Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 6: Verwertungsrechte an Computerprogrammen)

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 19.03.2010, 14:07 Uhr
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Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen.

Der folgende Beitrag (Teil 6) beschäftigt sich zur Einleitung zunächst mit den Verwertungsrechten an Computerprogrammen:

I. Was sind Verwertungsrechte an Computerprogrammen?

Die Verwertungsrechte sind die Rechte, die das Urheberrecht dem Urheber zuerkennt, um ihn in die Lage zu versetzen, sein Werk alleine und ausschließlich in jeglicher Art und Weise zu verwerten. Sie werden auch Nutzungsrechte genannt, wenn sie oder Teile von Ihnen auf einen Dritten (Nutzer) übertragen werden. Sie sollen die wirtschaftliche Position des Urhebers sichern und verhindern, dass Dritte das Werk unberechtigt nutzen und verwerten. Computerprogramme sind gemäß § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Urheber erhält somit auch an Computerprogrammen die ausschließlichen wirtschaftlichen Verwertungsrechte.

Die allgemeinen Verwertungsrechte für urheberrechtlich geschützte Werke sind in den §§ 16 ff. UrhG festgelegt (siehe Beitrag: Allgemeine Verwertungsrechte). Die Verwertungsrechte für Computerprogramme sind speziell in § 69c UrhG geregelt. Diese Bestimmung geht — soweit es um Computerprogramme geht — den §§ 16 ff. UrhG als Sonderregelung vor.
§ 69c UrhG gewährt dem Rechtsinhaber ausschließliche Rechte. Diese umfassen das positive Benutzungsrecht sowie das negative Verbietungsrecht. Im Einzelnen stehen dem Urheber eines Computerprogramms folgende Rechte zu:

II. Die einzelnen Verwertungsrechte

1. Das Recht der Vervielfältigung (Vervielfältigungsrecht)

Nach § 69c Nr. 1 UrhG bedarf die dauerhafte oder vorübergehende vollständige oder teilweise Vervielfältigung eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form der Zustimmung des Urhebers. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; Damit stellen jedenfalls das Kopieren des Computerprogramms auf einen selbstständigen verkehrsfähigen Datenträger (etwa auf Festplatte, Memory-Stick, DVD, CD-ROM, Diskette oder Magnetband) und das Ausdrucken des Programmcodes eine Vervielfältigung dar."

Nach herrschender Meinung ist auch das (vorübergehende) Laden des Programms in den Arbeitsspeicher ein Vervielfältigungsvorgang.

Wichtig:
Da ein Computerprogramm in der Regel nicht genutzt werden kann, ohne es in den Arbeitsspeicher eines Computers zu laden, bedarf bereits die bloße Nutzung eines Computerprogramms im Gegensatz zu den anderen geschützten Werken (Bücher, Musik, Fotos) der Zustimmung des Urhebers.

2. Umarbeitungsrecht

Nach § 69c Nr. 2 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und zu anderen Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie zur Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse.

Unter Übersetzungen ist in erster Linie die Übertragung eines Programms in eine andere Programmiersprache sowie die Kompilation, also die Übersetzung des Quellcodes in den Objektcode und umgekehrt gemeint. Bearbeitungen und sonstige Umarbeitungen sind aber auch die Erweiterungen des Quellcodes oder Objektcodes sowie neue Progammstände (Releases, Updates, Upgrades und sonstige Aktualisierungen). Keine Bearbeitung stellt das reine Customizing dar, wenn hierbei lediglich im Programm bereits vorhandene Einstellungsmöglichkeiten (Parametrisierung) genutzt werden.

Zulässig bleibt die sog. freie Benutzung gem. § 24 UrhG, (siehe Beitrag: Allgemeine Verwertungsrechte), die Schaffung und Verwertung eines selbstständigen Werkes unter freier Benutzung des Originals. Die Grenzziehung zwischen freier Benutzung im Sinne von § 24 UrhG und zustimmungsbedürftiger unfreier Benutzung ist überaus schwierig. Je origineller und individueller ein Computerprogramm gestaltet ist, desto größer sollte der Abstand des neuen Werkes von seiner Vorlage sein.

3. Verbreitungsrecht

Das Verbreitungsrecht ist in § 69c Nr. 3 UrhG geregelt. Hiernach hat der Urheber das ausschließliche Recht zu jeder Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Gemäß § 17 Abs. 1 UrhG ist das Verbreitungsrecht das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG macht hier aber eine Ausnahme für Computerprogramme, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind. Für diese Programme ist das Verbreitungsrecht in Bezug auf ein Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts erschöpft (Erschöpfungsgrundsatz). Dies bedeutet, dass legitim erworbene Computerprogramme vom Erwerber ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiter veräußert werden dürfen.

Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts, also das Recht, das Programm ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiter zu geben, greift allerdings nur dann ein, wenn das Computerprogramm im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wurde. Vom Begriff der Veräußerung werden nicht allein Kaufverträge erfasst, sondern sämtliche Rechtsgeschäfte, die auf die endgültige Entäußerung des Eigentums gerichtet sind. Unstreitig fallen hierunter etwa auch Tausch und Schenkung.
Ob auch Onlineüberlassung von Software zur dauerhaften Nutzung unter den Begriff der Veräußerung eines Vervielfältigungsstückes fällt, ist strittig, da kein Vervielfältigungsstück überlassen wird (siehe dazu Beitrag: Erschöpfungsprinzip und dort Handel mit Gebrauchtsoftware).

4. Recht der öffentlichen Wiedergabe und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Gem. § 69c Nr. 4 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit unabhängig von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Eine öffentliche Wiedergabe liegt vor, wenn das Computerprogramm einer Vielzahl von nicht persönlich verbundenen Nutzern gleichzeitig oder sukzessive in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird. Maßgeblich hierfür ist die Definition des § 15 Abs. 3 UrhG. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist eine spezielle Ausprägung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe. Wie sein Pendant in § 19a UrhG ist diese Nutzungsart durch das Internet entstanden. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung unterscheidet sich vom Recht der öffentlichen Wiedergabe dadurch, dass es auf die Wahlmöglichkeit des Nutzers abstellt, zu welchem Zeitpunkt er auf das Programm zugreift. Es ermöglicht also eine Nutzung auf Abruf. Geschützt wird dadurch als ausschließliches Verwertungsrecht jedes Verhalten, das geschützte Werk zum Abruf im Netz anzubieten bzw. bereitzuhalten.

Wichtig:
Auch die Übertragungshandlung selbst, also insbesondere das Uploading ins Internet bzw. Downloading aus dem Internet ist eine urheberrechtsrelevante Handlung iSv. § 69c Nr. 4 UrhG.

Autor:
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