Frage des Tages - zum Onlinevertrieb von Harpunen

von RA Jan Lennart Müller, 18.01.2010, 17:32 Uhr
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Waffen" veröffentlicht.

Unterfallen sog. Harpunengeräte (Pressluft- und Gummizug- Harpunen) dem Waffengesetz? Dürfen Harpunengeräte nur an Volljährige abgegeben werden? Wie sieht ein sicheres Altersverfikationssystem aus?

Harpunengeräte unterliegen mit Ausnahme des § 2 Abs.1 und § 41 WaffenG nicht dem Waffengesetz gemäß Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zum Waffengesetz, dort heisst es wörtlich:

Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).

Da § 2 Abs.1 und § 41 WaffenG auch bei Harpunengeräten Anwendung finden, dürfen Harpunengeräte nicht an Minderjährige abgegeben werden (§ 2 WaffenG), darüber hinaus kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen (§ 41 WaffenG).

Kann der Volljährigkeitsnachweis durch Übersendung einer Ausweiskopie oder durch Übersendung des eingescannten Lichtbildausweises erfolgen?

Der Nachweis der Volljährigkeit mittels Übersendung einer Kopie des Ausweises genügt den Anforderungen des Waffengesetzes nicht. Das Missbrauchs- und Fälschungsrisiko bei dieser Alternative der Altersverifikation ist zu unsicher. Der Händler mmuss sicherstellen , dass der Besteller/ Empfänger der Harpune mindestens 18 Jahre alt ist. Hierfür bietet sich ein Altersverifikationssystems z.B. durch die Deutsche Post (Postidentverfahren) an. Durch das Postidentverfahren der Deutschen Post wird bei Übergabe der Ware das Alter mittels Lichtbildausweis geprüft, nur wenn der Adressat (!) sich entsprechend ausweisen kann, übergibt der Postzusteller die Ware an den Adressaten.

Autor:
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