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Pflichtbenennung eines Bevollmächtigten bei Onlinevertrieb von Elektrogeräten in anderen EU-Staaten

21.04.2016, 14:40 Uhr | Lesezeit: 4 min
Pflichtbenennung eines Bevollmächtigten bei Onlinevertrieb von Elektrogeräten in anderen EU-Staaten

Onlinehändler in Deutschland, die Elektro- und Elektronikgeräte in anderen EU-Staaten vertreiben, müssen im jeweiligen Lieferstaat einen Bevollmächtigten benennen, der für die ordnungsgemäße Entsorgung von Altgeräten verantwortlich ist. Die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten gilt für alle Onlinehändler, die Elektrogeräte in anderen EU-Staaten vertreiben unabhängig von der Größe ihres Lagers. Ein Zuwiderhandeln wird in den EU-Staaten mit Sanktionen geahndet. Wir hatten hierzu berichtet. Die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten in einem anderen EU-Staat schafft aber gerade für kleinere Onlinehändler erhebliche Probleme, insbesondere wenn Geräte in mehreren EU-Staaten vertrieben werden.

Falls Sie mehr dazu wissen wollen, wie die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten umgesetzt wird, dann lesen Sie den folgenden Beitrag.

1. Gesetzeslage

Mittlerweile ist die Richtlinie 2012/19/EU vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte „EAG“ (WEEE-Richtlinie) in allen EU-Staaten umgesetzt worden, in Deutschland durch das Elektrogesetz (s. Verlautbarung des European WEEE Registers Network.) Nach Art. 17 der WEEE-Richtlinie müssen Onlinehändler, die Elektro- und Elektronikgeräte an Endnutzer in einen anderen EU-Staat vertreiben, wo sie nicht niedergelassen sind, schriftlich einen Bevollmächtigten benennen, der für die ordnungsgemäße Entsorgung von Altgeräten zuständig ist. Die WEEE-Richtlinie ist zwar in allen EU-Staaten umgesetzt worden. Die Umsetzung im Konkreten und vor allem die praktische Handhabung sind jedoch in den einzelnen EU-Staaten unterschiedlich. Das gilt auch für die Benennung eines Bevollmächtigten.

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2. Wie ist das Verfahren zur Benennung in der WEEE-Richtlinie geregelt?

In einem ersten Schritt beauftragt der Onlinehändler einen Bevollmächtigten. Er beantragt dann schriftlich, dass die von ihm benannte Person (oder Unternehmen) als Bevollmächtigter registriert wird. Dieses Antragsschreiben muss vor allem enthalten, dass der Bevollmächtigte sich verpflichtet, die Aufgaben des Onlinehändlers gemäß WEEE-Richtlinie in eigenem Namen wahrzunehmen. Nach Genehmigung und Registrierung kann dann der Bevollmächtigte vollumfänglich die Pflichten des Onlinehändlers zur Entsorgung von Altgeräten im jeweiligen EU-Lieferstaat übernehmen.

3. Erhebliche Problem in der Praxis bei Benennung eines Bevollmächtigten

Die Benennung eines Bevollmächtigten und seine Registrierung wären relativ einfach, wenn es in der EU eine Art Zentralregister für Elektro-Altgeräte („Pan European Registration“) geben würde, an das sich der europäische Onlinehändler wegen einer Registrierung eines Bevollmächtigten wenden könnte. Leider hat sich dieses Konzept nicht durchsetzen können. Es gibt nur eine Art informellen europäischen Dachverband der Nationalen Register „European WEEE Registers Network“, der sich um eine einheitliche Anwendung der WEEE-Richtlinie in den EU-Staaten, die dem Dachverband beigetreten sind, bemüht. (zurzeit 14 Staaten, darunter Deutschland).

Dies bedeutet, dass der Onlinehändler, der Elektrogeräte in einen anderen EU-Staat oder mehreren EU-Staaten vertreiben will, erst eine im jeweiligen Vertriebsstaat ansässige Person oder ein dort ansässiges Unternehmen finden muss, die die Aufgaben eines Bevollmächtigten übernehmen. Dann muss er sich schriftlich an das jeweilige Nationale Register zur Registrierung dieser Person oder dieses Unternehmens als Bevollmächtigten wenden (s. auch Ausführung des European WEEE Registers Network). Er wird das Beauftragungsschreiben und das Antragsschreiben an das jeweilige nationale Register in der jeweiligen Landessprache abfassen müssen. Er wird sich weiterhin darauf einrichten müssen, dass die gesamte Korrespondenz in der jeweiligen Landessprache erfolgt (siehe zum Beispiel die Anweisungen des deutschen nationalen Registers „Stiftung Elektro-Altgeräte Register“ zur Benennung eines Bevollmächtigten, die die deutsche Sprache vorsehen.

Der europäische Dachverband der Nationalen Register hat zwar eine Liste der Nationalen Register in den verschiedenen EU-Staaten veröffentlicht und auch ein Musterantragsschreiben für die Benennung eines Bevollmächtigten an das jeweilige Nationale Register (in englischer Sprache) entworfen. Das hilft aber vor allem dem mittelständischen deutschen Onlinehändler wenig. Sein erstes Problem wird sein, in den EU-Lieferstaaten, in denen er Elektrogeräte vertreibt, in einer fremden Sprache überhaupt einen Ansprechpartner zu finden, der die Aufgaben eines Bevollmächtigten übernimmt. Die weitere Hürde wird dann das Registrierungsverfahren im jeweiligen Lieferstaat mit allen seinen nationalen Besonderheiten sein und dies in EU-Sprachen, die dem normalen Onlinehändler oft nicht geläufig sind.

Fazit: Der normale in Deutschland ansässige Onlinehändler, der Elektro- und Elektronikgeräte in anderen EU-Staaten vertreibt, ist mit dem Verfahren zur Benennung eines Bevollmächtigten überfordert.

4. Empfehlung der IT-Recht Kanzlei für die Praxis

Der in Deutschland ansässige Onlinehändler, der Elektro- und Elektronikgeräte in anderen EU-Staaten ohne vorherige Benennung eines im jeweiligen EU-Lieferstaat ansässigen Bevollmächtigten vertreibt, muss mit empfindlichen Geldbußen im jeweiligen EU-Lieferstaat rechnen. Es ist daher keine gute Idee, darauf zu vertrauen, schon „nicht aufzufallen“. Gerade mittlere oder kleinere Onlinehändler sind daher gut beraten, sich an spezialisierte deutsche Dienstleister zu wenden, die ihm europaweit für die jeweiligen EU-Vertriebsstaaten die Aufgabe der Benennung eines Bevollmächtigten abnehmen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Robert Kneschke

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