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PM des BVOH: Seid umschlungen, Millionen - Schlechte Zeiten für Vertragsstrafforderer

03.07.2009, 11:50 Uhr | Lesezeit: 3 min
PM des BVOH: Seid umschlungen, Millionen - Schlechte Zeiten für Vertragsstrafforderer

Landgericht Dresden entschied: Wer seinen Onlineauftritt rechtsanwaltlich überprüfen lässt, schuldet bei zuvor abgegebener Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe. OLG Hamm bestätigt: Wer zuvor anwaltlichen Rat einholt, handelt nicht vorsätzlich.

Die Fallkonstellation ist den meisten Onlinehändlern bekannt: Sie bekommen eine Abmahnung und geben in der trügerischen Hoffnung, die Sache damit abschließen zu können, eine Unterlassungserklärung ab. Schon bald stellt sich ein "Verstoß" heraus, weil die Unterlassungserklärung juristisch zu weit gefasst war oder weil es technisch oder tatsächlich einfach "passiert" ist. Dafür gibt es dann eine neue Abmahnung mit einem höheren Gegenstandswert, die Gelegenheit, ein weiteres Vertragsstrafversprechen mit einer größeren Vertragsstrafe abzugeben und eben auch die Forderung einer saftigen "Vertragsstrafe" für den "Verstoß".

Nachdem der zuvor nicht anwaltlich beratene Onlinehändler nach Abgabe der Unterlassungserklärung einen Rechtsanwalt hinzuzog und dieser den Onlineauftritt rechtlich überprüfte und ausdrücklich freigab, passierte - was nicht hätte passieren dürfen - ein "Verstoß" gegen das Vertragsstrafversprechen.

Das die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung nun ohne weiteres zur Lizenz zum Gelddrucken gerät, dem hat das Landgericht Dresden (Entscheidung vom 23.01.2009, 10 O 2246/08, noch nicht rechtskräftig) jetzt einen Riegel vorgeschoben:

Die "Verwirkung" der Vertragsstrafe setzt nämlich Verschulden voraus. Eigenes Verschulden verneint das Landgericht Dresden beim Onlinehändler. Der müsse zwar "alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Zuwiderhandlung auszuschließen", dass habe er "allerdings auch getan, indem er seine nunmehr beanstandeten werbenden Auftritte hinsichtlich der nunmehr beanstandeten Belehrungen zuvor von... zugelassenen Rechtsanwälten rechtlich überprüfen hat lassen und von diesen Verwendungsfreigabe erhielt." Dabei stellt das Landgericht Dresden ausdrücklich klar: Mehr - als die Seiten rechtsanwaltlich überprüfen zu lassen - kann von dem Onlinehändler nicht verlangt werden! Macht trotz anwaltlicher Überprüfung der Gegner nun wegen eines angeblichen "Verstoßes" Vertragsstrafe geltend, so muss der Onlinehändler diese nicht bezahlen, weil der den "Verstoß" nicht verschuldet hat und alles dafür getan hat, dass es nicht zu einem Verstoß kommt.

Das Landgericht Dresden geht aber zum Schutze des Onlinehändlers noch weiter: Selbst wenn der Rechtsanwalt einen Fehler machen würde, wäre das dem Onlinehändler nicht zuzurechnen. In diesem Fall ist der Rechtsanwalt nämlich kein Erfüllungsgehilfe des Onlinehändlers, weil es "keine ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit" gegenüber dem Onlinehändler darstellt, "wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen Verkehrskreisen aufzutreten.". Der Rechtsanwalt ist auch kein "Verrichtungsgehilfe" des Onlinehändlers, für den der Händler haften müsste, weil der Onlinehändler "auf die Richtigkeit der rechtsberatenden Tätigkeit... in Deutschland zugelassener Rechtsanwälte vertrauen durfte.".

Auf dieser Linie liegt auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 14.02.2008, 4 U 135/07, welche die Möglichkeit zur Gewinnabschöpfung im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung versagt, wenn der Schuldner zuvor anwaltlichen Rat eingeholt hat. So entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass der Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG dann entfallen kann, wenn der Betroffene genau die Empfehlungen und Weisungen seines Anwalts einhält. In einem solchen Fall fehlt es am Vorsatz. Zwar seien die Parteien durch die vorhergehenden gerichtlichen Streitigkeiten sensibilisiert, jedoch spreche die Tatsache, dass sie einen Rat ihres Anwalts annahmen, dafür, dass sie ihr Handeln für zulässig hielten und damit nicht vorsätzlich gehandelt haben.

Hinweis : Diese Meldung wurde uns freundlicherweise vom Bundesverbandes Onlinehandel e.V. zur Verfügung gestellt.

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11 Kommentare

F
Fischer 11.12.2009, 14:42 Uhr
Fischen nach Mandanten, da ist jedes Fehlurteil recht
Wenn die Anwälte jetzt freien Rechtsraum bei ihrer Beratung genießen sollen, dann nur zu. Die Berufshaftpflichtversicherungen wirds freuen. Dann braucht jeder nur noch sagen, vor dem objektiven Gesetzesverstoss habe er einen Anwalt befragt und dieser habe ihm "grünes Licht" gegeben. Dann wäre der Beratene schön aus dem Schneider und der Rechtsanwalt wäre ja auch nicht haftbar - wenn das Urteil des Landgerichts Dresden Schule machen würde. So ein Fehlurteil wie desjenige des LG Dresden gibt es zum Glück selten. Leider wird mit so einem Fehlurteil dann gleich wieder Anwaltswerbung betrieben. Wird so ein Urteil dann in der Berufungsinstanz wieder kassiert, wird von der Korrektur dann nichts berichtet. Hauptsache den Anwälten hat so ein Fehlurteil beim Fischen nach Mandanten geholfen.
I
IT-Recht Kanzlei 14.07.2009, 19:08 Uhr
Interessantes BGH-Urteil
Die IT-Recht-Kanzlei hat die rege Diskussion in Bezug auf die Gerichtsentscheidung des LG Dresden registriert und möchte inmitten des mannigfaltigen Meinungsstands der Kommentare auf ein interessantes, sachverhaltsnahes Urteil des BGH aus dem Jahre 1987 hinweisen.

Die intensiv in den Kommentaren diskutierte Entscheidung des LG Dresden lehnte ein Verschulden des Beklagten ab, da weder der Abgemahnte/ Beklagte selbst schuldhaft gehandelt habe, noch ihm ein Verschulden seiner beratenden Rechtsanwälte/ Streithelfer zuzurechnen sei, §§ 276, 278 BGB.

Für die Verwirklichung des Vertragsstrafeversprechens ist zwingende Voraussetzung, das der Abgemahnte schuldhaft gehandelt hat. Ein eigenes Verschulden des Beklagten kam nach dem LG Dresden nicht in Betracht, da der Beklagte durch die Beauftragung der Rechtsanwälte mit der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Internetauftritts alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfte, um eine Zuwiderhandlung gegen das Vertragsstrafeversprechen zu vermeiden. Dem dürfte zuzustimmen sein, da dem Abgemahnten nicht mehr zugemutet werden kann, als Rechtsrat betreffend der rechtlichen Zulässigkeit des Internetauftritts einzuholen. Die Rechtsanwälte wandten keine rechtlichen Bedenken gegen die fehlerhafte Wiederrufsbelehrung auf der Internetseite ein, das LG Dresden folgerte daraus wohl zu Recht, dass ein eigenes Verschulden ausscheiden müsse.

Das LG Dresden verneinte zusätzlich auch eine Zurechnung eines unterstellten Verschuldens der Rechtsanwälte nach § 278 BGB, da die Rechtsanwälte keine Erfüllungsgehilfen des Beklagten seien. Das LG Dresden argumentierte:

„Denn Rechtsanwälte, die - wie hier – auftragsgemäß die Rechtmäßigkeit eines Angebotes im Fernabsatz überprüft, sind keine Erfüllungsgehilfen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber der Klageseite bedient, weil es keine ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit dieser gegenüber darstellt, wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen Verkehrskreisen aufzutreten.“

Der BGH hatte es mit einem sachverhaltsnahen Fall bereits zu tun. Auch in dieser Entscheidung (vom 30.04.1987, AZ.: I ZR 8/85) ging es um die Frage, ob der nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beauftragte Rechtsanwalt im Pflichtenkreis des Abgemahnten tätig wird, wenn der Rechtsanwalt mit der Vermeidung einer Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot aus dem Vertragsstrafeversprechen betraut wird. Der BGH äußerte sich zur Anwendbarkeit von § 278 BGB im Zusammenhang mit der Erfüllung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung wie folgt:

„Soweit das Berufungsgericht außerdem eine Haftung des Beklagten für ein Verschulden seines Rechtsanwalts nach § 278 BGB verneint hat, halten seine Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. (…) Wie der Senat in der genannten Entscheidung (GRUR 1985, 1065f. Erfüllungsgehilfe), die allerdings erst nach der Verkündung des Berufungsurteils ergangen ist, ausgeführt hat, hat der Schuldner eines Vertragsstrafeversprechens grundsätzlich auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB einzustehen.“

Der BGH weiter:

„… die Vertragsstrafe im Sinne von § 339 BGB ist (Einfügung durch den Zitierenden) eine schuldrechtlich vereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung. Daher hat - wie auch sonst bei der Verletzung von schuldrechtlichen Verpflichtungen - der Schuldner für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen mit einzustehen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist.

Der BGH sah in diesem Fall den Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfen des Abgemahnten zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung an, § 278 BGB.
Aufgrund der Sachverhaltsnähe könne es nahe liegen, die aufgestellten Grundsätze des BGH auf den Fall des LG Dresden zu übertragen.
F
Frank 09.07.2009, 13:24 Uhr
Natürlich ist das Urteil richtig
Ein Gericht wird doch nicht falsche Urteile in die Welt setzen.
p
paragrafenreiter 09.07.2009, 12:30 Uhr
Fehlurteil - Nur schöne Worte
klares Fehlurteil des LG Dresden.

Erfüllungsgehilfe hin, Verrichtungsgehilfe her. Ich stimme dem Vorredner zu: Relevant ist der Schutz des Unterlassungsgläubigers; dieser darf nicht im rechtsfreien Raum stehen. Das Obergericht wird das schon in den richtigen Kontext entsprechender Rechtsnomen einordnen.

Natürlich hat der Anwalt Fehler gemacht, sonst wäre wohl nicht geklagt worden. Der Schuldner kann sich am Anwalt schadlos halten für die deutlichen Fehler in der Rechtsberatung. Zumindest sollte er es immer versuchen !
A
Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte 09.07.2009, 11:17 Uhr
Gläubigerschutz
Grundsätzlich ist es natürlich richtig, dass der Gläubiger eines Vertragsverhältnisses Schutz genießt.

Deshalb hat der BGH in dem hier wiederholt zitierten Fall zu Recht entschieden, dass der Gläubiger, dem durch die fehlerhafte vertragsbezogene Beratung des Anwalts des Schuldners ein Schaden entsteht, nicht schutzlos gestellt werden darf.

Ziel und Zweck der Vertragsstrafe weichen von dieser Konstellation allerdings erheblich ab:

Es soll den Schuldner davon abhalten, den Verstoß "auf die leichte Schulter" zu nehmen und dazu veranlassen, Maßnahmen zu ergreifen, die einen zukünftigen Verstoß verhindern können.

Denn die Vertragsstrafe ist keine pauschalierte Ausgleichszahlung für einen vermuteten Schaden beim Gläubiger im Falle des Verstoßes, sondern dient der Disziplinierung des Schuldners.

Es gibt daher auch keinen Rechtsgrund für die Annahme, eine Vertragsstrafe sei in jedem Falle unabhängig von den Bemühungen des Unterlassungsschuldners fällig, wenn nur ein Verstoß vorliegt.

Und hier kann der Schuldner nichts sorgfältigeres tun als eine Fachkraft, also einen Rechtsanwalt, damit zu beauftragen, das Fernabsatzangebot zu überprüfen und ggfs. zu korrigieren.

Nochmals: Der vom LG Dresden entschiedene Fall hat nicht eine Beratung zur Erfüllung des Unterlassungsvertrages zum Inhalt, sondern eine Beratung über ein rechtssicheres Fernabsatzangebot.

Der beauftragte Rechtsanwalt ist in der Beratung über ein wettbewerbsrechtlich lauteres Angebot kein Erfüllungsgehilfe des Unterlassungsschuldners bzgl. des Unterlassungsvertrages.

