Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

OLG Hamm: Terminverlegungsantrag im Einstweiligen Verfügungsverfahren kann Dringlichkeitsvermutung widerlegen

13.08.2009, 14:18 Uhr | Lesezeit: 3 min
OLG Hamm: Terminverlegungsantrag im Einstweiligen Verfügungsverfahren kann Dringlichkeitsvermutung widerlegen

Legt man Berufung aufgrund eines zuvor zurückgewiesenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wettbewerbssache) ein, so sollte man die vom Berufungsgericht daraufhin angesetzte mündliche Verhandlung unter allen Umständen wahrnehmen (oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen). Ein Terminsverlegungsantrag nach hinten führt zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung und damit zur Zurückweisung der Berufung - so das OLG Hamm (Urteil vom 30.06.2009, Az. I-4 U 74/09).

Um was ging es?

Die Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers legten gegen ein Urteil, welches deren zuvor erstinstanzlich gestellten Verfügungsantrag (Wettbewerbssache) zurückgewiesen hatte, Berufung ein. Das Berufungsgericht hat daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Unter Hinweis auf den Jahreserholungsurlaub baten die Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers das Berufungsgericht, einer Terminsverschiebung zuzustimmen. Daraufhhin wurde der Termin um 16 Tage nach hinten verlegt. Auf  Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ist der Termin sodann um weitere fünf Tage nach hinten verlegt worden.

Das Berufungsgericht wies den Antragssteller darauf hin, dass die zu seinen Gunsten bestehende Dringlichkeitsvermutung durch den gestellten Terminsverlegungsantrag widerlegt sein dürfte. Der Antragssteller hat daraufhin erklärt, er habe keine Terminsverlegung nach hinten beantragt, sondern in Kenntnis der Rechtsprechung des Berufungsgerichts mit einer Vorverlegung des Termins gerechnet. Für den Fall, dass eine solche Vorverlegung nicht in Betracht gekommen wäre, hätte er einen Hinweis des Berufungsgerichts erwartet.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Urteil des OLG Hamm

Nach Ansicht des OLG Hamm scheitert die Berufung, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt. So habe der Antragssteller den Terminverlegungsantrag gestellt, ohne im Hinblick auf das erstrebte Verbot bereits durch eine einstweilige Verfügung gesichert zu sein.

Eine solche zögerliche Prozessführung zeigt grundsätzlich, dass es dem Antragssteller mit der Untersagung des Werbeverhaltens nicht eilig ist. Ansonsten wäre für den Antragssteller eine Verlegung des Termins auf einen nicht genau abzusehenden späteren Zeitpunkt nicht in Frage gekommen, mit der er auf seinen Antrag in jedem Fall rechnen musste.

Mit einer Vorverlegung des Termins habe der Antragssteller angesichts der bevorzugten schnellen Terminierung in noch eilbedürften Verfügungssachen nicht rechnen können:

Der Terminverlegungsantrag ist hier auch nicht aus Gründen gestellt worden, die ihn als unausweichlich erscheinen lassen. Dafür fehlt es an jedem Vortrag; der Wortlaut des Antrages selbst spricht dagegen, weil es um den nicht unüblichen Fall der Urlaubsanwesenheit von Anwälten ging, die regelmäßig eine Vertretungsregelung erforderlicht macht.

Der Antragssteller könne auch nicht damit gehört werden, dass sein Antrag nur so verstanden werden kann, dass eine - für das Eilbedürfnis unschädliche - Vorverlegung beantragt werden sollte:

Der Terminsverlegungsantrag weist auf ein solches Begehren ausdrücklich nicht hin. Es ist - wie ausgeführt - in aller Regel nicht möglich, Senatstermine vorzuverlegen. Deshalb versteht es sich bei einem solchen Terminsverlegungsantrag ohne ausdrückliche anderweitige Erklärung von selbst, dass eine Verlegung jeder Art, also auch die übliche Terminsverlegung auf einen späteren Zeitpunkt gewünscht oder in Kauf genommen wird. Das wird im Antrag sogar durch die Verwendung des Begriffs "Terminsverschiebung" noch verdeutlicht. Selbst wenn ein ungesicherter Antragssteller ausdrücklich eine Terminsverlegung um eine Woche beantragt, aber für den Fall, dass das nicht möglich ist, eine weitere Hinausschiebung des Termins in Kauf nimmt, ist die Dringlichkeitsvermutung widerlegt. Der Senat musste wegen des nach seinem Inhalt klaren Begehrens im vorliegenden Fall auch nicht auf die selbstverständliche Tatsache hinweisen, dass nur eine Terminsverlegung auf einen späteren Zeitpunkt in Betracht kommen könne. Es wäre vielmehr Sache des dringlich eine Eilentscheidung zu seinen Gunsten wünschenden Antragstellers gewesen, sich nach den Folgen eines solchen Antrages vorher zu erkundigen.

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Zurückgenommene Kontosperre: Social-Media-Konzern muss Prozesskosten tragen
(03.11.2023, 10:16 Uhr)
Zurückgenommene Kontosperre: Social-Media-Konzern muss Prozesskosten tragen
BGH: Unterlassungserklärung muss nicht unbedingt im Original vorliegen
(10.08.2023, 07:17 Uhr)
BGH: Unterlassungserklärung muss nicht unbedingt im Original vorliegen
Das „Erschleichen“ einer einstweiligen Verfügung – keine gute Idee!
(25.08.2021, 16:34 Uhr)
Das „Erschleichen“ einer einstweiligen Verfügung – keine gute Idee!
OLG Schleswig: Nach Mitbewerberabmahnung ist eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung ausreichend
(14.07.2021, 08:18 Uhr)
OLG Schleswig: Nach Mitbewerberabmahnung ist eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung ausreichend
Wie Du mir, so ich Dir: Gegenabmahnung nach BGH zulässige Waffe im Wettbewerbsrecht
(22.04.2021, 12:36 Uhr)
Wie Du mir, so ich Dir: Gegenabmahnung nach BGH zulässige Waffe im Wettbewerbsrecht
Die Einstweilige Verfügung: Und wie man darauf reagieren kann!
(13.05.2020, 13:22 Uhr)
Die Einstweilige Verfügung: Und wie man darauf reagieren kann!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei