundert, denn: Die Gesetze unseres Landes resultieren aus dem "Handeln" der Legislative. ... und wo jeder sich selbst der Nächste ist... » Weiterlesen

Ein schlechter Witz - einmal mehr

13.10.2009, 19:09 Uhr

Kommentar von Matt zum Beitrag BGH klärt: Wann ist eine natürliche Person ein Verbraucher?

Wenn ich es recht verstanden habe: Rechnungsadresse war eine Firma, und trotzdem gilt das Widerrufsrecht für Privatverbraucher? Woran soll denn nun der Händler erkennen, wer ein Verbraucher im Sinne... » Weiterlesen

Ohne Titel

04.10.2009, 15:43 Uhr

Kommentar von Unbekannt zum Beitrag BGH klärt: Wann ist eine natürliche Person ein Verbraucher?

Das Urteil ist schon logisch. Ich bin gewerblicher Online-Händler und arbeite von zu Hause aus. Bei mir ist immer die Rechnungsanschrift = Lieferanschrift = meine Privat-Adresse. Ich könnte ja gar... » Weiterlesen

Verstehe das Urteil nicht!

02.10.2009, 15:31 Uhr

Kommentar von Sebastian zum Beitrag BGH klärt: Wann ist eine natürliche Person ein Verbraucher?

Denn das ist doch sinnlos. Wenn die Anschrift der Rechnung auch an die Kanzlei geht handelt Sie meiner Meinung nach schon dadurch nicht als natürliche Perosn bzw. Verbraucher. Als Lieferanschrift... » Weiterlesen

Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Soziale Netzwerke

Leser-Kommentare

4 Kommentare | Alle Kommentare ansehen

Zustimmung

14.10.2009, 11:12 Uhr

Kommentar von Tobias Q. zum Beitrag BGH klärt: Wann ist eine natürliche Person ein Verbraucher?

Matt, ich kann Dir nur zustimmen, bin aber keineswegs verwundert, denn: Die Gesetze unseres Landes resultieren aus dem "Handeln" der Legislative. ... und wo jeder sich selbst der Nächste ist... » Weiterlesen

Ein schlechter Witz - einmal mehr

13.10.2009, 19:09 Uhr

Kommentar von Matt zum Beitrag BGH klärt: Wann ist eine natürliche Person ein Verbraucher?

Wenn ich es recht verstanden habe: Rechnungsadresse war eine Firma, und trotzdem gilt das Widerrufsrecht für Privatverbraucher? Woran soll denn nun der Händler erkennen, wer ein Verbraucher im Sinne... » Weiterlesen

Ohne Titel

04.10.2009, 15:43 Uhr

Kommentar von Unbekannt zum Beitrag BGH klärt: Wann ist eine natürliche Person ein Verbraucher?

Das Urteil ist schon logisch. Ich bin gewerblicher Online-Händler und arbeite von zu Hause aus. Bei mir ist immer die Rechnungsanschrift = Lieferanschrift = meine Privat-Adresse. Ich könnte ja gar... » Weiterlesen

Verstehe das Urteil nicht!

02.10.2009, 15:31 Uhr

Kommentar von Sebastian zum Beitrag BGH klärt: Wann ist eine natürliche Person ein Verbraucher?

Denn das ist doch sinnlos. Wenn die Anschrift der Rechnung auch an die Kanzlei geht handelt Sie meiner Meinung nach schon dadurch nicht als natürliche Perosn bzw. Verbraucher. Als Lieferanschrift... » Weiterlesen

Kommentar schreiben

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Prüfzeichen der IT-Recht Kanzlei

Wie aus einer aktuellen Umfrage des Markt-forschungsinstituts Ears and Eyes hervorgeht, legen Kunden bei der Wahl des Onlineshops großen Wert auf bestimmte Details wie Impressum, Zahlungsweise und Vorhandensein von AGB. Mit dem Prüfzeichen der IT-Recht Kanzlei dokumentiert der Webseiten-Betreiber, dass er seine Internetpräsenz und insbesondere seine rechtlichen Texte einer Rechtsprüfung durch die IT-Recht Kanzlei München unterzogen hat.

TÜV Sued

TÜV-SÜD Prüfsiegel

Die IT-Recht Kanzlei ist eine enge Kooperation mit dem TÜV Süd eingegangen. Exklusiv bietet der TÜV SÜD für Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei einen Rabatt von zehn Prozent auf den Festpreis der Erst-Zertifizierung im Rahmen des "TÜV-s@fer-shoping" für Online-Shops an.

EHI Geprüfter Online-Shop

Gütesiegel des EHI Retail Institute

Die IT-Recht Kanzlei ist offizieller Partner des EHI Retail Institute, dem Anbieter des renommierten Gütesielgels "EHI Geprüfter Online-Shop“ für Online-Shops. Das EHI Retail Institute bietet unseren Mandanten exklusiv das Gütesiegel zu einem Rabatt von 50 % an.

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de