Vielmehr ist er in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (wer ihn hat schaue in den Palandt, § 831 Rdnr. 7) insoweit Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB.

K
Kommentator 09.07.2009, 11:09 Uhr
Für den Verlierer wird es immer ein Fehlurteil bleiben.
Es gibt – bei LG Dresden, 10 O 2246/08 – einen tragenden und auch entscheidenden Grund dafür, warum letztlich weder Erfüllungsgehilfenhaftung, noch Verrichtungsgehilfenhaftung greifen konnte: Der Rechtsanwalt hatte nämlich keinen Fehler gemacht. Weil der Rechtsanwalt nichts falsch gemacht hatte, haftet er überhaupt nicht: Weder als Erfüllungsgehilfe, noch als Verrichtungsgehilfe. Die Entscheidung LG Dresden, Urteil vom 23.01.2009, Az. 10 O 2246/08 (noch nicht rechtskräftig) ist richtig, gut vertretbar und steht nicht im Widerspruch zum BGH.

Zunächst einmal geht es nicht um Risikoverteilung, sondern um die „Verteilung“ von „Gewinn“, von Vertragsstrafe nämlich. Es geht also nicht darum, das Risiko eines Ausfalls zu verteilen, sondern um das Zusprechen von etwas Zusätzlichem, um das Zusprechen einer finanziellen Belohnung für die erfolgreiche Einholung eines Vertragsstrafversprechens, es geht um die Verwirkung der Vertragsstrafe als solche. Beim Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB, würde jedes Verschulden zugerechnet. In bestimmten Konstellationen ist ein Rechtsanwalt Erfüllungsgehilfe, in anderen nicht. In dem vom LG Dresden zu entscheidenden Fall ist der Rechtsanwalt kein Erfüllungsgehilfe gewesen. Deshalb kann seine Tätigkeit auch nicht in der vom BGH entfalteten Weise zur Erfüllungsgehilfenhaftung führen. Das Landgericht Dresden verneinte auch eine Verrichtungsgehilfenhaftung (§ 831 BGB), weil „der Beklagte auf die Richtigkeit der rechtsberatenden Tätigkeit … in Deutschland zugelassener Rechtsanwälte vertrauen durfte.“. Was soll ein Händler mehr tun, als einen Rechtsanwalt zu beauftragen?

Das Landgericht Dresden hatte sich lediglich erlaubt zu sagen, unterstellt, der Rechtsanwalt hätte einen Fehler gemacht, dann würde er nicht als Erfüllungsgehilfe haften, und, unterstellt, der Rechtsanwalt hätte einen Fehler gemacht, würde er auch nicht als Verrichtungsgehilfe haften. Im vorliegenden Fall war der Rechtsanwalt kein Erfüllungsgehilfe der Unterlassungspflicht, „denn Rechtsanwälte, die – wie hier – auftragsgemäß die Rechtmäßigkeit eines Angebotes im Fernabsatz überprüfen, sind keine Erfüllungsgehilfen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber der Klageseite bedient, weil es keine ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit dieser gegenüber darstellt, wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen Verkehrskreisen aufzutreten.“. Im vom Landgericht Dresden entschiedenen Fall war der Rechtsanwalt auch kein Verrichtungsgehilfe, weil man „auf die Richtigkeit der rechtsberatenden Tätigkeit … in Deutschland zugelassener Rechtsanwälte vertrauen darf.“. Nur – wie gesagt – das waren lediglich Hilfsbegründungen, für den Fall, dass man eine unzutreffende Beratung gedanklich unterstellen würde.

Warum aber – hilfsweise gefragt – stellt es „keine ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Vertragsstrafforderer dar, wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen Verkehrskreisen aufzutreten“? Weil sich der Händler des Anwalts nicht zur Erfüllung seiner Unterlassungspflicht aus dem Vertragsstrafversprechen bedient. Das wiederum hat mehrere Gründe:

