Das leidige Thema der unerwünschten E-Mail-Werbung: OLG Köln spricht 500,- Euro Vertragsstrafenzahlung für eine Spam-Sendung zu

von RA Jan Lennart Müller, 23.09.2011, 09:48 Uhr
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Werbung mit Newsletter und Fax" veröffentlicht.

Das OLG Köln hatte in der Berufungsinstanz geurteilt (Urteil vom 01.06.2011, Az.: 6 U 4/11), dass im Falle des Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,- Euro ausreichend sei und eine angemessene Summe darstelle, um den immateriellen Schaden, welcher dem Kunden aufgrund der unerwünschten Werbe-E-Mail entstanden sei, auszugleichen.

Eine Versicherung belästigte die spätere Klägerin mit einem unerbetenen Werbeanruf, woraufhin die Klägerin die Versicherung abmahnte. Die Versicherung gab sodann eine sehr weit formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nebst dem Versprechen der Zahlung einer im billigen Ermessen der Klägerin stehenden Vertragsstrafe ab, wobei die Angemessenheit gerichtlich überprüft werden konnte (sog. Hamburger Brauch-Klausel). Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wurde eine weitere Werbe-E-Mail an die Klägerin übersandt, die Vertragsstrafe wurde eingefordert, erstinstanzlich forderte die Klägerin noch 6.000,- Euro Vertragsstrafe, in der Berufungsinstanz nur noch 3.000,- Euro.

Das OLG Köln urteilte, dass auch der Betrag in Höhe von 3.000,- Euro nicht billigem Ermessen entspreche, weswegen die Vertragsstrafe gem. § 315 Abs. 3 BGB durch das Gericht auf 500,- Euro bestimmt wurde. Zur Begründung führte das Gericht aus:

(…) Die vereinbarte Vertragsstrafe hat das zweifache Ziel, die Erfüllung der Unterlassungsvereinbarung als Druckmittel zu sichern und dem Kläger zudem den Beweis des Eintritts eines etwaigen Schadens zu ersparen (vgl. näher Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 339 Rz. 1 m. w. N.). Diese Ziele werden mit der Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR erreicht.
Mit diesem Betrag ist zunächst der bei dem Kläger etwa eingetretene Schaden ausgeglichen: Der Schaden des Klägers ist immaterieller Natur und besteht darin, durch die unerwünschte E-Mail belästigt worden zu sein. Der Grad dieser Belästigung ist indes gering, weil die einzelne E-Mail ohne Weiteres als Werbe-E-Mail erkannt und mit einem „Klick” gelöscht werden konnte. Es kommt hinzu, dass es sich um den ersten Verstoß gegen die Vereinbarung gehandelt hat. (…)

Das Urteil des OLG Köln zeigt, dass der Versand unerwünschter Werbe-E-Mails (Spam) den Versender teuer zu stehen kommen können. Betroffene Empfänger von unerwünschten Werbe-E-Mails wehren sich immer öfter und lassen die Versender der unerbetenen E-Mails kostenpflichtig abmahnen. Wer hingegen eine Abmahnung erhalten hat, sollte Rechtsrat bei einem Anwalt einholen, da die Abgabe einer zu weit formulierten Unterlassungserklärung ein großes Gefahrenpotential hinsichtlich der Zahlung einer Vertragsstrafe birgt.

Für die Frage, wann und wie Sie mit Newsletter als Werbemittel zulässig einsetzen können, lesen Sie unseren aktuellen Leitfaden zum Werben mit Newslettern.

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