Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Informationspflichten im Onlinehandel: Über zur Verfügung stehende Vertragssprachen muss zweifelsfrei informiert werden

02.08.2011, 15:56 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag. iur Christoph Engel
Informationspflichten im Onlinehandel: Über zur Verfügung stehende Vertragssprachen muss zweifelsfrei informiert werden

Wer auf seiner Website in mehreren Sprachen Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss den Verbraucher eindeutig darüber informieren, in welchen Sprachen die entsprechenden Verträge abgeschlossen werden können.

In einem aktuellen Urteil entschied das OLG Hamm, dass der Anbieter den Verbraucher gemäß § 312e Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 4 EGBGB über die zur Verfügung stehende(n) Vertragssprache(n) „klar und verständlich“ zu informieren hat; diese Informationspflicht besteht bei mehrsprachiger Gestaltung der Website in jedem Fall und bereits vor Vertragsanbahnung. Es genügt hierbei auch nicht, Angebot und Vertrag mehrsprachig anzubieten bzw. den Vertrag im Nachhinein in den angebotenen Sprachen abzuwickeln, vielmehr muss der Anbieter sich von vornherein auf eine – oder mehrere – Sprachen verbindlich festlegen. Konkret führten die Richter hierzu aus (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.05.2011, Az. I-U 35/11; m.w.N.):

„Es mag sein, dass bei Anklicken der jeweiligen Fahne auch die Internetseite für Vertragsbestandteile auf die gewählte Sprache umstellt. Hier ist es indes ein anderes, ob das Angebot und die Internetpräsentation im Rahmen der Kundenakquirierung in Bezug auf die Sprache umgestellt werden können oder ob der Vertrag dann in welcher Sprache geschlossen wird. Hier wäre es ebenso möglich, dass zwar die Angebote in englischer oder sonstiger Sprache präsentiert werden, dass der Vertrag dann aber nur in einer Sprache, etwa in deutscher Sprache, abgewickelt würde (einschließlich der Bestätigung der Bestellung und etwaiger weiterer Informationen im Zusammenhang mit der Lieferung […]). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei entsprechender Sprachwahl den Vertrag tatsächlich in dieser Sprache durchführt. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen hat diese Klarstellung schon im Vorfeld der Bestellung zu erfolgen. Eine solche ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die Sprache zu wählen, nicht erfolgt. […] Überdies kann es in einer entsprechenden Gestaltung mit einem fremdsprachigen Käufer, wenn die Darstellungssprache möglicherweise von der Vertragssprache abweicht, in der Durchführung des Vertrages einschließlich etwaiger Störungen zu erheblichen Verständnisschwierigkeiten kommen. Eine Klarstellung der zur Verfügung stehenden Vertragssprachen ist demgegenüber ein Einfaches.“

Die berühmte Babylonische Verwirrung gilt es im Geschäftsverkehr zu vermeiden – entsprechend ist der Online-Anbieter in der Pflicht, bereits im Vorfeld den Kunden über die zur Verfügung stehenden Sprachen – etwa im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – aufzuklären. Wie im Urteil so schön aufgezeigt wird: Sich hier im Voraus festzulegen ist für den Unternehmer ein Leichtes, und es kann unschönen Ärger im Nachlauf des Vertrags vermeiden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© vanhorden - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Einstweilige Unterlassungsverfügung aus den USA: The Smiley Company geht gegen hunderte deutsche eBay- und Etsy-Händler vor
(11.08.2023, 11:31 Uhr)
Einstweilige Unterlassungsverfügung aus den USA: The Smiley Company geht gegen hunderte deutsche eBay- und Etsy-Händler vor
Rechtliche Hürden im grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Onlinehandel
(12.04.2016, 16:04 Uhr)
Rechtliche Hürden im grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Onlinehandel
Was Onlinehändler beim Vertrieb von Waren nach Belgien, Frankreich, Großbritannien und die Schweiz beachten sollten
(05.08.2015, 08:33 Uhr)
Was Onlinehändler beim Vertrieb von Waren nach Belgien, Frankreich, Großbritannien und die Schweiz beachten sollten
E-Commerce und Verbraucherschutzrecht in Kanada
(06.02.2014, 07:05 Uhr)
E-Commerce und Verbraucherschutzrecht in Kanada
Stärkung des inländischen Gerichtsstandes bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen von Verbrauchern
(24.01.2014, 07:22 Uhr)
Stärkung des inländischen Gerichtsstandes bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen von Verbrauchern
Kann eine Firma ihren Gerichtsstand im Ausland haben?
(14.08.2013, 09:05 Uhr)
Kann eine Firma ihren Gerichtsstand im Ausland haben?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei