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Nicht jede Produktbeschreibung genießt Urheberrechtsschutz

21.01.2021, 10:35 Uhr | Lesezeit: 3 min
author
von Bogdan Ril
Nicht jede Produktbeschreibung genießt Urheberrechtsschutz

Unter welchen Voraussetzungen genießen eigentlich Produktbeschreibungen oder Werbetexte urheberrechtlichen Schutz? Mit dieser Frage hatte sich das LG Frankenthal (Urteil, 3.11.2020, Az. 6 O 102/20) beschäftigt und ist zu dem Schluss gelangt, dass es hierfür schon ein wenig mehr braucht als die gängigen Anpreisungen und Formulierungen.

Urheberschutz: Hey, das ist mein Text!

Bilderklau dürfte den meisten Händlern wohl bekannt sein – denn seit Jahren wird wegen der unberechtigten Nutzung von Bildern abgemahnt. Mitunter ein Grund für die Beliebtheit dieses Abmahnthemas: Jedes Bildmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Ganz anders sieht es hier beim Textklau aus: Hier kommt es doch sehr auf die individuelle Gestaltung des Textes an.

Im konkreten Fall war der Kläger Inhaber einer Firma für Kfz-Dienstleistungen und Betreiber einer gewerblichen Anzeige auf dem Online-Portal eBay-Kleinanzeigen. Dort hatte er einen Text veröffentlicht, in dem er die von seiner Firma angebotenen Dienstleistungen beschrieb und insbesondere auf den Einbau und die Nutzungsweise von Spurhalteassistenten einging.

Anfang 2020 stellte der Kläger fest, dass der Beklagte einen Teil seines Textes auf dessen gewerblichem eBay-Kleinanzeigen-Profil nutzte, obwohl er kein Nutzungsrecht daran hatte und den Kläger auch nicht als Urheber benannt hatte. Das störte den wahren Urheber. Grund genug nach einer Abmahnung einen möglichen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gerichtlich durchzusetzen.
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Geringe Anforderungen für die Schutzwürdigkeit von Schriftwerken, aber…

Zunächst prüfte das Gericht, ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG gegen den Beklagten zusteht.

Erforderlich wäre dann, dass es sich bei dem Text des Klägers um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Nach § 2 UrhG sind grds. auch Schriftwerke durch das Urheberrecht geschützt. Hierzu zählen grundsätzlich auch Produktbeschreibungen oder Werbetexte, insbesondere wenn sie eine gewisse Länge vorweisen. Umfasst sind nach Ansicht des Gerichts auch „einfache, aber gerade noch geschützte geistige Schöpfungen mit nur geringem Schöpfungsgrad“. Einzige Voraussetzung ist, dass der Text zumindest über die üblichen Anpreisungen und Formulierungen hinausgeht und eine schöpferische Eigenart aufweist.

Das war nach Ansicht des Gerichts vorliegend gerade aber nicht der Fall: Der Text des Klägers ließ nach seinem Gesamteindruck trotz seiner Länge weder besonders ansprechende Formulierungen noch eine Eigenart erkennen. Stattdessen wurden unter anderem in kurzen Sätzen nur die Funktionen von Spurhalteassistenten beschrieben. Der letzte Teil bestand sogar lediglich aus einer Aufzählung verschiedener Automodelle.

Kurz gesagt: Auch Produktbeschreibungen können urheberrechtlich geschützt sein. Aber: Reine Produktbeschreibungen, die vornehmlich aus Aufzählungen und technischen Details bestehen, ohne entsprechende Individualität und Länge, werden es schwer haben mit einem Urheberrechtsschutz. Auch wenn sich hier möglicherweise der Händler bemüht hat die Infos selbst zusammenzustellen…

Der damit verbundene Schadensersatzanspruch entfiel konsequenterweise ebenfalls.

Herkunftstäuschung? Keine unlautere Handlung!

Rettungsanker Wettbewerbsrecht? Auch das funktionierte nicht: Auch einen Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG verneinte das Gericht schließlich, da dem Beklagten keine unlautere Handlung vorgeworfen werden konnte.

Nach § 4 UWG handelt unter anderem unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder Mitbewerber gezielt behindert.

Die Verwendung des Textes durch den Beklagten war aber nach Ansicht des Gerichts aufgrund der konkreten Textausgestaltung nicht ausreichend, um Verbraucher hinsichtlich der betrieblichen Herkunft des Textes zu täuschen. Und auch eine gezielte Behinderung des Klägers wurde abgelehnt, zumal die Parteien wegen ihrer räumlichen Distanz zueinander schon keine Mitbewerber waren.

Fazit: Es darf schon ein bisschen mehr sein

Wer urheberrechtlichen Schutz für seine Texte und Produktbeschreibungen proklamieren möchte, sollte darauf achten, dass die Texte so etwas wie eine individuelle Note enthalten, die sie von den zahlreichen Standard-Produktbeschreibungen abgrenzt. Zudem sollte der Text nicht allzu kurz sein. Wie man der Entscheidung des LG Frankenthal entnehmen kann, sind die Anforderungen, um in den Genuss des Urheberschutzes zu kommen, bei Schriftwerken nicht allzu hoch. Es genügt, wenn man ein wenig Kreativität zeigt....

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