Was haben Dieter Bohlen, Ernst August und Oskar Lafontaine gemeinsam?
Oder anders gefragt: Wie wirbt ein Unternehmen mit den Namen von Prominenten ohne teuere Lizenzgebühren zahlen zu müssen?
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Unternehmer, die ihre Geschäftsprozesse über Datenbanken und andere Software unterstützen, investieren oft große Summen für dieses Softwarelösungen. Die Entscheidung für eine bestimmte Software stellt daher oft für viele Firmen eine Weichenstellung dar, mit der sie sich auf Jahre an eine Softwarelösung binden.
Mit Beschluß vom 06.03.2008 (Az.: 17 O 68/08) hat das Landgericht Stuttgart die Urheberschutzfähigkeit eines Mustervertrages zur Vermittlung von Pflegekräften abgelehnt.
Im Rechtsstreit um den Plagiatsvorwurf gegen die Autorin des Erfolgskrimis „Tannöd“ hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I kürzlich die Klage des Autors eines älteren Werkes über die historischen Morde in Hinterkaifeck abgewiesen.
Im IT-Bereich stellt das Firmen-Know-How, die Datensammlungen und der Quellcode der selbst entwickelten Software oft das eigentliche Betriebskapital dar. Dieses gilt es folgerichtig mit allen Mitteln zu schützen. Dennoch ist es oft nicht vermeidbar, vertrauliche Informationen mit Wettbewerbern bereits bei Vertragsanbahnung auszutauschen. Ein solcher Austausch erfordert zwingend eine Geheimhaltungsvereinbarung, die aber oft hinsichtlich Ausprägung und Umfang Unsicherheiten bei den Vertragspartnern auslöst.
Nachdem das Landgericht Köln (Urteil vom 20.12.2006, Az.: 28 O 468/06) bereits zu der Nutzung von Bewerbungsfotos auf Internetseiten entschieden hat, dass eine derartige Veröffentlichung nicht ohne eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Fotografen zulässig ist, hat es nun in einen ähnlichen Fall den urheberrechtlichen Schutz von Fotos im Internet bestätigt. (LG Köln, Beschluss vom 09.04.2008, Az.: 28 O 690/07)
Das Oberlandesgericht München hat sich in einem Urteil mit der Frage beschäftigt, ob die Abbildung eines T-Shirts auf dem Titelbild einer Zeitschrift urheberrechtlichen Schutz geniesst.
In dem viel kommentierten Rechtsstreit um Amateurvideoaufnahmen von Fußballspielen auf dem Internetportal Hartplatzhelden hat das Landgericht Stuttgart am 08.05.2008 zugunsten des Württembergischen Fußballverbandes (WFV) entschieden und den Hartplatzhelden untersagt, Filmaufzeichnungen von Fußballspielen, die vom WFV veranstaltet werden, zu zeigen.
Das Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) (Az. 2 U 319/07) entschied am 27.02.2008, dass Google mit der Herstellung von Thumbnails ohne Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers des für das Thumbnail verwendeten Bildes verletzt. Dies begründe aber dann keine Ansprüche des Urhebers gegen Google, wenn der Urheber eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen habe, die die “crawler“ von Google geradezu anlockten.
Die Musikindustrie könnte bald die Möglichkeit haben, Namen und Anschrift von Tauschbörsennutzern direkt bei den Internetprovidern abzufragen, ohne Polizei und Staatsanwaltschaft einschalten zu müssen. Die IT-Recht Kanzlei im Gespräch mit der Nachrichtenagentur " [Pressetext|http://www.pressetext.de] ".
Ist doch toll - einfach Text und/oder Foto einer gelungenen Artikelbeschreibung bei eBay kopieren und fertig ist das eigene Angebot. Der andere Verkäufer hat doch mit seiner Beschreibung absolut ins Schwarze getroffen und die Ware sieht nun mal genau so aus, wie auf dessen Foto. Doch Vorsicht: Diese Strategie kann sehr teuer werden!
Es gibt Momente im Leben eines Menschen, in denen man sich mancherlei sehnlich wünscht, eines aber sicher nicht: Zuschauer. Man stelle sich etwa vor, ein junger Mann wird wegen eines akuten und schwerwiegenden Ausbruchs einer schizophrenen Psychose auf eine geschlossene Station in der Psychiatrie eingeliefert; dort finden Filmaufnahmen für eine Fernsehdokumentation statt, die wenig später von einem Privatsender gezeigt - und unter anderem von Mitschülern des Patienten gesehen werden.
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich letzte Woche mit dem Verhältnis zwischen dem Urheberrecht und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht auseinanderzusetzen.
Open-Source-Software (OSS) oder Freie Software sind einzelne Anwendungsprogramme oder ganze Betriebssysteme, deren Quellcode veröffentlicht ist und die frei genutzt, vervielfältigt und verändert werden können. Dies eröffnet vielen Nutzern die hochwillkommene Möglichkeit, komplexe Software lizenzfrei zu nutzen und zu verändern. Das Problem entsteht aber bei der Weitergabe, insbesondere dann, wenn der Quellcode der OSS durch den Nutzer verändert worden ist. Der folgende Beitrag will darlegen, wann Software als OSS zu qualifizieren ist und welche Chancen und Risiken die Nutzung von OSS mit sich bringt.
Das LG Köln hat am 20.06.2007 entschieden (Az. 28 O 798/04), dass das Kopieren der Gestaltung einer Internet-Webseite ein Verstoß gegen das UWG sein kann und damit Ansprüche aus dem sog. ergänzenden wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG zur Folge haben kann, wenn die Internetseite keinen Urheberrechtsschutz genießt, weil die dafür notwendige Schöpfungshöhe nicht erreicht wird.
Hab’ "Dir alles erzählt/Vor dir Intimstes aufgetaut" singt Herbert Grönemeyer in einem Abgesang auf eine verflossene Liebe. Buchstäblich alles über seine Beziehung zur Klägerin erzählt und dabei Intimstes aufgetaut hatte auch der Beklagte mit seinem Roman "Esra". Erzählen wollte er dies allerdings nicht nur seiner (ehemaligen) Geliebten, sondern (in Form eines Romans) gleich der ganzen Öffentlichkeit.
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05) hat entschieden, dass für Multifunktionsgeräte die urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu zahlen ist.
In der Regel stecken Online-Händler jede Menge Energie, Fleiß und Kreativität in die textliche und grafische Gestaltung ihrer Homepage. Bei den rechtlichen Inhalten wie beispielsweise Impressum oder Widerrufsbelehrung machen sie sich diese Mühe oftmals nicht.
Auf Grund des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen "Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" (so genannter zweiter Korb) sind Privatkopien weiter eingeschränkt worden. Die Verunsicherung bei den Nutzern ist groß und entsprechend häufig wird die IT-Recht-Kanzei um Rat gebeten. Aufklärung über die Zulässigkeit der Privatkopie ist daher erforderlich und soll im Folgenden geboten werden.
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers im Regelfall anzunehmen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat.
Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff veröffentlicht in
Zusammenarbeit mit Werner Leitzen und Rudolf Ley das 912 Seiten starke
"Handbuch für die IT-Beschaffung".
Das Loseblattwerk im Ordner wird ca. 1 mal im Jahr aktualisiert und ist zum Preis von € 98,00 beim Rehm Verlag erhältlich.
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