Hersteller bestimmter Geräte und Speichermedien, die der (elektronischen) Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken dienen, müssen gemäß §§ 54 ff. UrhG eine sog. Urheberrechtsabgabe leisten. Allerdings sind nicht nur Hersteller, sondern auch Importeure und Händler solcher Geräte und Speichermedien betroffen, insbesondere wenn die jeweiligen Hersteller ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die Problematik und gibt Ratschläge, was betroffene Händler im Einzelfall tun können.
Die Veräußerung einer „Sicherungskopie“ eines Computerprogramms ist nicht gestattet, selbst wenn das Original beschädigt, zerstört oder gestohlen wurde. Dies entschied der EuGH am 12. Oktober 2016 (Rs. C-166/15). Hingegen sei der Weiterverkauf der Originalsoftware mit der entsprechenden Original-CD rechtlich nicht zu beanstanden. Etwaige vertraglich Verbotsklauseln seien unwirksam.
Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, stellt keine "öffentliche Wiedergabe" dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht. Werden diese Hyperlinks dagegen mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt, ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten.
Ein Startup braucht eine Webpräsenz, die Einstellung eines hauseigenen Webdesigners/Programmierers ist (noch) zu teuer. Daher geht der Blick in Richtung eines professionellen externen Webdesigners. Meist erstreckt sich die Gestaltung und technische Umsetzung einer Website über einen längeren Zeitraum, in dem viel passieren kann. Am besten fährt also, wer bereits im Vorfeld vertraglich vereinbart, was eigentlich genau geschehen soll und wie mit Hindernissen umzugehen ist. Die IT-Recht Kanzlei stellt die Punkte vor, die in keinem Webdesign-Vertrag fehlen sollten.
Fast jeder hat wohl heutzutage schon einmal etwas über das Internet verkauft. Entsprechende Plattformen wie eBay werden sowohl von Privatverkäufern als auch von Onlinehändlern fleißig genutzt.
Allerdings möchten die Käufer natürlich sehen, was ihnen angeboten wird. Daher wird das Angebot nur mit einem ordentlichen Bild zum Erfolg. Wer jetzt mit dem Gedanken spielt, einfach ein Bild des gleichen Artikels im Internet zu suchen und dieses für seine eigenen Zwecke zu nutzen, der sollte sich diesen Schritt besser noch einmal genau überlegen. Denn wenn der Urheber der Bilder dahinter kommt, kann es teuer werden.
Die Verwendung guter Bilder auf Verkaufsseiten im Internet ist unverzichtbar. Noch wichtiger ist aber, dass durch die Verwendung von Bildmaterial keine Rechte Dritter verletzt werden - denn dann droht eine Abmahnung mit oft schmerzhaften Folgen. Um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche hier zu vermeiden, sollten Händler jedoch unbedingt einige einfache Regeln beachten.
In seiner Entscheidung (Urteil vom 18.09.2014, Az: I ZR 76/13) setzt der Bundesgerichtshof sich detailliert mit den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 UrhG auseinander. Vor allem wird auf den Begriff des „Vervielfältigungsstücks“ eingegangen und speziell auf die Frage, ob ins Internet eingestellte Bilder unter diesen Begriff zu fassen sind. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Frage, ob das bloße Belassen von Bildern im Internet ein „Verbreiten" im juristischen Sinne darstellen kann.
Mit Urteil vom 05.11.2015 (Az.: I ZR 88/13) hat der BGH entschieden, dass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht auch das Recht umfasst, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werks der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten. Dabei reicht es allein aus, in eigener Person den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung zu erfüllen; auf ein Verschulden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kommt es nicht an.
Verstößt das Setzen eines Hyperlinks gegen das Urheberrecht, wenn dieser zu einer Website führt, auf der rechtswidrig Fotos veröffentlicht wurden? Über einen solchen Fall hat nun der Europäische Gerichtshof zu entscheiden. Der Schlussbericht des Generalanwalts deutet auf eine allgemeine Linkfreiheit hin.
Produktbilder sind im Onlinehandel unverzichtbar geworden. Produkte lassen sich im Onlineshop nicht anfassen, fühlen und testen. Hochqualitative und anschauliche Produktbilder bieten die Lösung und helfen ab, wenn ein „live“ sehen wie im Einzelhandel nicht möglich ist. Und das verlockt natürlich dazu, die Bilder via copy&paste vom Mitbewerber zu entwenden. Und das wiederum stellt eine Urheberrechtsverletzung dar – denn jedes Bild ist urheberrechtlich geschützt und darf nur vom Rechteinhaber genutzt werden. Eine Übersicht.
Für Onlinehändler, die zur Illustration ihrer Angebote auf Internetplattformen Produktfotos einstellen, ist Vorsicht geboten. Nicht selten kommt es vor, dass die Übernahme eines fremden Produktcovers die urheberrechtliche Verletzung der Bildrechte anderer zur Folge hat. Ob eine 2-dimensionale Reproduktion einer Produktverpackung eine urheberrechtliche Verletzung der Bildrechte darstellt, hat nun das Landgericht München I mit Urteil vom 27.07.2015 (Az. 7 O 20941/14) entschieden.
Der BGH hat kürzlich entschieden, dass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht auch das Recht umfasst, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten.
Wird ein Foto im Internet unberechtigt verwendet und der Lichtbildinhaber auch nicht als Urheber benannt, kann letzterer einen Unterlassungsanspruch sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Lizenzgebühr gegen den Verwender geltend machen.Besteht allerdings keine Lizenzierungspraxis, ist die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MMF) nur eingeschränkt anwendbar und das Gericht befugt den Schadensersatz in freiem Ermessen schätzen. Im Falle des Landgericht Berlin (Urteil v. 30.07.2015 - Az.: 16 O 410/14) waren das dann 100 EUR.
Ein Profi-Fotograf aus dem Landkreis München ist auf die Herstellung von Hotelfotos spezialisiert. Im Jahr 2013 machte er von einem Hotel in Friedrichshafen im Auftrag von dessen Geschäftsführer Fotografien zu einem Honorar von knapp 1000 Euro. 13 der insgesamt 19 Bilder verwendete der Geschäftsführer des Hotels auf der Webseite des Hotels und auf sechs Hotelportalseiten im Internet, ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Der Fotograf verlangte daraufhin von dem Hotel die Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 958,72 Euro. Daraufhin ergänzte das Hotel auf seiner Internetseite den Fotografenhinweis, zahlte jedoch keinen Schadensersatz...
Für einen höchstmöglichen Komfort der Kunden investieren Online-Händler viel Aufwand und Zeit in den Aufbau ihrer Webseiten und der Vorstellung ihrer Produkte. Um möglichst ausreichende Informationen über die Produkte herauszugeben, wird immer größerer Wert auf ausführliche Produktbeschreibungen gelegt. Ob Mitbewerber diese Formulierung für Ihre eigene Webseite kopieren dürfen oder ob diese urheberrechtlichen Schutz genießen, hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 06.05.2014 entschieden (Az.: 12 O 422/11).
Die unberechtigte Verwendung von geschützten Bildern im Internet ist ein Dauerbrenner bei urheberrechtlichen Streitigkeiten. Der BGH hat den folgend dargestellten Sachverhalt genutzt, um eine grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten. Es geht um die Urhebervermutung, die in § 10 UrhG aufgestellt wird. Diese gilt grundsätzlich für körperliche Werkexemplare. In der Vergangenheit konnten urheberrechtliche Ansprüche betreffend die unberechtigten Nutzung von Lichtbildern mit der Argumentation wiederlegt werde, dass es sich bei Bildern im Internet de facto lediglich um eine unkörperliche Wiedergabe handele. Dieser Argumentation hat der BGH nun eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Vermutung des § 10 UrhG ebenso für unkörperliche Werkexemplare, mithin Lichtbilder gilt, die im Internet dargestellt werden.
Die unberechtigte Verwendung von geschützten Bildern im Internet ist ein Dauerbrenner bei urheberrechtlichen Streitigkeiten. Diesmal soll es um die Urhebervermutung des § 10 UrhG gehen. Diese gilt grundsätzlich für körperliche Werkexemplare. In der Vergangenheit konnten urheberrechtliche Ansprüche betreffend die unberechtigten Nutzung von Lichtbildern mit der Argumentation wiederlegt werde, dass es sich bei Bildern im Internet de facto lediglich um eine unkörperliche Wiedergabe handele. Dieser Argumentation hat der BGH nun eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Vermutung des § 10 UrhG ebenso für unkörperliche Werkexemplare, mithin Lichtbilder gilt, die im Internet dargestellt werden.
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben, mit dem das Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers "B." wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe bestätigt worden war.
Das Internet. Unendliche Weiten. Ein Hort der Freiheit mit einer grenzenlosen Vielfalt an frei verfügbaren, lizenzfreien Bildern. Falsch. Bilderklau im Internet ist, entgegen der weitläufigen Ansicht vieler Nutzer, genau wie im „wahren“ Leben nicht nur möglich sondern auch mit entsprechenden Konsequenzen verbunden. Wie schnell hat man mit Copy&Paste mal ein Bild kopiert und benutzt, und dabei (bewusst) vergessen, dass die Aneignung fremder Bilder der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Fehlt diese, wird man als Dieb entsprechend zur Kasse gebeten, denn es drohen kostenintensive Abmahnungen wegen Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
Das AG Hamburg-Mitte hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen ein Hotelbetreiber für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste haftbar zu machen ist. Das Problem der Haftung durch das Zur-Verfügung stellen eines Internetzuganges als Serviceleistung ist nicht neu. Die Entscheidung des hanseatischen Gerichts dürfte ganz im Sinne von Hoteliers, Kaffeehausbetreibern und allen sonstigen gewerblichen Betrieben sein, die ein passwortgeschütztes WLAN für Ihre Gäste bereitstellen, vgl. AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 10.06.2014, Az: 25b C 431/13.
Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff veröffentlicht in
Zusammenarbeit mit Werner Leitzen und Rudolf Ley das 912 Seiten starke
"Handbuch für die IT-Beschaffung".
Das Loseblattwerk im Ordner wird ca. 1 mal im Jahr aktualisiert und ist zum Preis von € 98,00 beim Rehm Verlag erhältlich.