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Heute: Neues Gesetz in Kraft getreten - Verstoß gegen Datenschutzvorschriften = abmahnbar!

24.02.2016, 08:50 Uhr | Lesezeit: 5 min
Heute: Neues Gesetz in Kraft getreten - Verstoß gegen Datenschutzvorschriften = abmahnbar!

Das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.02.2016 ist gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und ist heute , Mittwoch den 24.02.2016, in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden Verstöße in der Datenschutzerklärung abmahnbar - ist Ihre Datenschutzerklärung auf dem neuesten Stand? Lesen Sie mehr:

1. Neue Gesetzeslage ab dem 24.02.2016

Ob Datenschutzverstöße abmahnbar sind, wird bereits seit längerer Zeit kontrovers unter Juristen diskutiert, zuletzt hatte das LG Köln (Beschluss vom 26.11.2015, Az.: 33 O 230/15) entschieden, dass eine fehlende Datenschutzerklärung einen abmahnbaren Verstoß darstelle. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit seinem "Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" die Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen im Internet gesetzlich normiert, diese können in Zukunft von Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden!

Werbebanner für Datenschutzerklärung

Durch das "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts", welches am heutigen Tag im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, werden unter anderem die Abmahnbefugnisse von Verbraucherschutzverbänden (= Verbandsklagerecht) auf datenschutzrechtliche Verstöße erweitert, hierfür wurde im sog. Unterlassungsklagengesetz in § 2 Abs. 2 UKlaG eine neue Nummer 11 eingeführt, die maßgeblichen Vorschriften für die Zukunft lauten daher wie folgt (Hervorhebungen durch den Zitierenden):

"§ 2 Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
(...)
11. die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer, wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden."

Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände werden damit in Zukunft Datenschutzverstöße im Rahmen ihrer Verbandsklagebefugnis nach dem UklaG abmahnen und gerichtlich geltend machen können. Die anspruchsberechtigten Stellen sind in § 3 UKlaG benannt, daher werden in Zukunft vor allem qualifizierte Einrichtungen (welche in einer gesonderten Liste, die vom Bundesamt für Justiz geführt wird, benannt sind) und rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, zur Abmahnung befugt sein.

Insbesondere auch Online-Händler (grundsätzlich aber alle Unternehmer im Online-Bereich) müssen ab sofort stärker als zuvor auf korrekte Datenerhebungs-, -nutzungs- und -verarbeitungsvorgänge achten, als diese das vielleicht bisher getan hatten!

2. Rechtssichere Datenschutzerklärung so wichtig wie nie!

Vor allem sollten Online-Händler (sowie alle anderen Online-Unternehmer auch) darauf achten, dass eine ordnungsgemäße und aktuelle Datenschutzerklärung verwendet wird.

Warum brauchen Sie eine Datenschutzerklärung?

Der Besucher einer Website ist nach § 13 Abs. 1 TMG und § 33 Abs. 1 BDSG umfassend über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, sowie etwaige Widerspruchsrechte zu unterrichten. Diese Informationen werden dem Seitenbesucher im Rahmen einer Datenschutzerklärung mitgeteilt.

Wo muss eine Datenschutzerklärung veröffentlicht werden?

Die Unterrichtung über die datenschutzrelevanten Vorgänge kann zentral in einer Datenschutzerklärung erfolgen, die von jeder Seite aus unter dem Link „Datenschutz“, „Datenschutzerklärung“ oder „Datenschutzinformationen“ erreichbar sein muss. Alternativ können die datenschutzrechtlichen Informationen im Zusammenhang mit den übrigen Kundeninformationen (z.B. bei AGB-Regelungen) platziert werden, eine Verlinkung auf die Datenschutzerklärung sollte allerdings transparent erfolgen, das bedeutet, der Seitenbesucher sollte die Information im Zusammenhang mit der Verlinkung erhalten, dass unter diesem bestimmten Link Informationen zum Datenschutz abrufbar sind.

Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen eine rechtskonforme Datenschutzerklärung zur Verfügung!

Die IT-Recht Kanzlei bietet ihren Mandanten die Möglichkeit, eine rechtskonforme Datenschutzerklärung für die eigene Online-Präsenz zur Verfügung zu stellen! Unsere Datenschutzerklärung wurde von Rechtsexperten auf dem Gebiet des Datenschutzrechts erstellt und wird ständig erweitert. In unserer Datenschutzerklärung wird über alle erheblichen Datenverarbeitungsvorgänge informiert, so dass Sie die, an Sie gesetzten, gesetzlichen Anforderungen erfüllen und damit Abmahnungen effektiv vermeiden können.

Nachstehend seien exemplarisch einige Regelungspunkte (nicht abschließend) unserer Datenschutzerklärung genannt:

  • Grundsätzliches zum Umgang mit personenbezogenen Daten
  • Weitergabe personenbezogener Daten zur Bonitäts- bzw. Identitätsprüfung
  • Kontaktaufnahme zur Kundenbewertungsanfrage
  • Verwendung von Social-Plugins
  • Verwendung von Youtube-Videos
  • Einsatz von Google AdWords Conversion-Tracking
  • Einsatz von Google AdSense
  • Verwendung von Webanalysediensten
  • Verwendung von Dienstleistern aus dem Bereich Retargeting/Remarketing/Empfehlungswerbung
  • Verwendung eines Live-Support-Systems
  • etc.

Darüber hinaus bietet die IT-Recht Kanzlei Rechtstexte für Online-Plattformen (wie z.B. eBay, Amazon, Dawanda, etc.) sichere Rechstexte an, welche über einen datenschutzrechtlichen Passus verfügen, der auf die konkrete Verkaufsplattform abgestimmt ist!

3. Fazit

Online-Händler und andere Internetseitenbetreiber müssen sich die datenschutzrechtliche Anaylse Ihres Online-Auftritts ganz oben auf die Agenda legen, der Datenschutz wird seit Jahren immer wichtiger, jetzt erreicht das Datenschutzrecht einen neuen Höhepunkt, nachdem ab heute (dem 24.02.2016) datenschutzrechtliche Verstöße durch entsprechende Verbände abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden können!

Sollten Sie Beratungsbedarf im datenschutzrechtlichen Bereich haben oder unsere rechtssichere Datenschutzerklärung beziehen wollen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Sergey Nivens - Fotolia.com

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