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ElektroG 2022: Aktualisierte Muster-Pflichtinformationen für Vertreiber

21.10.2021, 11:40 Uhr | Lesezeit: 12 min
ElektroG 2022: Aktualisierte Muster-Pflichtinformationen für Vertreiber

Zum 01.01.2022 tritt die dritte EU-Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Kraft, welche als Pendant zu neuen Altgeräte-Rücknahmepflichten für Vertreiber (Händler) auch erweitere Informationspflichten vorsieht. Die IT-Recht Kanzlei hat vor diesem Hintergrund das Muster zu den Informationspflichten für Vertreiber nach ElektroG aktualisiert und stellt Mandanten ab sofort ein neues Muster für den Zeitraum ab dem 01.01.2022 bereit.

A. Wesentliche gesetzliche Änderungen zum 01.01.2022

Das neue Elektrogesetz (ElektroG 3) geht mit erweiterten Rücknahmepflichten für Vertreiber einher, die sich in erweiterten Informationspflichten widerspiegeln.

Neben einer Anpassung der Berechnung der 400qm-Verkaufsflächengrenze, die maßgeblich dafür ist, ob ein Vertreiber persönlich von elektrogesetzlichen Rücknahme- und Informationspflichten erfasst ist, wird die unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten in Form einer Abholung für diverse Gerätekategorien speziell im Fernabsatz (also im Online-Handel) Pflicht.

Über die erweiterten Rücknahmepflichten werden Vertreiber künftig umfangreich informieren müssen.

Die IT-Recht Kanzlei hat die wesentlichen Änderungen für Vertreiber, die ab dem 01.01.2022 gelten, in diesem Beitrag zusammengefasst.

Details speziell zu den neuen Pflichten zur unentgeltlichen Rücknahme von Elektro-Altgeräten stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

B. Informationspflichten für Vertreiber nach dem ElektroG 2022

Sie sind Vertreiber von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG und verfügen dabei über Versand- und Lagerflächen für Elektro- bzw. Elektronikgeräte von mindestens 400 qm?

Falls ja, so haben Sie gegenüber privaten Haushalten

  • alte Elektrogeräte zurückzunehmen ("Rücknahmepflichten") sowie
  • umfassenden Informationspflichten nachzukommen.

Zur Rücknahmepflicht alter Elektrogeräte erhalten Sie in diesem Beitrag ausführliche Informationen.

Hinsichtlich der Informationspflichten beachten Sie bitte die nachfolgende kurze Handlungsanleitung (ink. Muster):

1

I. Vorab: Wer ist überhaupt "Vertreiber"?

Vertreiber von Elektrogeräten ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektrogeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt.

Anbieten ist das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektrogeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.

Die Bereitstellung auf dem Markt ist definiert als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektrogerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Kurzum: Sofern Sie in gewerblichem Umfang neue oder gebrauchte Elektro- und/ oder Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG zum Verkauf präsentieren und/ oder anbieten bzw. im geschäftlichen Umfang solche Geräte entgeltlich oder unentgeltlich zu Zwecken des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung innerhalb der BRD abgeben, sind Sie in aller Regel (mindestens) als Vertreiber im Sinne des ElektroG zu qualifizieren.

II. Welche Vertreiber haben die neuen Informationspflichten zu beachten?

Die neuen Informationspflichten gelten nicht für jeden Vertreiber, sondern ausschließlich für solche Vertreiber, die über eine Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügen. In Bezug auf die hier maßgeblichen Vertreiber im Onlinehandel gelten als Verkaufsfläche in diesem Sinne alle Lager- und Versandflächen für Elektrogeräte.

Verfügt ein Onlinehändler über Lager- und Versandflächen für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern (maßgeblich ist dabei die Regalfläche), trifft ihn die Informationspflichten nach § 18 Abs. 3ElektroG n.F. gegenüber privaten Haushalten.

Ab dem 01.01.2022 gilt hierbei eine neue Berechnungsweise der 400 qm-Verkaufsflächengrenze bei Verkauf sowohl im Fernabsatz als auch stationär.

Online-Händler, die auch über ein Ladengeschäft verfügen müssen ab dem 01.01.2022 beachten, dass für die Bestimmung der maßgeblichen 400 qm Verkaufsfläche dann alle Verkaufs-, Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte (nur für solche) herangezogen werden.

Der Händler muss dann schauen, wie viel Fläche er im stationären Geschäft für den Verkauf solcher Geräte vorhält und wie viel Fläche er beim Fernabsatz für die Lagerung und den Versand solcher Geräte vorhält. Wird bei einer Zusammenrechnung dieser Flächen die 400 qm-Grenze geknackt, trifft den Händler die Rücknahmepflicht.

Diese neue, gewissermaßen hybride Betrachtungsweise kann dazu führen, dass ein Händler, der isoliert betrachtet wegen Nichterreichung der Mindestfläche weder im stationären Handel noch im Fernabsatz derzeit nicht rücknahmepflichtig ist durch die Zusammenrechnung der beiden „Geschäftsbereiche“ rücknahmepflichtig wird.

