Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Bundesgerichtshof entscheidet erneut zum Fall "Esra"

11.06.2008, 11:28 Uhr | Lesezeit: 2 min
Bundesgerichtshof entscheidet erneut zum Fall "Esra"

Die Klägerinnen (Tochter und Mutter) haben sich gegen die Veröffentlichung des von der Beklagten verlegten Romans "Esra" von Maxim Biller gewandt. Das Buch handelt im Wesentlichen von einer Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Roman verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Esra und Lale eng an ihrem Leben orientiere.

Die Vorinstanzen haben die Veröffentlichung des Buchs untersagt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten mit Urteil vom 21. Juni 2005 – VI ZR 122/04 - zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil teilweise, nämlich hinsichtlich des Unterlassungsantrags der Klägerin zu 1, der Tochter, bestätigt, die Revisionsentscheidung jedoch hinsichtlich des Unterlassungsantrags der Klägerin zu 2, der Mutter, aufgehoben und die Sache insoweit an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beurteilung des Bundesgerichtshofs gebilligt, dass der Klägerin zu 1 ein Unterlassungsanspruch zustehe, weil sie als "Esra" eindeutig erkennbar gemacht sei, deren Darstellung die Intimsphäre der Klägerin zu 1 verletze und der Roman zudem auch mit der Schilderung der tatsächlich bestehenden lebensbedrohlichen Krankheit ihrer Tochter in schwerwiegender Weise ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtige. Dagegen werde die Revisionsentscheidung hinsichtlich der Klägerin zu 2 der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung nicht in jeder Hinsicht gerecht.

Die hiernach gebotene erneute Abwägung hat nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu dem Ergebnis geführt, dass bezüglich der Klägerin zu 2 der Kunstfreiheit der Vorrang gebührt. Die Verfremdung ist bei der Figur der Lale sehr viel deutlicher angelegt als bei der Figur der Esra. Die gegebene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 2 ist deshalb weniger schwerwiegend. Der Bundesgerichtshof hat daher die Unterlassungsklage der Klägerin zu 2 abgewiesen.

Quelle: PM des BGH

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
ese_zeta / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Fotos von Kindern im Internet: Eltern müssen grundsätzlich gemeinsam klagen
(20.07.2018, 17:36 Uhr)
Fotos von Kindern im Internet: Eltern müssen grundsätzlich gemeinsam klagen
BGH: Das sog. Screen-Scraping ist grundsätzlich zulässig
(30.04.2014, 15:18 Uhr)
BGH: Das sog. Screen-Scraping ist grundsätzlich zulässig
Bundesgerichtshof: Entscheidet über Übersetzerhonorare
(12.10.2009, 12:09 Uhr)
Bundesgerichtshof: Entscheidet über Übersetzerhonorare
Gute Nachrichten: Aus New York für Autoren und Verleger
(09.10.2009, 16:58 Uhr)
Gute Nachrichten: Aus New York für Autoren und Verleger
Musik in den Ohren der Urheber: Erste Einigung über eine Urhebervergütung auf Speicherkarten und USB-Sticks
(07.07.2009, 13:40 Uhr)
Musik in den Ohren der Urheber: Erste Einigung über eine Urhebervergütung auf Speicherkarten und USB-Sticks
Urheberrechte an NS-Zeitungen aus den Jahren 1933 - 1938 abgelaufen
(11.04.2009, 12:59 Uhr)
Urheberrechte an NS-Zeitungen aus den Jahren 1933 - 1938 abgelaufen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei