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Anforderungen an den rechtssicheren Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung

11.05.2016, 16:18 Uhr | Lesezeit: 25 min
Anforderungen an den rechtssicheren Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung

Was haben Online-Händler beim Versand zu beachten, wenn Alkohol, Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas, Waffen, entwicklungsbeeinträchtigende/ jugendgefährdende Bildträger & Co. verkauft werden sollen? Welcher Versandserivce genügt den rechtlichen Vorgaben? Ist die Übersendung einer Ausweiskopie ein gültiger Nachweis der Volljährigkeit? Die IT-Recht Kanzlei beschäftigt sich in ihrem Beitrag mit den rechtlichen Vorgaben zum rechtssicheren Versand von Waren mit Altersbeschränkungen. Lesen Sie mehr, um zu erfahren, ob Sie auch wirklich rechtssicher versenden!

Viele Produkte sind ihrem Inhalt, ihrem Verwendungszweck und ihrem Gefahrenpotenzial nach nicht für Kinder und Jugendliche bestimmt und unterliegen deshalb den besonderen Angebots- und Abgabebeschränkungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Während im stationären Handel eine Weitergabe an nicht legitimierte Altersklassen durch schlichte Ausweiskontrollen unter Anwesenden verhindert werden kann, sieht sich der Online-Handel bei der Einhaltung der maßgeblichen Kontrollvorschriften aber besonderen Herausforderungen gegenüber und muss so geeignete Maßnahmen zur fernkommunikativen Altersverifikation ergreifen. Im folgenden Beitrag hat die IT-Recht Kanzlei zusammengetragen, welche gesetzlichen und richterrechtlichen Anforderungen für die wirksame Alterskontrolle beim Versand jugendschutzrelevanter Ware beachtet werden müssen und wie diese bestmöglich umzusetzen sind.

Jugendschutzbeauftragter

I. Warenspezifische Versandhandelsverbote nach dem JuSchG

Das deutsche Jugendschutzrecht unterwirft bestimmte Produktkategorien in speziellen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) generell formulierten Versandhandelsverboten, die sicherstellen sollen, dass ein Verkauf und die Überlassung an Kinder und Jugendliche im Interesse einer ungestörten, unbehinderten und vor potenziell entwicklungsgefährdenden Fremdeinwirkungen geschützten Persönlichkeitsbildung nicht nur stationär, sondern auch auf dem zunehmend bedeutsamen Versandwege unterbleibt. Allerdings sorgt hierbei eine besondere Legaldefinition des Versandhandels dafür, dass sich Online- und sonstige Fernabsatzhändler der allgemeinen Verbotswirkung durch die Einrichtung geeigneter Kontroll- und Verifikationssysteme wieder entziehen können.

1.) Bildträger, Tabak, Alkohol und Pornographie

Der deutsche Gesetzgeber hat sich der Fassung und Modernisierung des Jugendschutzgesetzes von der Einschätzung leiten lassen, dass bestimmte Warengruppen und Inhalte in besonderer Weise geeignet sind, eine altersgerechte soziale, emotionale und letztlich auch physische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden, und diese sodann in eigenen Tatbeständen speziellen Verkaufs- und Abgabeverboten unterworfen. Um einen lückenlosen Jugendschutz zu gewährleisten und dessen Geltungsanspruch weiterhin unabhängig von der jeweiligen Vermarktungsform durchzusetzen, wurden mit der zunehmenden Relevanz des Fernabsatzes diese Verbote auch auf den Versandhandel erstreckt.

So ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG jedes Angebot und jede Abgabe im Versandhandel mit zur Wiedergabe oder dem interaktiven Spielen an Bildschirmgeräten programmierten Datenträgern (sog. „Bildträger“ wie z.B. DVDs, BluRays, spezielle Wiedergabeformate für Spielkonsolen) verboten, wenn die jeweiligen Trägermedien entweder von einer Landesbehörde respektive einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) als „nicht jugendfrei“ gekennzeichnet sind oder ein solches Kennzeichnungsverfahren nicht durchlaufen haben. Beachtlich ist hierbei, dass die fehlende Kennzeichnung einer grundsätzlich fehlenden Jugendfreigabe gleich steht und so die Ungeeignetheit für Personen bedingt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ein ähnliches Verbot, das den gesamten Versandhandel sowohl im Bereich des Anbietens Verkaufs als auch bei der konkreten Überlassung erfasst, gilt nicht nur für Tabakwaren und ähnliche nikotinhaltige Erzeugnisse gemäß §10 Abs. 3 JuSchG, sondern nach der erst kürzlich erfolgten Ergänzung der Vorschrift auch für sämtliche E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids unabhängig davon, ob diese Nikotin enthalten oder nicht.

Umstritten ist ein jugendschutzrechtliches Versandhandelsverbot demgegenüber seit jeher im Bereich auf dem Gebiet der Alkoholika. Weil der einschlägige Tatbestand des § 9 JuSchG nicht ausdrücklich auf den Fernabsatz Bezug nimmt, sondern die Restriktionen nur an den Verkaufauf die Abgabe in Gaststätten, Verkaufsstellen und „sonst in der Öffentlichkeit“ knüpft, hat sich erstinstanzlich das LG Koblenz (Beschluss vom 13.08.2007 – Az. 4 HK O 120/07) dazu verleiten lassen, den Versandhandel vom Anwendungsbereich der Regelung auszuklammern und mithin ob des Verkaufs Anbietens und der Abgabe freizustellen.

Dem stehen aber die – zu befürwortenden – Positionen bedeutsamer Vertreter der Literatur und eine Stellungahme des Bundesfamilienministeriums entgegen, die schon aufgrund des Gesetzeszwecks, Kinder und Jugendliche vollumfänglich und unabhängig vom Handelsweg vor den gesundheitlichen Gefahren des Tabakkonsums zu schützen, eine implizite Erstreckung auch auf den Versandhandel annehmen. Gleichsam wird angeführt, der Fernabsatz könne ohne Weiteres als besondere Ausprägung unter den „sonstigen öffentlichen Verkauf“ nach § 9 Abs. 1 JuSchG subsumiert werden.

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte insofern beim Verkauf von Alkohol auch im Online-Handel auf die altersspezifischen Verkaufs- und Abgabeverbote insbesondere dann geachtet werden, wenn der Alkoholgehalt des jeweiligen Getränks die Grenze der Eignung für Minderjährige überschreitet und dessen Genuss insofern ausschließlich Volljährigen vorbehalten sein muss.

Ein absolutes Versandhandelsverbot besteht darüber hinaus ausweislich des § 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 JuSchG für Trägermedien (Texte, Bilder, Bildsequenzen, Tonfolgen, audiovisuelle Inhalte) mit pornographischem oder bis zur jugendgefährdend aufgeladenen sexuellen Darstellungen.

2.) Kein tatbestandlicher „Versandhandel“ bei hinreichender Altersverifikation

Die Besonderheit der oben genannten Verbote des Verkaufs Anbietens und der Abgabe im Wege des Versandhandels liegt im Anwendungsbereich des JuSchG darin, dass diese allgemein formuliert sind und mithin dem Wortlaut nach unabhängig davon gelten, ob überhaupt ein Versand an schutzbedürftige Kinder oder Jugendliche intendiert ist oder vorbereitet wird. Insofern scheint der Gesetzgeber – von dem Gefährdungspotenzial für gewisse Altersklassen ausgehend – den Fernabsatz generell für die einschlägigen Warenklassen einschränken und aufgrund der hier bestehenden Möglichkeit zur Verschleierung der altersbedingten Erwerbsberechtigung vollumfängliche Verkaufs- und Abgabeverbote etablieren zu wollen. Unzulässig wäre im Fernabsatz somit einerseits jede hinreichend bestimmte Produktpräsentation im Fernabsatz, mit welcher der Käufer informatorisch in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über den Erwerb zu treffen (Angebot) und andererseits auch die konkrete physische Überlassung im Sinne einer Übergabe an den jeweiligen Käufer (Abgabe).

Allerdings wird das Versandhandelsverbot durch eine besondere jugendschutzrechtliche Legaldefinition des Versandhandels selbst immanent begrenzt. Als tatbestandliche Versandhandelsaktivitäten im Sinne des JuSchG gelten gemäß § 1 Abs. 4 JuSchG nämlich nur solche entgeltlichen Geschäfte, die im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen werden.

Ein Versandhandel im jugendschutzrechtlichen Sinne liegt nach der maßgeblichen Bestimmung insofern dann nicht vor, wenn der Versender durch geeignete, vor allem technische Verfahren sicherstellt, dass Kinder oder Jugendliche die jugendgefährdenden Waren nicht erhalten können.

3.) Zwischenfazit

Verschiedenartige Waren und Produktkategorien unterliegen in Anbetracht ihrer potenziell jugendgefährdenden Wirkungen besonderen Abgabeverboten Angebots- und Abgabeverboten für Kinder und Jugendliche und dürfen somit grundsätzlich nur an Personen verkauft und überlassen werden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die Verbotstatbestände erstrecken sich hierbei grundsätzlich auch auf sämtliche Versandhandelsgeschäfte und untersagen jegliche Form des Fernabsatzes unabhängig von der altersbedingten Schutzwürdigkeit des Vertragspartners.

Fernabsatzrechtliche Verkaufsaktivitäten sind aber dann zulässig und werden dem jugendschutzrechtlichen Versandhandelsbegriff mithin nicht untergeordnet, wenn der Händler durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass ein Versand an Kinder und Jugendliche unterbleibt und seine Ware insofern die besonders gefährdeten Personengruppen überhaupt nicht erreichen kann.

Ist dies gewährleistet, werden sowohl das Anbieten, als auch die Übergabe von jugendschutzrelevanten Produkten im Fernabsatz, der dann nach dem JuSchG keinen tatbestandlichen „Versandhandel“ mehr darstellt, legalisiert. Trifft der Händler also hinreichende Vorkehrungen, durch die der Versand an Minderjährige ausgeschlossen wird, darf er jugendgefährdende Ware sowohl mit konkreten Produktpräsentationen zum Verkauf vorhalten als auch seine vertraglichen Lieferpflichten gegenüber den Käufern erfüllen.

Welche Voraussetzungen an die Wirkungsweise, den Umfang und die Zuverlässigkeit dieser der im Gesetz nicht näher bezeichneten Maßnahmen Vorkehrungen zu knüpfen sind und wie diese in der Praxis durch geeignete Vorkehrungen Methoden rechtssicher umgesetzt werden können, soll in den nachstehenden Absätzen erörtert werden.

