Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Ausgeradelt: Das BPatG zur Verwechslungsgefahr beim Volks.Fahrrad

10.10.2017, 17:28 Uhr | Lesezeit: 3 min
Ausgeradelt: Das BPatG zur Verwechslungsgefahr beim Volks.Fahrrad

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 28.08.2016 (Aktenzeichen 29 W (pat) 73/10) Stellung zur Verwechslungsgefahr von Wort- und Bildmarken, auch in Bezug auf die Bekanntheit einer Marke, bezogen. Und eine Markenverletzung bei Waren oder Dienstleistungen birgt erhebliche Gefahren für Händler, da sich umfangreiche Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen diese ergeben können. Die betreffende Marke muss gelöscht und darf als solche nicht mehr im Geschäftsverkehrt verwendet werden. Darüber hinaus treffen den Verletzer der Marke Auskunftspflichten über Umfang und Nutzung der Marke.

1. Die Volks-Marke

In seinem Beschluss beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob die vom Beschwerdegegner verwendete Marke „Volks.Fahrrad“ Verwechslungsgefahr im Sinne des in § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG mit der eingetragenen Marke des Beschwerdeführers „Volkswagen“ aufwies und somit der Löschung bedarf. Das bestätigte den in § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG niedergelegten Grundsatz, dass Markenrechtsverletzungen bei nicht identischen, aber doch zumindest ähnliche Marken dann vorliegen, wenn zum einen ein Vergleich der Zeichen eine verwechselnde Ähnlichkeit der verwendeten Zeichen zu erkennen gibt und zum anderen, ob diese Zeichen im Geschäftsverkehr für ähnliche Dienstleistungen oder Waren verwendet werden. Letztlich muss nach dem Gesetzeswortlaut die Gefahr bestehen, dass beide Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Banner Unlimited Paket

2. Finger weg von bekannten Marken

Dem Gericht zufolge sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Das Gericht stellte zwar zunächst heraus, dass alleine durch die identische Verwendung des Wortes „Volk“ als Präfix in der Namensgebung der Ware allein keine klangliche Verwechslungsgefahr besteht. Prinzipiell ist damit der weiteren Verwendung dieses Präfixes keine Schranke auferlegt worden. Allerdings müssen sich Unternehmer, deren verwendete Marken jedenfalls assoziativ anderen, eingetragenen Marken nahestehen, sich bewusst sein, dass mit gesteigerter Bekanntheit einer Marke auch die Anforderungen bezüglich der Ähnlichkeit der erbrachten Dienstleistungen oder veräußerten Waren sinken.

Hiermit stützt sich das Bundespatentgericht auf eine Verwechslungsgefahr „im weiten Sinne“: Da es der Marke „Volkswagen“ einen gesteigerten Bekanntheitsgrad zuspricht, ließ es für die Annahme einer Markenrechtsverletzung genügen, dass unter der Marke „Volks.Fahrrad“ zwar keine Kraftfahrzeuge, sondern lediglich Fahrräder vertrieben wurden. Somit müssen Unternehmer beachten, dass eine Markenrechtsverletzung auch dann anzunehmen ist, wenn sich die wirtschaftliche Reichweite beider Marken eklatant unterscheidet – dem „David gegen Goliath“-Argument des Beschwerdegegners (das „Volks.Fahrrad“ fand nur marginalen Absatz) wurde damit eine Absage erteilt.

Daran würde dem Gericht zufolge auch der Umstand nichts ändern, dass die Reihe der „Volksprodukte“ durch dem „Bild“-Logo nahestehendem Design ein markentechnisches Profil aufgebaut hat, welches sich von der Bildmarke „Volkswagen“ deutlich unterscheidet und dem Kundenkreis auch durch jahrelange Etablierung geläufig ist. Zumindest klanglich, so das Gericht, könne eine Herkunftsverwirrung jedenfalls in Bezug auf den Verkauf von Fahrrädern hervorgerufen werden.

3. Fazit

Letztlich stützt sich das Gericht hiermit bei der Frage nach einer Markenrechtsverletzung begründenden Herkunftsverwirrung auf das Vorliegen besonderer Umstände, welche hier in der Strahlkraft und Bekanntheit der Marke „Volkswagen“ zu sehen sind. Dem Gericht zufolge ist die erhöhte Schutzwürdigkeit von etablierten Marken wie „Volkswagen“ dadurch begründet, dass Wettbewerber in gleichen oder zumindest ähnlichen Marktsegmenten dazu neigen, sich durch die Wirkung dieser Marke einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen indem assoziativ nahestehende Begrifflichkeiten verwendet werden. Diese Einzelfallprüfung birgt jedoch Risiken – ab welchem Zeitpunkt und nach welchen Kriterien das Gericht entscheiden wird, ob eine Marke von besonderer Bekanntheit vorliegt die es in folgerichtig in besonderem Maße zu schützen gilt, bleibt oftmals unklar. Gerade deshalb sollte sich von Unternehmerseite aus nicht darauf verlassen werden, dass den Gerichten auch Bekanntheitsverhältnisse in modernen Marktsegmenten, wie etwa dem Internethandel, geläufig sind. Auf der sicheren Seite bleibt hier, wer den Vertrieb durch anwaltlichen Rat absichern lässt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Bitte Abstand halten: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht
(30.08.2023, 11:58 Uhr)
Bitte Abstand halten: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Bitte lächeln: Zur Klassenähnlichkeit bei Markenkollision
(15.12.2022, 17:42 Uhr)
Bitte lächeln: Zur Klassenähnlichkeit bei Markenkollision
Ja, aber...: Verwendung einer Marke im Zubehörhandel
(16.09.2022, 12:44 Uhr)
Ja, aber...: Verwendung einer Marke im Zubehörhandel
Das alte Leid: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht
(16.08.2022, 16:57 Uhr)
Das alte Leid: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Verwechslungsgefahr Marke: MILAN vs. AC Milan 1:0
(17.11.2021, 10:28 Uhr)
Verwechslungsgefahr Marke: MILAN vs. AC Milan 1:0
Ciao vs. Ciao Mamma: Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr
(03.08.2021, 15:51 Uhr)
Ciao vs. Ciao Mamma: Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei