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Aufgrund der immensen Informationsfülle ist eine Nutzung des Internets ohne die Verwendung von Links kaum denkbar. Doch Vorsicht! Haftet ein Webmaster für seine Verlinkungen oder trifft ihn eine Überprüfungspflicht? Eine Antwort hierauf gibt eine aktuelle Entscheidung des OLG München.
In seiner Entscheidung (vom 29.04.2008, Az: 18 U 5645/07) hatte das OLG München über die Haftung des Verlinkenden für gesetzte Hyperlinks zu entscheiden. Konkret ging es um einen Streit, indem sich der Kläger durch einen Hyperlink und die damit verbundene Veröffentlichung persönlicher Informationen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht angegriffen fühlte.
Nach dem Urteil des OLG München sind Verlinkungen grundsätzlich zulässig, solange die verlinkten Internetseiten keinen rechtswidrigen Inhalt aufweisen (z.B. Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht). Eine Haftung ist nur dann gegeben, wenn beim Setzen oder Aufrechterhalten des Hyperlinks zumutbare Prüfungspflichten verletzt werden. Diese Pflichten richten sich – nach Ansicht des OLG –
Eine regelmäßige Pflicht, die Verlinkungen nachträglich zu überprüfen, besteht – nach Ansicht des OLG – jedoch nicht. Sie kann sich aber ergeben, wenn der Verlinkende von einer Rechtsverletzung erfahren hat oder besondere Umstände vorliegen (z.B. auf Verlangen eines Betroffenen), die eine Überprüfung erfordern.
In einer ähnlichen Streitfrage (Urteil vom 01.04.2004; Az.: I ZR 317/01) hatte auch der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Dieser führte an, dass im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit keine zu strengen Anforderungen an die erforderlichen Prüfungspflichten gestellt werden dürften.
Verlinkungen von Internetseiten sind grundsätzlich zulässig, solange die verlinkten Seiten keinen rechtswidrigen Inhalt aufweisen. Die damit einhergehende Prüfungspflicht greift sowohl bei Setzung als auch bei der dauerhaften Nutzung des Links ein. Eine regelmäßige Pflicht, die Verlinkungen nachträglich zu überprüfen, besteht (abgesehen von den oben aufgezeigten Ausnahmen) allerdings nicht, so das OLG München.
Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters, Herrn Tobias Kuntze, erstellt.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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