Verpackungslizenzierung – Rechte und Pflichten im Onlinehandel
Onlinehändler liefern einen Großteil ihrer Produkte in Verpackungen an den privaten oder gewerblichen Endverbraucher. Damit sind sie in Deutschland gemäß Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, die Rücknahme und Verwertung des eingesetzten Verpackungsmaterials sicherzustellen. Diese so genannte Lizenzierungsplicht gilt auch für Produktverpackungen, die aus dem Ausland importiert und in Deutschland in Verkehr gebracht werden.
Verpackungslizenzen Weltweit
Beitrag von Anjana
03.06.2021, 20:05 Uhr
Vielen DAnk für diesen Artikel und die Empfehlung. Habt ihr auch eine Empfehlung, wenn es um den Versandt in andere europäische Länder bzw. weltwet geht? Gint es hier auch Komplettangebote oder Anbieter, wo ich z.B. Europa mit abdecke? Über eine Enpfehlung würde ich mich freuen!
Ist die Lizenzierung wirklich für ganz kleine Händler notwendig?
Beitrag von Sonja
11.12.2018, 11:45 Uhr
Irgendwie helfen mir diese Einträge und die damit verbundene Panikmache nicht wirklich weiter. Ich verschicke unregelmäßig immer mal wieder Handbücher in einem DHL-Paket. Muss ich mich dafür tatsächlich registrieren? Diese Kartons werden nie zurückgenommen - sondern meine Kunden entsorgen das im Altpapier. Leider habe ich zu dieser Frage keinerlei Antwort wirklich gefunden.
Nachweis
Beitrag von Marcel J.
11.01.2018, 14:46 Uhr
Hallo,
bin ich dazu verpflichtet in den AGB oder im Impressum mitzuteilen bei welchen Anbieter ich meine Verpackungen lizenziere oder reicht ein Nachweis auf Anfrage aus?
Vielen Dank! Marcel J.
Kommentar von Dieter
Beitrag von Carlo
17.06.2017, 23:30 Uhr
Hallo Dieter, hallo Community,
in der Amazon Information steht aber ja explizit drin dass es dabei nur um das Amazon Verpackungs und Versandmaterial geht. Ich denke bei einem eigenen Produktkarton muss man nach wie vor eine Lizenzgebühr entrichten. Wie seht ihr das jedoch in folgendem Fall: Mein Produkt wird in einer Tragetasche versendet die zum Produkt dazu gehört und nicht zum Wegschmeißen gedacht ist. Dadurch dass es sich dabei ja eig. nur um ein Produkt mit einer Aufbewahrungsmöglichkeit handelt, bin ich der Meinung dass hier die Lizenzierung von Amazon für ihre Versandverpackung (Karton/Päckchen) ausreicht? Aber wir schaut es mit den Kartons bei Anlieferung der Ware an Amazon auf Paletten aus? Ich könnte mir vorstellen dass diese irgendwie in den Besitz von Amazon übergehen bzw. mit deren Lizenzgebühren abgedeckt sind. Sie sind ja auch diejenigen die sie dann irgendwann entsorgen wenn alle Produkte verkauft sind. Danke im Voraus! Schönen Sonntag... Gruß Carlo
Für Amazon FBA Nutzer nicht erforderlich
Beitrag von Dieter
15.02.2017, 10:31 Uhr
Wenn man als Verkäufer ausschliesslich seine Ware über das Amazon FBA Programm verkauft, ist laut Amazon https://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?ie=UTF8&nodeId=200690480 keine eigene Lizensierung erforderlich.
("Amazon kommt Verpflichtungen, die sich laut Verpackungsverordnung aus dem Inverkehrbringen der Amazon-Transport- und Verkaufsverpackungen an Endkunden ergeben, nach. Dies gilt auch für Warensendungen an unsere Endkunden, die Produkte von Händlern, die Versand durch Amazon nutzen, enthalten. Händler, die Versand durch Amazon nutzen, brauchen daher über Amazon-Versandkartons und Füllmaterial nicht zusätzlich zu berichten.")