II. Rechtsprechung fordert zweistufiges Verifikationsverfahren

In Anlehnung an den gesetzlichen Wortlaut, der den Fernabsatz mit nicht jugendfreien Waren nur gestattet, wenn sichergestellt ist, dass ein „Versand“ an Kinder und Jugendliche unterbleibt, waren die von Händlern umzusetzenden Verifikationsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kontrovers diskutiert worden. In seinem Leiturteil vom 12.07.2007 (Az. I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay) stellte der BGH klar, dass ein „Versand“ an Minderjährige nur dann zuverlässig unterbleiben könne, wenn der Händler durch geeignete Systeme zum einen dafür Sorge trägt, dass bereits ein Vertragsschluss vor dem Versand eine zuverlässige Altersverifikation erfolgt mit Kindern und Jugendlichen nicht erfolgt, und zum anderen gewährleistet, dass die jugendschutzrelevante Ware ausschließlich vom volljährigen Besteller in Empfang genommen werden kann.

Gefordert wird insofern ein zweistufiges Verifikationsverfahren, das durch eine hinreichende Altersprüfung bereits bei Vertragsschlussim Bestellprozess und mithin auch vor der Vorbereitung des Versandes verhindern soll, dass zugunsten Minderjähriger Besteller schuldrechtliche Erwerbsansprüche in Bezug auf die Ware begründet werden, und das darüber hinaus sicherstellt, dass auch im Rahmen der Zustellung keine Inbesitznahme durch Kinder und Jugendliche erfolgen kann und die Ware nur den bestimmungsgemäßen volljährigen Empfänger erreicht.

Nach überzeugender Ansicht der Rechtsprechung vermag insofern nur eine zweigliedrige Alterskontrolle, die sich von einer Verifikation beim Entstehen des Vertragsverhältnisses hin zu einer Prüfung der Empfangsberechtigung bei der konkreten Übergabe erstreckt, mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass nicht legitimierte Altersklassen mit den entwicklungsgefährdenden Produkten doch in Kontakt geraten können.

Um – vor allem im Online-Handel – dem jugendschutzrechtlichen Risiko der identitätsbezogenen Anonymität des Vertragspartners zu begegnen, erfordere die Altersverifikation und mithin die Entscheidung für oder gegen einen Versand ein besonders hohes Maß an Zuverlässigkeit, das sämtliche Möglichkeiten ausschließt, etablierte Erwerbsschranken zu umgehen.

Ausreichend kann es also nicht sein, eine Altersverifikation nur an den konkreten Vertragsschluss zu knüpfen und so allein die Pflicht zum Versand von der Volljährigkeit des Bestellers abhängig zu machen. Hier bestünde nämlich die Gefahr, dass Minderjährige zum Zwecke des Warenerhalts entweder die altersbedingte Legitimation vortäuschen oder aber volljährige Dritte mit der Bestellung beauftragen, um sich sodann ohne weitere Hindernisse und Kontrollen die jugendschutzrelevanten Produkte zustellen zu lassen (so bereits das OLG München, Urteil vom 29.07.2004 – Az. 29 U 2745/04).

Gleichsam unzulänglich wäre es, auf eine identitätsbezogene Altersverifikation beim Vertragsschluss zu verzichten und bloß die konkrete Übergabe durch das Versandpersonal von der Volljährigkeit des jeweiligen Empfängers abhängig zu machen, weil nicht wirksam ausgeschlossen werden könnte, dass bei der Entgegennahme nur ein altersbedingt legitimierter Empfangsbote auftritt, welcher die Ware sodann an den Minderjährigen weitergibt.

Notwendig, um im Versandhandel die aufgrund der Fernkommunikation bestehenden typischen Gefahren der Umgehung jugendschutzrechtlicher Restriktionen zu beseitigen, ist mithin grundsätzlich

  • einerseits die Verifikation der Volljährigkeit des Bestellers im Bestellprozess, die durch eine hinreichende Identitätskontrolle sicherstellt, dass der konkrete Vertragspartner zur Bestellung aufgrund seines Alters überhaupt legitimiert ist, und
  • andererseits bei der Übergabe der Versandware die Gewährleistung, dass nur der konkret als Vertragspartner benannte Volljährige die Bestellung physisch entgegennimmt

Händler, die jugendschutzrelevante Produkte im Wege des Fernabsatzes verkaufen, haben so eine Kombination aus Identifizierungs- und Authentifizierungsmaßnahmen einzurichten. Während mit der Identifizierung des Vertragspartners die Volljährigkeitsprüfung bei im Vertragsschluss Bestellprozess einhergeht und (die Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107, 108 BGB unterstellt) die Begründung von Lieferansprüchen zugunsten Minderjähriger verhindert werden soll, ist im Wege der Authentifizierung im Zeitpunkt der Übergabe der Waren sicherzustellen, dass es sich beim Empfänger tatsächlich und ausschließlich um den volljährigen Vertragspartner handelt und keine Abgabe an jedwede Dritte erfolgt.

III. Konsequenzen bei Verstößen

Fernabsatz- und insbesondere Online-Händler, welche die im Einklang mit der Rechtsprechung zu fordernden Sicherheitsmaßstäbe nicht einhalten und so entweder gänzlich von einem zweistufigen Verifikationssystem absehen oder dieses aber unzulänglich, also mit risikobehafteten Vorkehrungen, umsetzen, erfüllen mangels hinreichender Sicherstellung der Nichtabgabe an Kinder und Jugendliche den Versandhandelsbegriff des § 1 Abs. 4 JuSchG und verstoßen bei Verkäufen dann gegen die produktspezifischen Versandhandelsverbote.

Dies kann gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 JuSchG mit empfindlichen Geldbußen bis zu 50.000,- € geahndet werden. Tritt Vorsatz hinzu und sind tatsächliche schwere Gefährdungen der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen festgestellt oder handelt der jeweilige Gewerbetreibende aus Gewinnsucht, droht gemäß § 27 Abs. 2 JuSchG sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Hinzu kommt, dass es sich bei den maßgeblichen Bestimmungen des JuSchG um Marktverhaltensnormen im Sinne des § 3a UWG handelt, sodass bei unzulänglicher Altersverifikation im Versand auch die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche und kostenintensiver Abmahnungen besteht.

IV. Umsetzung der Altersverifikationspflicht im Bestellprozess (Identifizierungskomponente)

In Anlehnung an die Notwendigkeit eines zweistufigen Verifikationsprozesses hat der Händler zunächst sicherzustellen, dass bereits dem Prozess des Vertragsschlusses eine zuverlässige altersbedingte Identitätskontrolle zugrunde liegt, mit welcher die Begründung von schuldrechtlichen Versandpflichten steht und fällt.

Weil § 1 Abs. 4 JuSchG für die Gewährleistung der Alterskontrolle auf technische oder sonstige Mittel verweist, werden für die hinreichende Verifikation seit jeher verschiedene Methoden diskutiert. Zu beachten ist aber, dass die Rechtsprechung zur Sicherung der lückenlosen und manipulationsgefeiten jugendschutzrechtlichen Überprüfung die Einhaltung hoher Effektivitäts- und Zuverlässigkeitsmaßstäbe verlangt, denen nur wenige Altersverifikationssysteme tatsächlich genügen.

Nachfolgend sollen verschiedene Kontollmechanismen benannt und hinsichtlich ihrer Rechtssicherheit bewertet werden.

1.) Einforderung von Ausweiskopien

Den Anforderungen für eine hinreichende Altersverifikation vor Vertragsschluss kann es nicht genügen, wenn sich der jeweilige (Online-)Händler zur Überprüfung der Volljährigkeit des Bestellers eine entsprechende Ausweiskopie (postalisch oder elektronisch) übermitteln lässt. Bei Kopien von amtlichen Ausweisen besteht nämlich ein inhärentes Fälschungsrisiko, sodass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Besteller durch eine Manipulation der Ausweisdaten seine altersbedingte Legitimation nur vortäuscht.

2.) Checkbox für Bestätigung der Volljährigkeit auf Bestellseite

Nahezu selbsterklärend ist, dass in Online-Shops das bloße Beistellen einer Checkbox nebst dem „Kaufen“-Button, in der durch Setzen eines Häkchens die Volljährigkeit zu bestätigten ist, keine zulängliche Kontrollmöglichkeit bietet. Die Nichteignung dieser Verifikationsmethode ergibt sich vor allem daraus, dass eine identitätsbezogene Altersprüfung vollständig ausbleibt und mithin für die Bewertung der Volljährigkeit nicht auf die konkrete Person des Vertragspartners als Besteller abgestellt wird. Gleichzeitig ließe sich das Häkchen problemlos auch von Kindern und Jugendlichen setzen und würde so den ihren jugendschutzrechtlich intendierten Ausschluss vom Erwerb aushebeln.

3.) Pflicht zur Eingabe von Ausweisdaten

Auch ein Altersverifikationssystem, welches die Volljährigkeit des Bestellers durch die Eingabe seiner Personalausweisdaten sicherstellen soll, erfüllt nicht die erforderlichen Mindeststandards der Zuverlässigkeit. Hier kann insofern nämlich eine identitätsbezogene Altersprüfung, die gerade auf die Volljährigkeit des konkreten Vertragspartners abstellt, nicht gewährleistet werden, weil die Eingabe von Daten einer Drittperson zur Umgehung der Beschränkung möglich bleibt.

4.) Beschränkung der Zahlungsarten

Ungenügend, da äußerst unzuverlässig, ist es auch, zur Gewährleistung der Volljährigkeit des Bestellers das Spektrum von Zahlungsarten auf solche zu begrenzen, die ein eingerichtetes Bankkonto voraussetzen (Lastschrift, Kreditkarte etc.). Weil auch Minderjährige bereits über Konten und entsprechende bargeldlose Zahlungsmittel verfügen können, wäre hier eine wirksame Legitimationsbegrenzung bereits in den Anfängen nicht gesichert.

5.) Postident

Ein rechtssicheres und hinreichend individualisiertes Altersverifikationssystem stellt demgegenüber der Postident-Service der deutschen Post dar. Zwar sind die klassischen Dienstleistungskategorien „Postident basic“ und „Postident comfort“ im dritten Quartal 2015 weggefallen. Allerdings wurden nur die besonderen Tarifbezeichnungen aufgehoben, während die Möglichkeit, eine Altersverifikation des Vertragspartners durch Angestellte der deutschen Post durchführen zu lassen, weiterhin fortbesteht.

a) In Filiale oder durch Postboten

Das herkömmliche Postident-Verfahren ermöglicht eine identitätsspezifische Überprüfung der Volljährigkeit des Bestellers entweder durch eine Postfiliale (früher: „Postident Basic“) oder durch einen Postboten (früher: „Postident Komfort“).

In beiden Fällen lässt sich der Händler einen kundenspezifischen Postident-Coupon ausstellen und übermittelt diesen physisch oder elektronisch an die deutsche Post.

Bei der Identifizierung über die Postfiliale erhält der Besteller eine Benachrichtigung mit der Bitte, durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises in einer Postfiliale und durch eine eigenhändige Unterschrift seine Identität und Volljährigkeit zu bestätigen, woraufhin die Daten auf einem Postident-Formular erfasst werden. Dieses wird sodann an den Händler weitergeleitet und gibt diesem Auskunft darüber, ob die Person des Bestellers altersbedingt zum Erwerb der jugendschutzrelevanten Ware berechtigt ist.

Wählt der Händler eine Kundenidentifizierung durch den Postboten, wird ein Zusteller der deutschen Post damit betraut, eine die Alterskontrolle Identitätskontrolle durch Einsicht eines amtlichen Lichtbildausweises und Abgleichung mit der Person des Vertragspartners an dessen angegebener Adresse durchzuführen. Im Anschluss werden die Identitätsdaten wieder an den Händler weitergeleitet, der sodann Aufschluss über die Kaufberechtigung erhält. Zwar erfolgt hier grundsätzlich nur eine Identitätsprüfung. Allerdings ist auch das im Bestellprozess angegebene Alter ein Teil der festzustellenden Identität und wird in Form des Geburtsdatums an den Händler rückübermittelt, der sodann die altersbedingte Erwerbsberechtigung nachvollziehen kann.

Ist bei einem Identifizierungsversuch durch den Postboten der benannte Vertragspartner nicht anzutreffen, wird dieser zur Erfassung und Verifikation seiner Daten in eine Postfiliale gebeten.

Beide Arten des Postident-Identifizierungsverfahrens sind geeignet, mit der erforderlichen Zuverlässigkeit eine personenbezogene Alterskontrolle des Bestellers zu gewährleisten, weil das legitimierende Alter in unmittelbarem Zusammenhang zur Identität festgestellt wird und so eine verlässliche Aussage darüber zulässt, ob es sich bei der verifizierten Person einerseits um den Vertragspartner handelt und ob dieser andererseits volljährig ist.
Das Postident-Verfahren bietet dem Händler mithin eine – leider sehr aufwändige und daher wohl praxisuntaugliche, darüber hinaus auch kostenintensive – Möglichkeit, die erste Stufe des notwendig zweigliedrigen Verifikationsverfahrens rechtssicher abzuschließen (so auch der BGH, Urteil v. 12.07.2007 – Az. I ZR 18/04)

b) Postident Online

Neben den klassischen Methoden der Identifizierung durch persönliche Anwesenheit des Vertragspartners bietet die deutsche Post neuerdings auch die Möglichkeit einer Online-Verifikation an, bei der der Besteller von der Website des Online-Händlers unmittelbar auf einen Server der deutschen Post („POSTID-Portal“) weitergeleitet wird, auf welchem dann –die Identitäts- und Altersprüfung erfolgt. Für die konkrete Überprüfung bietet die Post 3 Methoden an:

  • eine Face-to-Face-Kontrolle und Abgleichung im Videochat nach vorheriger Eingabe der Personalien und Ausweisdaten
  • eine Fotokontrolle, bei der Besteller seine Ausweisdokumente abfotografiert und eine kurze Videosequenz seines Gesichts aufnimmt und übermittelt, die sodann von einem Angestellten mit dem Ausweisfoto abgeglichen wird
  • eine Identifizierung durch die elektronische Funktion des neuen Personalausweises

Nach erfolgreicher Identifizierung erfolgt eine automatische Weiterleitung auf die Händler-Website, mit welcher die Volljährigkeit des Vertragspartners als bestätigt gilt. Der Händler erhält zudem sämtliche Identifizierungsdaten durch eine separate Übermittlung.

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei stellen auch die Identifizierungsmaßnahmen des Online-Ident-Verfahrens hinreichende Altersverifikationssysteme dar, weil sie unter Ausschluss von Manipulationsmöglichkeiten das Alter unmittelbar an die Identität des Vertragspartners knüpfen. Insofern werden die vom Erwerber im Bestellprozess angeführten Identitätsdaten (inkl. des Geburtsdatums) durch einen personenbezogenen Abgleich verifiziert und eine Rückleitung zur Bestellseite wird nur dann freigegeben, wenn alle eingegeben Personaldaten (inkl. des zur Kaufberechtigung relevanten Geburtsdatums) denen auf dem Ausweis entsprechen und festgestellt ist, dass der Besteller tatsächlich auch Inhaber des Ausweises ist.

Dadurch kann hinreichend sichergestellt werden, dass eine Freigabe nur dann erfolgt, wenn festgestellt ist, dass genau dieserder konkrete Besteller das jugendschutzrechtlich erforderliche Mindestalter hat.erreicht hat.

Zu dem selben Ergebnis kam im Dezember 2015 auch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), welche das POSTID-Verfahren als ausreichend zuverlässig evaluierte und als technisches Mittel zur Altersverifikation anerkannte. In der einschlägigen Stellungnahme heißt es:

"Die KJM kam nach Prüfung des Konzepts „POSTID“ zum Ergebnis, dass es sich bei entsprechender Umsetzung als vollständiges AVS-Konzept im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe eignet. Die Positivbewertung umfasst auch die Positivbewertung als technisches Mittel."

Vorzüge für den Händler, der seine Website durch einen entsprechenden Vertrag mit der Post an das POSTID-Portal anbinden kann, ergeben sich gegenüber den klassischen Postident-Verfahren vor allem in Anbetracht der Zeit- und Aufwandseinsparungen. Insofern erfolgt eine Online-Identifizierung meist binnen einiger Minuten und kann dem wirtschaftlichen Interesse des Händlers an einer schnellen Bewilligung des Vertragsschlusses Rechnung tragen. Gleichsam entfällt hier die Notwendigkeit der Erstellung und Übermittlung individueller Postident-Codes und der persönlichen Überprüfung des Identifizierungsresultats.

6.) Schufa-Quality-Bit Check

Als Altersverifikationssystem ebenfalls ausreichend bewertet die Kommission für Jugendmedienschutz den sogenannten „Quality Bit“-Identitätscheck der Schufa.

Im Rahmen des Bestellprozesses führt die Schufa hierbei einen Abgleich der eingegebenen Personalien, Adress- und Geburtsdaten mit den hinterlegten Bankdaten durch und kann dabei auch auf Verifizierungsmaßnahmen (z.B. Ausweisvorlage) bei der Kontoeröffnung zugreifen.
Dies ermöglicht eine identitätsbezogene Alterskontrolle, bei der geprüft wird, ob die bei der Bestellung hinterlegten Daten denen entsprechen, die im System der Bank des Bestellers gespeichert sind. Mithin erfolgt ein Rückgriff auf die Identitäts- und Altersangaben der Bank, die von dieser durch unterstellt geeignete Maßnahmen bereits hinreichend verifiziert worden sind.

V. Umsetzung der Pflicht zur ausschließlichen Übergabe an volljährigen Besteller (Authentifizierungskomponente)

Hat der Händler in einem ersten Schritt ein zuverlässiges Altersverifikationssystem eingerichtet, das eine identitätsbasierte Altersprüfung im Bestellprozess ermöglicht und mithin das Zustandekommen des Vertrages von der Volljährigkeit des Bestellers abhängig macht, so hat er in einem zweiten Schritt bei der Zustellung dafür Sorge zu tragen, dass die jugendschutzrelevante Ware ausschließlich an die Person des legitimierten Bestellers übergeben wird.

Weil der jeweilige Empfänger ausdrücklich als derjenige authentifiziert werden muss, der als altersmäßig Berechtigter die Bestellung auch aufgegeben hat, kann für den Versand keine herkömmliche Zustellung gewählt werden. Hier greift der Versanddienstleister für die Übergabe nämlich regelmäßig auf Familienangehörige, Nachbarn oder einen vorgegebenen Abstellort zurück, wenn der bestimmungsgemäße Empfänger nicht anzutreffen ist, und lässt es ausreichen, dass die Ware in irgendwie in dessen Einflusssphäre gelangt. Eine Übergabe an die konkrete Person des volljährigen Vertragspartners ist also nicht sichergestellt. Vielmehr besteht das Risiko, dass Kinder und Jugendliche durch Vorschicken eines scheinbar legitimierten Empfangsboten oder im Wege der Ersatzzustellung an Nahestehende entgegen den Vorgaben des JuSchG die Ware in Besitz nehmen könnten. Aus den gleichen Gründen verbietet sich die Zustellung an eine Packstation.

Insofern muss der Händler zur rechtssicheren Durchführung der authentifizierenden Übergabe eine besondere Dienstleistung des jeweiligen Versandunternehmens in Anspruch nehmen, mit welcher die alleinige Zustellung an den – verifiziert volljährigen – Besteller gewährleistet wird.

1.) Alterssichtprüfung

Einige Versandunternehmen, darunter DHL, bieten zur alterslegitimierten Übergabe den Service einer sogenannten „Alterssichtprüfung“ an, bei der unter Abgleichung von Ausweispapieren eine Übergabe durch das Personal nur an solche Personen im jeweiligen Haushalt des Bestellers erfolgt, die das vom Beauftragten angesetzte Mindestalter erreicht haben.

Die Wahl dieser Dienstleistung für die Erfüllung der Authentifizierungspflicht des Händlers ist aber insofern unzureichend, als durch eine personenbezogene Identitätskontrolle gerade nicht darauf geachtet wird, dass eine Übergabe ausschließlich an denjenigen erfolgt, der für die Sendung als bestimmungsgemäßer Besteller ausgewiesen ist.

Insofern könnten bei der bloßen Prüfung dahingehend, dass eine Übergabe nur an altersmäßig Berechtigte im Haushalt des Bestellers vollzogen wird, nämlich die Sicherungsanforderungen des JuSchG unterlaufen werden, weil wiederum eine Entgegennahme von Volljährigen als Empfangsboten für Minderjährige möglich wäre.

Dies stellte mit Urteil vom 07.08.2014 (Az. 6 U 54/14) auch das OLG Frankfurt a.M. fest und erklärte die Alterssichtprüfung für eine rechtsichere Authentifizierung des Empfängers für ungenügend.

2.) Einschreiben eigenhändig

Hinreichende Zuverlässigkeit dahingehend, dass nur der bereits auf der ersten Stufe im Bestellprozess altersverifizierte Besteller die jugendschutzrelevante Ware entgegennehmen kann, bietet demgegenüber der Versand via „Einschreiben eigenhändig“ (so auch der BGH, Urteil v. 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04). Bei dieser Versandmethode hat der Zusteller nämlich keine Berechtigung, die Ware an andere als denjenigen zu übergeben, der als bestimmungsgemäßer Empfänger aus den Auftragsdaten hervorgeht. Im Gegensatz zum herkömmlichen Einschreiben wird also nicht nur die Überführung in den persönlichen Machtbereich des Empfängers quittiert, sondern vielmehr die ausschließliche Zustellung an eine legitimierte Person besorgt.

