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Auf www.kino.to kann man sich kostenlos viele, teilweise sogar aktuelle Kinofilme durch Streaming anschauen. Viele Nutzer dieser Seite sind sich jedoch unsicher, ob die Nutzung für sie legal ist.
Beitrag von Tanita
02.05.2012, 08:38 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehen Sie die Rechtslage als identisch an, wenn es sich um gestreamte TV-Serien handelt, nicht aber um Kinofilme?
Ich würde mir gern eine Sitcom auf deutsch ansehen, die noch nicht auf DVD gekauft werden kann. Sie lief im Fernsehen, wurde aber abgesetzt.
Jemand hat die Serie als Streams hochgeladen, es gibt alle Folgen.
Dürfte ich diese legal anschauen?
Oder würde ich mich strafbar machen?
Herzlichen Dank für Ihren Rat!
Freundliche Grüsse
Tanita
Beitrag von IT-Recht Kanzlei, Patrick Prestel
01.07.2010, 17:19 Uhr
Sehr geehrte Leser,
ich darf Bezug nehmen auf den Kommentar des Besuchers "Olaf".
Wie bereits am Ende des Beitrags erwähnt, können eine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung sowie ein strafrechtliches Verfahren Sanktionen sein.
Konkrete gerichtliche oder außergerichtliche Verfolgungen sind uns bisher nicht bekannt.
Mit freundlichen Grüßen,
Patrick Prestel
IT-Recht Kanzlei
Beitrag von Olaf
24.06.2010, 23:45 Uhr
Guten Tag, vielen Dank für Ihre rechtliche Einschätzung. Persönlich habe ich die seite noch nicht benutzt, weil ich mir einen aktuellen Film lieber im Kino ansehe. Aber das tut nichts zur Sache.
Interessant wäre es jedoch, ob die Frage der Legalität dieser Seite überhaupt einmal richterlich behandelt wurde, ob also ein user "zur rechenschaft" gezogen wurde, wenn es denn nicht legal ist? weiter:
Wenn es denn nicht legal ist, mit welchen "Sanktionen" hätte denn ein user zu rechnen?
Beitrag von Patrick Prestel, IT-Recht Kanzlei
04.03.2010, 14:20 Uhr
Sehr geehrte Verfasser der Kommentare,
vielen Dank für das rege und kritische Beurteilen unserer Artikel, wovon die IT-Recht Kanzlei immer wieder profitiert.
Ich möchte den Artikel insoweit ergänzen, als meines Erachtens § 44a UrhG vorliegend nicht einschlägig ist. Denn es liegt weder eine „Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler“ noch eine „rechtmäßige Nutzung“ vor.
Von der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler sind Übertragungen via Internet zwar erfasst. Geschützt ist aber nur der Vermittler, nicht der Sender oder der Empfänger.
Eine rechtmäßige Nutzung liegt ebenso nicht vor, da der Empfänger das Recht zur Vervielfältigung nicht eingeräumt bekommen hat.
Des Weiteren ist die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit der Vorlage bei den Filmen, die schon längst im Handel sind eher fraglich. Allerdings ist meines Erachtens dann der Fall des § 53 I UrhG gegeben, der auf eine offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage abstellt.
Damit bleibt es im Ergebnis dabei, dass das Nutzen der Seite nicht legal ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Patrick Prestel
Beitrag von Unbekannt
03.03.2010, 00:34 Uhr
@voriger Unbekannt:
Richtig, das ist der anerkannte Unterschied zwischen Arbeitsspeicher und Cache - bei der Zwischenspeicherung im Arbeitsspeicher handelt es sich ohne Zweifel um eine "technisch notwendige" Vervielfältigung "ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung".
Hätte man allerdings auch ansprechen können, vor allem weil die Frage der Vervielfältigung in Bezug auf flüchtige Speicher bereits Ende der 90er in einschlägigen Fachzeitschriften thematisiert wurde.
Beitrag von Unbekannt
02.03.2010, 19:39 Uhr
Da kann ich mich meinem Vorredner nur anschließen. § 44a UrhG dürfte hier im Rahmen der Prüfung übersehen worden sein. Anders dürfte das Ergebnis jedoch bei Verwendung des progressive downloads ausfallen, bei dem tatsächlich eine permanente Kopie, wenngleich in einem temporären Ordner erstellt wird.
Beitrag von Unbekannt
02.03.2010, 17:43 Uhr
Woher soll ein Internetnutzer wissen ob der Webseitenbetreiber einen Lizenzvertrag mit dem Hersteller hat?
Das weiss ich auch nicht bei uTube oder RTL oder andere Portale....
Beitrag von Unbekannt
02.03.2010, 14:45 Uhr
Bei aktuellen Kinofilmen erscheint mir das logisch. Gilt das gleichfalls für alte Filme / Serien, die schon längst im Handel sind? Muss der Nutzer auch dann davon ausgehen, dass keine Rechte zur (kostenlosen) Veröffentlichung bestehen?
Beitrag von Unbekannt
02.03.2010, 14:31 Uhr
Beim Streaming wird ja gerade KEINE vollständige Kopie im Arbeitsspeicher gehalten. Vielmehr sollte hier der § 44a UrhG (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen greifen), welche zulässig sind.
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