Antwort @Marina
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
14.02.2017, 08:46 Uhr
Grundsätzlich muss immer derjenige, der die Kartons erstmals mit Ware befüllt, nachweisen können, dass eine Lizenzierung erfolgt ist. Er bleibt immer in der Verantwortung und kann diese nicht auf den Hersteller/Vertreiber der Versandkartons übertragen.
Abhängig von der Art des Logos könnte bereits eine Lizenzierung der Kartons durch deren Hersteller/Vertreiber erfolgt sein. Hier müsste man zunächst aber wissen, um was für ein Recycling-Logo es sich handelt. Ist es z. B. unser Reclay Loop oder Der Grüne Punkt, könnte unterstellt werden, dass bereits eine Lizenzierung bei einem dualen System stattgefunden hat, sonst dürfen diese Logos nicht verwendet werden.
Handelt es sich hingegen z. B. um das Resy Zeichen
oder das Möbius Loop
ist nicht davon auszugehen, dass bereits eine Lizenzierung bei einem dualen System erfolgt ist. In diesen Fällen sollte bei dem Hersteller/Vertreiber der Versandkartons nachgefragt werden, ob bereits eine Lizenzierung erfolgt ist, um rechtssicher agieren zu können.
unbenutzte Verpackung
Beitrag von Marina
13.02.2017, 16:05 Uhr
Hallo,
ich kaufe beim Händler speziellen Versandkarton auf dem Recycling logo schon drauf steht. Muss ich trotzdem eine Lizensierung kaufen? Danke.
Antwort
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
10.02.2017, 10:18 Uhr
Es ist sowohl die direkte Verpackung der Ware als auch die Versandverpackung, mit der die Ware versandt wird, bei einem dualen System zu beteiligen.
Bzgl. des zweiten Punktes führt die geltende LAGA M37 mit Stand 09/2015 unter Ziff. 2.1 auf S. 10 f. aus:
Der Systembeteiligungspflicht unterliegen:
- diejenigen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Versandmaterial im Versand- und Internethandel einsetzen. Die Systembeteiligungspflicht besteht dann nicht, wenn die gebrauchten Verkaufsverpackungen schon einmal in ein System nach § 6 Abs. 3 eingebracht und sie noch nicht von einem System erfasst wurden. Die Darlegungslast liegt dabei bei derjenigen Person, die die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt; …
Das heißt, eine Doppellizenzierung hat nicht zu erfolgen. Allerdings muss derjenige, der sich darauf beruft, bereits lizenzierte Verkaufsverpackungen in Verkehr zu bringen, bei Bedarf auch nachweisen können, dass eine Lizenzierung tatsächlich erfolgt ist.
Die LAGA M37 finden Sie hier: http://www.laga-online.de/servlet/is/23874/2015-09-23_LAGA_M37.pdf?command=downloadContent&filename=2015-09-23_LAGA_M37.pdf
Verkaufsverpackung und/oder Versandverpackung und die zweifache Verwendung.
Beitrag von Peter
09.02.2017, 22:58 Uhr
Geht des bei der Verpackungsverordnung grundsätzlich um die Verkaufsverpackungen der Ware (Retail) oder um die Umverpackung für den Versand?
Falls das zweite, wie sieht es auch, wenn ein kleinerer Onlinehändler grundsätzlich nur bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen erneut verwendet? Beispiel: Onlinehändler erhält von seinen Lieferanten Ware und lagert die Verpackungsmaterialien zwischen, diese verwendet er dann für den eigenen Versand an Endverbraucher weiter. Grundsätzlich würden diese Verpackungen bereits von den Distributoren (Großhändlern) lizensiert. Eine erneute Lizensierung durch den kleinen Onlinehändler würde demnach eine unnötige Doppelabgabe pro Verpackung bedeuten.
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben