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Viele Online-Händler bieten ihren Kunden beim Kauf mehrerer Artikel einen Versandrabatt an. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall werden dem Kunden dabei im Rahmen einer Sammelbestellung in der Regel niedrigere Versandkosten berechnet, als bei einer Einzelbestellung der jeweiligen Artikel.
Wie bei jeder Werbung mit Rabatten sind auch bei der Werbung mit Versandrabatten bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten. So muss das Angebot eines Preisnachlasses von vornherein klar und als solches erkennbar sein. Außerdem müssen die Bedingungen seiner Inanspruchnahme leicht zugänglich sowie klar und unmissverständlich angegeben sein. Der Werbende muss daher insbesondere über die Höhe des Preisnachlasses, über die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich bezieht, über den Zeitraum der Gewährung und über den Personenkreis, an den sich das Angebot richtet, so rechtzeitig informieren, dass der angesprochene Verbraucher entscheiden kann, ob er das Angebot wahrnehmen möchte oder nicht.
Bezogen auf einen vom Händler gewährten Versandrabatt bedeutet dies, dass dem Käufer genau mitgeteilt werden muss, auf welche Waren sich der Versandrabatt bezieht, innerhalb welchen Zeitraums der Käufer Artikel „ansammeln“ kann, damit ihm diese in einer Warensendung zugeschickt werden und in welcher Höhe die Versandkosten reduziert werden. Außerdem sollte zusätzlich klargestellt werden, dass der Kunde sich bei Inanspruchnahme des Versandrabatts vorab beim Verkäufer melden muss, um diesen darüber in Kenntnis zu setzen, dass wohl noch weitere Artikel erworben werden und der Verkäufer daher noch mit dem Versand des ersten bestellten Artikels zuwarten soll. Denn ohne dieses Wissen würde der Händler die Ware evtl. bereits am ersten Tag versenden, so dass danach bestellte Artikel nicht mehr in derselben Warensendung untergebracht werden könnten.
Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihren Update-Servicemandanten einen Mustertext zur Verfügung, der die rechtssichere Einräumung eines Versandrabattes bei Mehrfachbestellungen ermöglicht.
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Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt
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Nutzen Sie das Know-how der IT-Recht Kanzlei, die in den letzten Jahren hunderte von Abmahnfällen betreut hat und bereits mit zahlreichen Abmahngründen konfrontiert wurde. Profitieren Sie dabei insbesondere im Rahmen des Update-Service von den Vorteilen, die eine längerfristige Zusammenarbeit mit der IT-Recht Kanzlei mit sich bringt.
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