Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Onlineshop-Betreiber haben es wahrlich nicht leicht. Ihre Plattformen sind ein Tummelplatz für Juristen geworden, die in fast schon rabulistischer Weise die Shopinhalte zerpflücken. Nun sind die Versandkosten in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. Tatsache ist, dass viele Angebote auf der Internetplattform eBay den Verbraucher nur unzureichend über die anfallenden Versandkosten aufklären.

Nach einer Entscheidung des Landgericht (LG) Hamburg vom 27.10.2005, Az. 327 O 614/05, müssen Angaben zu Versandkosten zwar nicht unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren erfolgen, weil Versandkosten keine Preisbestandteile seien und § 4 Abs. 4 PAngV deshalb nicht anwendbar sei. Werden die Versandkosten aber nur in den über einen Link erreichbaren AGB des Anbieters oder erstmals im sog. Warenkorb angezeigt, so liege darin ein Verstoß gegen §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG , § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV , weil es an der nach notwendigen eindeutigen Zuordnung sowie leichten Erkennbarkeit dieser Angaben fehle (§ 2 Abs. 6 PAngV) .

Die Begründung des LG Hamburg im Einzelnen

Die Angaben nach der PAngV, also Preise und darüber hinaus zusätzlich Liefer- und Versandkosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV , müssen den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen, was nach § 1 Abs. 6 PAngV voraussetze, dass die dazu erforderlichen Angaben dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar sind. Damit werde verlangt, dass der angesprochene Verbraucher sofort und mühelos erkennt, ob zusätzliche Versandkosten anfallen und wie diese sich gegebenenfalls im Einzelnen berechnen ( § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV am Ende). Der Verbraucher müsse diese Angaben ohne Schwierigkeiten auffinden können, was eine entsprechende räumliche Platzierung voraussetze. Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit erfasse dabei sowohl das "Wie" als auch das "Wo" der Angaben; beide Komponenten seien untrennbar miteinander verknüpft.

Umsetzungsempfehlungen des LG Hamburg

Der Verbraucher soll nach Auffassung des LG Hamburg sofort und ohne Schwierigkeiten erkennen können, ob Versandkosten anfallen und wie diese sich gegebenenfalls berechnen. Diese Information müsse deshalb zugleich mit jedem Angebot erkennbar sein.

Im Vordergrund der zu beachtenden rechtlichen Vorgaben stehe insoweit jedenfalls § 1 Abs. 6 PAngV, der eine eindeutige Zuordnung der nach § 1 Abs. 2 PAngV erforderlichen Angaben fordere.

Nach Auffassung des Gerichts wird den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV dann entsprochen,

  • wenn räumlich unmittelbar neben dem Angebot ein Hinweis auf Versandkosten und ihre Berechnung erfolgt
  • wenn dem Benutzer unmittelbar neben den Abbildungen oder Preisangaben der Waren durch einen eindeutig und unmissverständlich zugeordneten Link der Zugriff auf diese Angaben ermöglicht wird
  • wenn der Hinweis auf andere eindeutig zugeordnete und gut wahrnehmbare Weise auf der Seite mit dem konkreten Angebot erfolgt, ohne dass die Angabe in jedem Fall "räumlich unmittelbar" dem Preis oder der Ware zugeordnet wird
  • wenn auf der Seite des Angebots ein Link angebracht ist, der so gestaltet ist, dass er die genannten Voraussetzungen erfüllt. Diese Möglichkeit einer Verlinkung sei nicht durch die Vorgabe des § 4 Abs. 4 PAngV ausgeschlossen. Zum einen sei diese Vorschrift auf Versandkosten nicht unmittelbar anwendbar, weil sie sich auf die "Preise" im engen Sinn beziehe, Versandkosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und nach der Systematik der PAngV aber nicht als Preisbestandteile anzusehen seien. Selbst bei Heranziehung des § 4 Abs. 4 PAngV sei zu beachten, dass eine "unmittelbare" Zuordnung dort keinesfalls schlechthin angeordnet werde. Die Form der Preisangabe werde im Gegenteil relativ großzügig geregelt, indem sie alternativ zur unmittelbaren Preisangabe bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren auch in mit den Katalogen oder Warenlisten in Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen erfolgen können.

Fazit

Das LG Hamburg hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass die von ihm gemachten Lösungsvorschläge zur Einhaltung der Preisangabenverordnung nicht abschließend sind. Gleichwohl hat es für die Ausgestaltung von Preisangaben im Fernabsatz gewisse Rahmenbedingungen geschaffen, die vom jeweiligen Händler unbedingt beachtet werden sollten. Dabei sollte stets die Preistransparenz im Vordergrund stehen. Der Verbraucher sollte in die Lage versetzt werden, sofort und ohne Schwierigkeiten erkennen zu können, ob Versandkosten anfallen und wie diese sich gegebenenfalls berechnen. Wie dies im Einzelnen bewerkstelligt wird, bleibt dem jeweiligen Händler überlassen. Das Gericht hat diesbezüglich jedenfalls einige wertvolle Hinweise gegeben.

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