Bitte beachten Sie, dass der Begriff der „privaten Haushalte“ sehr weitgehend ist. Es kommt dafür insbesondere nicht darauf an, ob der Käufer tatsächlich als Verbraucher handelt. Ein Elektrogerät kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen als nicht für die Nutzung in privaten Haushalten bestimmt angesehen werden. Dies etwa dann, wenn eine dortige Nutzung tatsächlich vollkommen ausgeschlossen ist, etwa bei industriellen Großgeräten.

III. Welche Informationspflichten sind zu beachten?

Ein Vertreiber, der über eine Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügt, hat private Haushalte nach § 18 Abs. 3 ElektroG n.F. zu informieren

  • dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben und grundsätzlich Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Lampen, die zerstörungs­frei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor Abgabe der Altgeräte von diesen zu trennen haben
  • Über die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur unentgeltlichen Rückgabe von Altgeräten und – im Falle der Auslieferung am Ort eines privaten Haushalts – zur unentgeltlichen Abholung sowie zu den Besonderheiten bei Lieferungen im Fernabsatz
  • über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  • über die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG („Mülltonnensymbol“)

Zudem hat der informationspflichtige Vertreiber bereits im Rahmen seines Internetauftritts über die von ihm geschaffene Möglichkeiten der Rückgabe von Elektroaltgeräten zu informieren.

C. Muster: Informationspflichten des Vertreibers nach dem ElektroG im Internet

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II. Achtung: Besonderheiten gelten für eBay-Händler

Hinweis für den obigen Einsatz dieses Musters bei eBay.de: Aufgrund der neuen Vorgaben eBays in Bezug auf das Verbot des Vorhaltens von Links in der Artikelbeschreibung, passen Sie das vorstehende Muster bei einer Verwendung im Rahmen von eBay-Angeboten bitte wie folgt an: Entfernen Sie bitte die Passage

Eine Übersicht über die Gerätekategorien und die jeweils erfassten Geräte findet sich hier: https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/anlage_1.html“

III. Wichtiger Hinweis für Hersteller/Importeure

Für Hersteller von Elektrogeräten gelten abweichende Informationspflichten. Insbesondere müssen diese zusätzlich beim Anbieten solcher Geräte auch über ihre WEEE-Registrierungsnummer informieren. Für Hersteller haben wir dementsprechend ein eigenes Muster erstellt.

IV. Wie kommen Vertreiber den Informationspflichten im Internet nach?

Sie haben im Internet die folgenden Möglichkeiten den gesetzlich vorgegebenen Informationspflichten nachzukommen:

Erste Möglichkeit: Hinweise direkt in den Angeboten mit darstellen

Die Informationen nach dem ElektroG können direkt in den Angeboten (Artikelbeschreibung, Prospekt, Katalog) erfolgen, solange dies eindeutig sowie leicht sichtbar und deutlich lesbar geschieht. Aufgrund der Länge der Informationen dürfte diese Möglichkeit in der Praxis nur schwer zu realisieren sein.

Zweite Möglichkeit: Hinweise unter zu erstellender Rubrik bzw. zu erstellendem Button "Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten" hinterlegen

Betreiber von Online-Shops können die Informationen nach dem ElektroG in ihrem Shop unter dem (nicht versteckten, sondern gut sichtbaren und von jeder Seite aus erreichbaren) Button "Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten" darstellen bzw. es kann eine entsprechende Unterseite erstellt werden, auf welche von jeder Seite des Shops aus mit der Bezeichnung „Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten“ verlinkt wird.

eBay-Händler haben die Möglichkeit, von jeder eBay-Artikelbeschreibung aus auf eine noch zu erstellende eBay-Shopseite wie folgt zu verlinken: " Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten finden Sie hier" (Auf der verlinkten Seite sind sodann die kompletten Informationen abzulegen).

Ähnlich sollte auch bei Amazon.de vorgegangen werden und auf der Verkäuferdetailseite eine entsprechende Rubrik geschaffen werden, unter welcher die Informationen abgelegt werden. Sofern technisch möglich, sollte auf diese dann in jedem Amazon-Angebot über ein Elektro- und/oder Elektronikgerät hingewiesen werden.

D. Aktualisierung der Pflichtinformationen

Vertreiber, die aufgrund der vorhandenen Lager- und Verkaufsflächen (Achtung: neue Berechnung ab dem 01.01.2022, s.o.) von den Informationspflichten nach ElektroG erfasst sind, müssen die einschlägigen Musterhinweise ab dem 01.01.2022 online und offline darstellen und gegen die bisherigen (kürzeren) Hinweise ersetzen.

Stichtag ist der 01.01.2022, erst dann dürfen die Pflichtinformationen ausgetauscht werden. Ein Austausch schon im Vorfeld des Stichtags ist nicht zulässig.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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