Online-Communities bieten ihren Nutzern eine Plattform für virtuelle Interaktion und den gegenseitigen Informationsaustausch. Derartige Netzwerke haben sich mittlerweile zu einem gewichtigen Bestandteil der elektronischen Kommunikation entwickelt und bieten nicht nur die Grundlagen für Diskussionsforen, sondern kommen zunehmend auch im B2B- und B2C-Bereich sowie in staatlichen Bildungsinstitutionen zum Einsatz. Der heutige Beitrag beschäftigt sich mit den rechtlichen Empfehlungen der IT-Recht Kanzlei in Bezug auf Nutzungsbedingungen für Online-Communities, lesen Sie mehr!
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits Schutz genießen.
Der Rechtsansicht des OLG Frankfurt nach muss eine Vertragsstrafe der Höhe nach so bemessen sein, dass eine faktische Abschreckungswirkung erzielt wird. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe von weniger als 2.500 € ist nur im Ausnahmefall ausreichend, um weitere Verstöße zu unterbinden. So ist eine Vertragsstrafe von 1.000 € wegen Verletzung von Urheberrechten jedenfalls für den gewerblichen Bereich nicht ausreichend, so das OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.12.2013, Az: 11 W 27/13. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.
Wer fremde Werke wie Fotos, Grafiken und Videos von anderen Webseiten kopiert und sie dann auf die eigene Webseite stellt, verstößt gegen das dem Urheber zustehende Vervielfältigungsrecht und kann deshalb abgemahnt werden. Anders hingegen, wenn das Bild nicht kopiert sondern mittels eines (Embedded) Links im Rahmen der sog. Framing-Technik in die eigene Webseite integriert wird. Dies hat nun der EuGH entschieden. Die IT-Recht Kanzlei stellt den Beschluss des EuGH vor und beleuchtet, wie Webshop-Betreiber davon profitieren können.
Das LG Berlin hatte sich unlängst mit der Frage zu beschäftigen, ob der isolierte Verkauf von Produktschlüsseln (sog. keys) mit denen ein auf einem Datenträger gespeichertes Computerspiel freigeschaltet oder aus dem Internet heruntergeladen werden kann die Urheberrechte des Rechtsinhabers verletzt. Stein des Anstoßes war die Unterlassungsklage eines Computerspielproduzenten, der gegen einen Onlinehändler von derartigen Produktschlüsseln (keys) vorging, vgl. LG Berlin, Urteil vom 11.03. 2014, Az: 16 O 73/13.
Ein Schadensersatzforderung macht nur Sinn, wenn man umfassend über den Umfang und die Tragweite der Rechtsverletzung informiert ist und damit die Anspruchshöhe beziffern kann. Das Markenrecht sieht in § 19 MarkenG daher einen umfassenden Auskunftsanspruch vor, der dem Verletzten die Rechtsverfolgung gegenüber Lieferanten und gewerblichen Abnehmern eines entdeckten Verletzers ermöglichen soll, um so die Quellen und Vertriebswege der schutzrechtsverletzenden Gegenstände möglichst schnell vollständig zu verschließen.
Das Urheberrecht bezweckt den Schutz des Schöpfers eines Werkes gegen unbefugte wirtschaftliche Verwertung seiner schöpferischen Leistung. Was viele vergessen: Das Urheberrecht gilt auch im Internet und auch für Stadtpläne. Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2014 (Az.: I ZR 121/13) erneut in einem Rechtsstreit, dass auch Stadtpläne und Landkarten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt.
Grundsätzlich steht einem Urheber nach §13 UrhG stets das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft per selbstgewählter Bezeichnung zu. Besondere Relevanz entfaltet die Vorschrift bei Bilddateien in den Fällen, in denen ein Fotograf seine Werke in eine externe Bilddatenbank einspeist und mithin unter bestimmten Voraussetzungen Drittverwendern urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumt.
Bei einer urheberrechtlichen Abmahnung darf nicht vergessen werden, dass die Abmahnung schon dann rechtwidrig ist, wenn der Abmahnende gar nicht zur Abmahnung berechtigt ist. Ist der Abmahnende nicht selbst Urheber eines geschützten Werkes, muss er einen substantiierten Nachweis führen, wie die Nutzungsrechte erworben wurden. Das OLG Frankfurt entschied dabei in seinem Urteil vom 25. März 2014 (Az.: 11 U 14/13), dass für einen substantiierten Nachweis einer lückenlosen Rechtekette die bloße Benennung von Zeugen nicht ausreicht.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des automatisierten Abrufs von Daten von einer Internetseite, um sie auf einer anderen Internetseite anzuzeigen (sogenanntes "Screen Scraping"), entschieden.
Gegenwärtig ist beim EuGH ein Verfahren anhängig, das das Web 2.0 zurück ins Web 1.0 katapultieren könnte. Gestritten wird darüber, ob die Einbindung von Videos und sonstigem Content in Form eines Embedded Links eine eigenständige, urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellt und deshalb vergütungspflichtig ist. Folgt der EuGH dieser Sichtweise, so könnte dies das Aus für die Einbindung von fremden Werken auf Webseiten als Embedded Link bedeuten. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die Hintergründe des EuGH-Verfahrens und berichtet über die Pläne der Verwertungsgesellschaften, die Urheber bei Embedded Links mitverdienen zu lassen.
Bei komplexen IT-Projektverträgen beauftragt der Auftraggeber häufig einen Generalunternehmer, der sich zur Erfüllung seiner Pflichten, zumindest teilweise, eines oder mehrerer Dritten bedient. Der Generalunternehmer hat sich zweifach entsprechend vertraglich abzusichern: Einerseits dem von ihm beauftragten Dritten gegenüber, andererseits gegenüber seinem Auftraggeber – zumal er das Risiko des Projekterfolges trägt…
Bei komplexen IT-Projektverträgen sind Mehrpersonenverhältnisse typisch: Ein so genannter Generalunternehmer erbringt, etwa aufgrund fehlender eigener Sachkunde, nur einen Teil der Leistungen, für die restlichen Leistungen beauftragt er seinerseits einen Subunternehmer - oder er koordiniert die gesamten Leistungen, die er von einem Subunternehmer erbringen lässt. Bei einer solchen Einschaltung von Dritten zur Erbringung seiner Pflichten gegenüber dem Auftraggeber hat der Generalunternehmer vertragliche Besonderheiten zu beachten…
Der BGH hatte zu befinden, ob dem Konzept einer Fernsehshow, ein urheber oder -wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Nachahmung zukommt, BGH, Urteil vom 26.06.2003, Az. I ZR 176/01. Es besteht die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass aufwändige, kreative Konzepte, etwa von Fernsehshowformaten, von Mitbewerbern einfach kopiert und umgesetzt werden. Besonders negative Auswirkungen hat das für die Erfinder solcher Konzepte, die ihre Arbeit sodann auf dem entsprechenden Markt nicht mehr verkaufen können.Alles rechtens, so der BGH in seiner Entscheidung, wenn dabei lediglich ein konzeptioneller Rahmen vorgegeben werde
Das LG Köln zur Auslegung der Pixelio.de- Nutzungsbedingungen: Eine Urheberrechtsbenennung muss, wenn eine Bilddatei direkt und separat vom geschriebenen Text aufrufbar ist, am Bild selbst geführt werden. Sonst droht trotz Lizenzerwerb eine Abmahnung! (LG Köln, Urteil vom 30. Januar. 2014, Az.: 14 O 427/13).
Der GmbH-Geschäftsführer haftet für Markenrechtsverletzungen neben der GmbH als Täter oder Teilnehmer, sofern er selbst die Markenverletzung verursacht hat – so weit, so gut, so klar. Aber was ist, wenn der Geschäftsführer nicht selbst gehandelt hat ? Dann kann er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden, sofern er Kenntnis von der rechtsverletzenden Handlung hat und die Möglichkeit, diese zu verhindern. In diesem Konstellationen kommt ein persönliche Haftung im Übrigen zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des deliktsrechtlichen Organisationsverschuldens in Betracht, wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme entzogen hat.
Dass ein Händler beim Verkauf vorrätiger Originalware in seinen (Onlineshop-) Angeboten den Markennamen der angebotenen Ware für die Bewerbung des Produktes nennen muss und darf, leuchtet ein. Doch was gilt für den Verkäufer bei Ware, die der Hersteller noch nicht mal in Verkehr gebracht hat: Greift die markenrechtliche Erschöpfung auch bei Ankündigung derartiger Markenware?
In vielen Bereichen Usus: Die Unterschrift auf einem elektronischen Schreibtablett, etwa bei Vertragsabschlüssen. In der Regel ist dies kein Problem, jedenfalls dann nicht, wenn für den betreffenden Vertrag kein Schriftformerfordernis besteht. Bedarf es jedoch der Schriftform, ist die Unterschrift auf dem Schreibtablett nicht ausreichend. Die Konsequenz für den Vertrag: Er ist nichtig...
Die Bundesregierung hält das „reine Betrachten“ eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung: So lautet die Kernbotschaft der Antwort (18/246) auf eine Kleine Anfrage (18/195) der Linksfraktion, die Auskunft über die juristische Bewertung der Affäre um das im Internet zugängliche Videostream-Portal Redtube verlangt hatte, das Sexfilme im Programm hat. Allerdings sei bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt worden, so die Regierung, ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstelle, die Rechte von Urhebern verletze. Letztlich könne diese Frage nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden. Bei dieser in Luxemburg ansässigen Instanz handelt es sich um das EU-Gericht.
Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern der Betreiber einer zu gewerblichen Zwecken genutzten Homepage für Urheberrechtsverletzungen haftbar zu machen ist, wenn er für die Verkaufstätigkeit in seinem Internetauftritt eine Schnittstelle zu einer online-Verkaufsplattform (Onlineshop) setzt und die Rechtsgutsverletzung auf dieser Verkaufsplattform stattfindet, OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 73/12. Im Ergebnis lehnte das Gericht hier eine Täter- und Störerhaftung ab.
Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff veröffentlicht in
Zusammenarbeit mit Werner Leitzen und Rudolf Ley das 912 Seiten starke
"Handbuch für die IT-Beschaffung".
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