Der Anwalt „vertritt“ den Händler nicht „im Unterlassen“, weil das Unterlassen mehrere Gründe haben kann. Die anwaltliche Leistung – Beratung – war abgeschlossen, bevor der Gläubiger Vertragsstrafe geltend machte. Die anwaltliche Beratung zielt nicht allein auf ein Unterlassen gegenüber „allen beworbenen Verkehrskreisen“ ab. Eine gute anwaltliche Beratung zeigt nämlich innerhalb der vertretbaren Ansätze immer mehrere Lösungsmöglichkeiten und vor allen deren Folgen auf und empfiehlt dann unter Umständen eine davon und begründet diese Empfehlung auch. Die Entscheidung, was der Mandant davon wie umsetzt, trifft allein der Mandant. Zwar haftet der Anwalt für seinen Rat, aber nicht dafür, ob und was der Mandant davon umsetzt. Wenn der Mandant nach Abschluss der Beratung und aus welchen Gründen auch immer, etwas unterlässt oder nicht, kann der Anwalt also nicht zum Erfüllungsgehilfen der von ihm nicht mehr vollständig beeinflussbaren Unterlassungspflicht werden. Es gibt Zäsuren: Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit, Anwalt vertritt nicht „im Unterlassen“ und vor allem: Es gibt noch einen Ermessensspielraum beim Händler, inwieweit er sich an die Unterlassungserklärung hält oder nicht.

„Wettbewerbsrechtlich gegenüber allen beworbenen Verkehrskreisen“ aufzutreten, ist also keine „ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit“, weil die Art und Weise, wie der rechtlich beratene Händler das umsetzt, nicht mehr im Verantwortungsbereich des Anwalts liegt. Also kann der Anwalt auch nicht dafür haften.

Die Verbindlichkeit zum Unterlassen ist auch deshalb nicht „ausschließlich schuldrechtlich“, weil sie ferner auch kaufmännische Aspekte beinhaltet. Unter Umständen kann ja die Zahlung einer Vertragsstrafe gegenüber einem erwarteten Gewinn geringer sein. Diese Entscheidung trifft allein der Händler. Es gibt keine ausschließliche Pflicht zum Unterlassen, weil es zumindest theoretisch die Möglichkeit des Nichtunterlassens gibt, diese ist „lediglich“ vertragsstrafbewehrt. Diese Erwägungen hat aber der Rechtsanwalt aber nicht mehr in der Hand und es wäre daher unbillig, ihn insoweit zur Haftung heranzuziehen.

Nicht „ausschließlich schuldrechtlich“ kann schließlich auch bedeuten, dass Haftungsprivilegierungen aus anderen Bereichen als denen des Schuldrechts eingreifen, z.B. die Exkulpationsmöglichkeit (Entschuldigungsmöglichkeit) aus § 831 BGB, nach der man dann nicht Haftet, wenn man seinen „Verrichtungsgehilfen“ ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat. Diese Verrichtungsgehilfenhaftung scheitert vorliegend daran, dass von Rechts wegen nicht mehr verlangt werden kann, als einen (versierten) Anwalt aufzusuchen. Das führt dann zum Wegfall des Verschuldens, das für die Forderung der Vertragsstrafe nötig wäre.

Der Rechtsanwalt könnte allenfalls dann haften, wenn es nur eine – die von ihm beratene – Möglichkeit des rechtskonformen Verhaltens gäbe und der Mandant auch – alles andere ausschließend – verpflichtet wäre, nur diese Umzusetzen. Das wäre dann möglicherweise „ausschließlich schuldrechtlich verpflichtend“. An diesen Voraussetzungen scheitert es hier: Es gibt immer mehrere vertretbare Möglichkeiten des richtigen, rechtskonformen Verhaltens und es fehlt gerade an einer Pflicht, eine bestimmte Variante davon rechtlich unbedingt verpflichtend umzusetzen. Das liegt an der Rechtsnatur eines Unterlassungsversprechens: Der Unterworfene verspricht, etwas nicht zu tun. Der Schuldner verspricht nicht, etwas Bestimmtes und nur das zu tun. Würde der Schuldner das tun und hätte der Anwalt ihm nur dazu geraten, dann käme eine Haftung des Anwalts möglicherweise in Betracht. Der Anwalt vertrat wohl auch nicht beim Unterlassungsversprechen, er prüfte den Internetauftritt lediglich und gab ihn nachher frei.

Vor diesem Hintergrund wird die Entscheidung des Landgerichts Dresden vom 23.01.2009, Az. 10 O 2246/08, einer rechtlichen Überprüfung stand halten.

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