Ist diese nicht anzutreffen, kann sie die Sendung nur persönlich unter Vorlage ihrer Ausweispapiere in einer Filiale des Dienstleisters abholen.

3.) Identitäts- und Altersprüfung durch Versandpersonal

Neben der Versendung als „Einschreiben eigenhändig“ erfüllt auch die von manchen Dienstleistern angebotene „Identitäts- und Altersprüfung“ bei Zustellung die besonderen Authentifizierungsanforderungen, die auf der zweiten Stufe der Altersverifikation des Bestellers zu beachten sind.
Wird diese Leistung in Anspruch genommen, so erfolgt ebenfalls ausschließlich eine Auslieferung an den bestimmungsgemäßen Empfänger persönlich, dessen Identität durch die Bitte um Vorlage von Ausweisdokumenten authentifiziert wird. Eine doppelte Absicherung erhält der Händler dahingehend, dass im Rahmen der zur Übergabe erforderlichen Identitätsfeststellung erneut auch das Alter des Bestellers geprüft und so seine Berechtigung rückverifiziert wird.

Erfüllt der in den Auftragsdaten ausgewiesene Empfänger die Alterskriterien nicht, wird die Sendung an den Händler retourniert. Ist der Besteller als alleinig Empfangsberechtigter nicht anzutreffen, so kann er die Ware nur persönlich in einer Filiale unter Vorlage seines Ausweises entgegennehmen.

VI. 2-in-1-Verifikation bei Identitäts- und Altersprüfung durch Versandunternehmen

Einzelne Versandunternehmen, z.B. DHL, bieten in ihren Serviceleistungen eine Kombination aus Identitäts- und Altersprüfung im Rahmen der Zustellung an.

Wird diese Leistung in Anspruch genommen, so erfolgt zum einen eine Alterskontrolle des Bestellers anhand von Ausweisdokumenten. Zum anderen wird verifiziert, ob es sich bei der Empfangsperson tatsächlich um den bestimmungsgemäßen Besteller handelt. Ist entweder der identifizierte Besteller nicht volljährig oder handelt es sich beim Entgegennehmenden nicht um den in den Auftragsdaten genannten Vertragspartner, bleibt die Zustellung aus.

Hinweis: Obwohl in Anlehnung an das Leiturteil des BGH zum zweistufigen Verifikationsverfahren grundsätzlich bereits eine Altersprüfung vor dem Versand (also im Bestellprozess) zu erfolgen hat, nehmen Rechtsexperten an, dass allein mit der Identitäts- und Altersprüfung bei der Lieferung bereits die jugendschutzrechtlichen Altersverifikationsanforderungen eingehalten werden.

Zwar werde hier nicht bereits die Begründung des Vertragsverhältnisses von der Volljährigkeit des Bestellers abhängig gemacht. Dennoch könne aber zuverlässig sichergestellt werden, dass im Zeitpunkt der Übergabe zum einen die Alterslegitimation des Bestellers vorliege und zum anderen eine Inbesitznahme von Dritten ausbleibe.

Weil das Verfahren insofern dafür Sorge trage, dass eine Abgabe ausschließlich an die identifizierte Person des Bestellers unter der Voraussetzung seiner Volljährigkeit erfolge, sei garantiert, dass ein „Versand an Kinder und Jugendliche“ im Einklang mit § 1 Abs. 4 JuSchG nicht eintrete. Identifizierung und Authentifizierung würden also nicht in 2 Stufen aufgespaltet, sondern in einer doppelten Prüfung bei der Auslieferung zusammengefasst.

Hinweis der IT-Recht Kanzlei: Obwohl eine gewisse Rechtsunsicherheit insofern verbleibt, da das Verfahren von der Rechtsprechung oder von zuständigen Bundesanstalten bisher nicht bewertet wurde – geht die IT-Recht Kanzlei davon aus, dass mit der Identitäts- und Altersprüfung des Versanddienstleisters eine Kombination der Identifizierung und Authentifizierung erst auf der Stufe der Zustellung zulässig ist. Hier wird nämlich zum einen die identitätsbezogene Altersberechtigung des Bestellers überprüft, zum anderen aber eine Aushändigung an Dritte wirksam unterbunden.

Greift der Händler auf diese zweigliedrige Verifikation zurück, hält er spätestens im Zeitpunkt der Zustellung beide Kontrollstufen ein, sodass es dann nicht mehr erforderlich ist, bereits im Bestellprozess mit technischen Maßnahmen eine Altersprüfung vorzunehmen. Die identitätsbezogene Alterskontrolle bei der Zustellung ersetzt die Verifikation bei der Bestellung selbst.

Eine Nebenwirkung dieses Verfahrens kann aber gerade darin begründet liegen, dass die Volljährigkeit nicht im Vorfeld des Vertragsschlusses nachgewiesen wird und es grundsätzlich in jedem Fall zu einem Kaufvertrag kommt. Ergibt erst die doppelte Prüfung bei der Zustellung, dass der Besteller nicht volljährig ist, wäre der durch die nicht verifizierte Bestellung zustande gekommene Kaufvertrag zwar nach den Regeln über die beschränkte Geschäftsfähigkeit nach §§107, 108 BGB ohne die elterliche Genehmigung meist unwirksam. Da es aber regelmäßig schon zu einer Leistung (meist die Kaufpreiszahlung durch den Minderjährigen) gekommen sein wird, müsste diese – durch Erstattung – nach §812 BGB rückabgewickelt werden.

