BGH: Keine Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Befüllen der Matratze eines Wasserbettes mit Wasser
Der Bundesgerichtshof hat heute eine interessante Entscheidung zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags getroffen.
Wertersatz bei Befüllen einer Wasserbett Matratze
Beitrag von Einsteins Erben
05.11.2010, 07:49 Uhr
Dramatisches Zeugnis der Unkenntnis des Klägers seiner eigenen Produkte.
Sollte der Verbraucher seiner Ansicht nach die Matratze als 'Trockenübung' testen ? Oder unter Einbestellung eines Hypotiseurs als visualisiertes Liegen im imaginierten befüllten Zustand?
Kennt der Kläger seine eigene WRB nicht ?
".. wie es im Ladengeschäft möglich gewesen wäre..." Liegen im Ladengeschäft des Lägers, die Wasserbett Matrazen allesamt schlaff und leer auf dem Fußboden ?
Bleibt zu hoffen, dass den Kläger das gezahlte Lehrgeld etwas gelehrt hat.
Ein Urteil das in jedem Fall eines lehrt: Produkte, die sich nur durch ihre Veränderung testen lassen, darf man online einfach nicht verkaufen.
Wie viele werden im Herbst ihren eingebauten Garten-Pool wieder ausbauen lassen, nachdem sie ihn "getestet" haben, oder den aufblasbaren Pool wieder abholen lassen möchten, die Solar Anlage wieder abbauen, den offenen Kamin ..... Die Reihe lässt sich beliebig fortsetzen.
Wesentlich sinnvoller wäre es doch gewesen, ein Urteil für eine Wertersatzfrage zu erstreiten, wie z.B. für
- Zahnbürsten die kann man im Ladengeschäft nicht "prüfen", indem man sie benutzt, dennoch wird es bei online Käufen gemacht; benutzt und, mit Speiseresten dekoriert, zurück gesendet.
Ich warte auf den Tag, an dem jemand - sorry für das unästhetische Bespiel - einen benutzten Tampon widerrufen möchte, bei voller Rückzahlung des Kaufpreises.
Der angebrochene Creme Topf wurde ja schon abgeurteilt, und zwar verschiedentlich mit unterschiedlichem Ergebnis, jedoch meines wissens nur in unteren Instanzen.,
Bei solchen Produkten, die eindeutig nach Ingebrauchnahme unbrauchbar werden, wäre eine höchstrichterliche Entscheidung einmal sinnvoll.
Das Wasserbetten Urteil ist meines erachtens jedoch nur eines: eine peinliche Dokumentation mangelnder Denkleistung des Klägers.
INgebrauchnahme
Beitrag von LawBike.de
03.11.2010, 14:55 Uhr
Ist das Befüllen der Matratze wirklich noch eine INgebrauchnahme nach § 346 II 1 Nr. 3 HS. 2 BGB? - oder nicht schon eine Gebrauchnahme.
Wo sind dort die Grenzen? Tatsächlich dort, wo das "Prüfungsrecht" des Käufers aufhört?
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