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Das Landgericht Essen setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 44 O 153/10) einen Streitwert von 15.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin hatte ihre über das Internet angebotenen Bekleidungstextilien falsch gekennzeichnet.
So untersagte das Landgericht Essen der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernsabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern im Internet beim Verkauf von Bekleidungstextilien falsche Angaben zu der Art der in einem Textilerzeugnis enthaltenen textilen Rohstoffe im Sinne des TKG zu machen.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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