Diesen Aufwand erspart sich der Händler, wenn er durch eine Aufspaltung von Identifizierung (im Bestellprozess) und Authentifizierung (bei der Übergabe) bereits die Begründung von vertraglichen Leistungspflichten von der Volljährigkeit des Kaufinteressenten abhängig machen kann.

VII. Update vom 06.11.2017:

Nach der Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden (aus dem Jahr 2017) zum Online-)Versandhandel gemäß dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) soll es zwingend sein, dass bereits bei der Bestellung eine Überprüfung des Alters stattfindet, bei der Lieferung müsse sodann die Identität des Bestellers geprüft werden.

VII. Fazit

Das JuSchG verbietet für bestimmte Waren und Produktkategorien, die besonders geeignet sind, eine altersgerechte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, grundsätzlich jede Art von Versandhandel. Aufgrund der weitgehenden Anonymität der Besteller und der fernkommunikativen Begründung und Durchführung von Vertragsverhältnissen besteht bei derartigen Distanzgeschäften nämlich ein hohes Risikopotenzial für den effektiven und lückenlosen Schutz vor der Inbesitznahme der jugendgefährdenden Erzeugnisse durch Minderjährige.

Tatbestandlich liegt ein verbotener Versandhandel aber dann nicht vor, wenn der Händler durch zuverlässige und geschlossene Vorkehrungen sicherstellt, dass ein Versand an Kinder und Jugendliche vollumfänglich unterbleibt.

Nach ständiger Rechtsprechung enthält – in Anlehnung an das vom Gesetzgeber intendierte hohe Schutzniveau – der Versand zum einen eine Erwerbs- und zum anderen eine Abgabekomponente und kann gegenüber Minderjährigen nur ausgeschlossen werden, wenn der Händler für jedes jugendschutzrelevante Angebot eine zweistufige identitätsbezogene Altersverifikation einrichtet.

Auf der ersten Stufe (Identifizierung) muss diese an den Bestellprozess im Fernabsatz anknüpfen und so dafür Sorge tragen, dass ein Vertrag über die jugendschutzrelevante Ware nur mit einer vom Alter her legitimierten Person zustande kommen kann. Um Missbräuche oder Manipulationen zu verhindern, ist erforderlich, dass das vorgeschaltete Altersverifikationssystem das Alter in unmittelbarem Zusammenhang mit der jeweiligen Identität des Bestellers prüft und den Vertragsschluss so gerade von dessen persönlicher Berechtigung abhängig macht. Rechtssicherheit bieten hier Maßnahmen wie der Schufa-Quality-Bit-Check oder das Postident-Verfahren.

Ist im Bestellprozess der Vertragspartner seinem Alter nach zum Erwerb der Ware als berechtigt verifiziert wurden, muss der Händler durch die Wahl einer besonderen Zustellungsform im zweiten Schritt (Authentifizierung) sicherstellen, dass eine Übergabe alleine und ausschließlich an den konkreten Besteller erfolgt und die Sendung somit in keinem Fall an Dritte abgegeben wird. Anderenfalls drohen nämlich wieder Umgehungsmöglichkeiten und es besteht die Gefahr, dass Minderjährige die Ware entweder über Empfangsboten oder direkt für den Besteller entgegennehmen. Eine zuverlässige, auf die Person des Vertragspartners beschränkte Zustellung kann durch den Versand als „Einschreiben eigenhändig “ oder durch die Inanspruchnahme einer „Identitäts- und Alterskontrolle“ beim Versandunternehmen sichergestellt werden.

Ausnahmsweise können aufgrund des Prüfungsumfangs von Versandunternehmen die Identifizierungs- und die Authentifizierungsstufe auch erst bei der Zustellung so zusammenfallen, dass eine Altersverifikation schon im Bestellprozess nicht mehr zu fordern ist. Eine derartige von Rechtsexperten anerkannte Methode stellt die Identitäts- und Altersprüfung (z.B. von DHL) dar.

Händler, welche die strikten und hohen Sicherungsanforderungen und insbesondere das zweitstufige Kontrollverfahren nicht oder nur unzulänglich (etwa durch mangelhafte Vorkehrungen) umsetzen, laufen Gefahr, zum einen mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen überzogen und zum anderen mit hohen Bußgeldern belegt zu werden.

Hinweis: Es verbleibt eine Rechtsunsicherheit bei der vorgeschlagenen 2-in-1-Lösung, da dieses Verfahren bislang von der Rechtsprechung noch nicht letztverbindlich bewertet worden ist (und die Obersten Landesjugendbehörden sich wohl gegen diese Lösung entschieden haben). Es sprechen gute Argumente für die Zulässigkeit der 2-in-1-Lösung und damit auch dafür, dass diese Lösung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten könnte. Sollte man allerdings den derzeit sichersten Weg gehen wollen, müsste eine zweistufige Prüfung gemäß den Vorgaben der Obersten Landesjugendbehörden erfolgen.

Bei weiteren Fragen zu versandrechtlichen Jugendschutzbestimmungen oder zur Umsetzung des Jugendschutzrechts im Online-Shop steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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1 Kommentar

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Chris 01.02.2019, 03:16 Uhr
Untergang
Der Untergang der Menschheit. Wie sollen Verlage oder Künstler, die E-Books oder Fotos verkaufen, dies bitteschön umsetzen? Kein Wunder, dass immer mehr auswandern oder pleite gehen. Allein SofortIdent kostet 3.70 Euro pro Abfrage! Macht die Reichen reicher ...

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