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Bundesarbeitsgericht: Mithören von Telefongesprächen - Beweisverwertungsverbot

30.04.2009, 16:35 Uhr | Lesezeit: 2 min
Bundesarbeitsgericht: Mithören von Telefongesprächen - Beweisverwertungsverbot

Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners - so das Bundesarbeitsgericht.

Die Persönlichkeitsrechtsverletzung hat in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein Beweisverwertungsverbot. Das Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung seiner im Einzelfall auch grundrechtlich geschützten Rechte in einem gerichtlichen Verfahren sowie das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege und materiell richtigen Entscheidung überwiegen das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts.

Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen kündigte der Klägerin innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Klägerin arbeitsunfähig. Die Klägerin hält die Kündigung für sittenwidrig und hat geltend gemacht, sie sei unmittelbar vor der Kündigung von der Personaldisponentin der Beklagten angerufen worden. Diese habe ihr gesagt, sie solle trotz der Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit kommen, andernfalls müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Die Beklagte hat die behauptete Äußerung der Personaldisponentin bestritten. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung hat sich die Klägerin auf das Zeugnis einer bei dem Telefonat anwesenden Freundin berufen, welche das Gespräch zufällig ohne ihr Wissen mitgehört habe.

Das Arbeitsgericht hat die Personaldisponentin als Zeugin vernommen und die Klage abgewiesen. Eine Vernehmung der Freundin der Klägerin hat es abgelehnt, weil insoweit ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Unter Zugrundelegung des Prozessvortrags der Klägerin würde die Kündigung eine nach § 612a BGB unzulässige Maßregelung darstellen. Das Landesarbeitsgericht durfte von der Vernehmung der Freundin der Klägerin als Zeugin nur absehen, wenn die Klägerin dieser zielgerichtet ermöglicht hatte, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2009 - 6 AZR 18908 -/

Quelle: PM des BAG

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1 Kommentar

s
sm 09.03.2015, 07:23 Uhr
Frage ich mich auch oft
Eine Einwilligung in einen ansonsten rechtswidrigen Vorganges, bei dem ein Beweisverwertungsverbot besteht, setzt eine ordnungsgemäß durchgeführte Belehrung (!!!) über die Rechte des Beschuldigten voraus sowie muss ein Rechtsgrund für die eigentliche Amtshandlung/- "anmaßung" vorliegen.

Sollte dies auch nicht der Fall sein, so ist das Mithören von Telefonaten rechtswidrig. Zwar besteht das Beweisverwertungsverbot in einer möglichen Anklage gegen den Beschuldigten kann allerdings umgekehrt zur Entlastung als Beweis herangezogen werden. Also im Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft unbrauchbar (Beweisverwertungsverbot) - als Entlastung/ Verteidigung zulässig.

Ich kann eben nicht, obwohl das Polizeiaufgabengesetz eine Überwachung von Telefongesprächen vorsieht jeden ohne Erfüllung der dazu notwendigen Vorraussetzungen überwachen.

Ein anderes Beispiel:

Ebenso ist das bei Blutabnahmen. Ich kann eben keinen Fussgänger, der auf einem Parkplatz bei seinem Auto steht und Bezin reinfüllt, da der Tank leer war, dessen Fahrzeug ich auch nicht fahrend gesehen habe, bzw. schon überhaupt nicht wie die am Fahrzeug angetroffene Person gefahren ist, eine Blutprobe entnehmen lassen. Auch hier setzt das Polizeiaufgabengesetz eindeutige Kriterien voraus, die eine Blutprobe sogar bei einem Fussgänger rechtfertigen können. Hierzu ist die Einschätzung des Arztes in dem angefertigten Protokoll im Zweifel als Beweis heranzuziehen.

Schussendlich ist ohne durchgeführte Belehrung keine nachträgliche Legitimation der Blutprobe möglich. Gleiches gilt für ein Fehlen der Grundlage, die sich aus dem Polizeiaufgabengesetz der Länder ergeben würde.

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