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Die Vertragsstrafenvereinbarung - ein wirksames Druckmittel

28.06.2013, 10:35 Uhr | Lesezeit: 3 min
Die Vertragsstrafenvereinbarung - ein wirksames Druckmittel

Ohne Druck geht manchmal nichts. Das gilt auch für Verträge. Vereinbaren die Vertragspartner bestimmte Pflichten, sind solche Regelungen umso wirksamer, wenn eine Sanktion vereinbart ist. In vielen Fällen bietet sich daher die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung bestimmter Pflichten an, in IT-Verträgen beispielsweise bei der Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Nichteinhaltung vereinbarter Service Level ….

I. Die Vertragsstrafe im Überblick

Beispielsweise in Service-Level-Agreements, bei Kundenschutzklauseln, bei Geheimhaltungspflichten oder bei wichtigen Lieferterminen kann es für den Auftraggeber als Druckmittel für die Einhaltung der jeweiligen Verpflichtung sinnvoll sein, eine Zuwiderhandlung mit einer Vertragsstrafe zu versehen.

Die Vertragsstrafe ist nach der Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) „eine meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit verspricht“. Gesetzlich geregelt ist die Vertragsstrafe in den §§ 339 ff BGB.

Wichtige Punkte sind:

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1. Vorteil: Kein Nachweis eines Schadens erforderlich

Die Vertragsstrafe hat den Vorteil, dass der durch die Pflichtverletzung entstandene Schaden nicht mühsam belegt werden muss (andernfalls liegt die Beweislast im Hinblick auf einen Schaden beim Auftraggeber).

2. Verschulden

Nach der gesetzlichen Regelung in § 339 BGB wird eine Vertragsstrafe nur verwirkt, wenn der Vertragspartner den Verstoß zu vertreten hat, d.h. der Auftraggeber muss (lediglich) das Verschulden des Auftragnehmers nachweisen.

Hinweis: Von dieser gesetzlichen Regelung kann nur individualvertraglich abgewichen werden, jedoch nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

3. Höhe der Vertragsstrafe

Gemäß § 343 BGB kann eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist dann jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen.

Hinweise:

  • Im Geschäftsverkehr zwischen Vollkaufleuten ist § 334 BGB nicht anwendbar (vgl. § 348 HGB). Eine Herabsetzung ist in diesen Fällen daher ausgeschlossen.
  • In AGB unterliegen unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen der so genannten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr. In der Rechtsprechung gilt in der Regel der Grundsatz, dass die maximale Vertragsstrafe den Wert von fünf Prozent der (Netto-)Auftragssumme nicht übersteigen darf. Zur Problematik, ab welcher Höhe Vertragsstrafen in AGB unwirksam sind, siehe Artikel „Unwirksame Vertragsstrafe in AGB“.

4. Schadensersatz

Neben der Vertragsstrafe kann der Gläubiger über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatz verlangen, muss diesen jedoch nachweisen. Außerdem wird der Schadenersatz auf die Vertragsstrafe angerechnet, vgl. §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 2 BGB.

Hinweis: Als alternative Sanktion zur Vertragsstrafe kann eine Schadenpauschale vereinbart werden. Im
Gegensatz zur Vertragsstrafe kann die Schadenpauschale jedoch nur verlangt werden, wenn dem Auftraggeber tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Die Schadenpauschale erspart es ihm lediglich, die genaue Höhe seines Schadens im Einzelnen nachzuweisen.

II. Fazit

Die Vertragsstrafe kann ein wirksames Druckmittel sein. Zwar lässt sie sich nicht immer vertraglich aushandeln. Bei besonders wichtigen Pflichten kann es aber sinnvoll sein, deren Nichteinhaltung mit einer Sanktion zu belegen und auf eine entsprechende vertragliche Regelung zu bestehen. Als Sanktion kommt alternativ ggf. pauschalierter Schadensersatz in Betracht. Während die Vertragsstrafe auch als Druckmittel fungiert und kein Schaden nachgewiesen werden muss, erleichtert die Schadenspauschale lediglich den Schadensbeweis zur vereinfachten Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches.

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2 Kommentare

a
anon 12.10.2016, 16:03 Uhr
Verschulden muss wohl nicht vom AG nachgewiesen werden
Vertragsstrafe nur bei Vertretenmüssen des AN ist zwar richtig, aber Verschulden muss AG deshalb nicht nachweisen, sondern AN muss Nicht-Vertretenmüsssen nachweisen, oder? § 281 BGB?
m
mfaiss 04.11.2015, 13:29 Uhr
Fehler
Bitte Zahlendreher korrigieren. § 343 BGB ist über § 348 HGB bei B2B nicht anwendbar, nicht 334 BGB.

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