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Widerruft ein Verbraucher einen unter §§ 355 ff. BGB fallenden Verbrauchervertrag gegen-über einen Unternehmer (B2C-Geschäft), so trägt nach § 357 Abs. 2 S. 2 BGB prinzipiell der Unternehmer die Kosten der Rücksendung. Hierzu gehören nach Ansicht des AG Charlottenburg (Az. 229 C 135/09) aber nicht die Verpackungskosten, die somit vom Verbraucher zu tragen sind.
Im konkreten Fall widerrief ein Verbraucher einen Kaufvertrag über einen an ihn gelieferten Wäschetrockner. Da die Einwegverpackung, mit der das Gerät geliefert wurde, nicht mehr vorhanden war, nahm der Verbraucher mit dem Verkäufer Kontakt auf und bat um Mitteilung, wie das Gerät für die Abholung verpack werden sollte. Daraufhin erwarb der Verbraucher eine Luftpolsterfolie zum Preis von ca. 9 Euro, mit der er den Wäschetrockner verpackte. Da der Unternehmer die Erstattung dieser Verpackungskosten verweigerte, reichte der Verbraucher mit Hinweis auf § 357 Abs. 2 S. 2 BGB Klage ein.
Steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach den §§ 355 ff. BGB zu (also insbesondere bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages nach § 312b i.V.m. § 312d BGB) , kommt der Regelung des § 357 BGB Bedeutung zu, da dort die Folgen des Widerrufs und der Rückgabe geregelt sind. Die im vorliegenden Fall einschlägige Regelung des § 357 Abs. 2 BGB lautet wie folgt:
Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Das AG wies die Klage des Verbrauchers ab und verweigerte ihm eine Erstattung der Verpackungskosten. In seiner Begründung verwies das AG zunächst auf die Tatsache, dass § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach der Unternehmer die Rücksendungskosten trägt, auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar sei, da es nicht um die Rücksendung sondern um die Abholung des Wäschetrockners gehe und eine Ausdehnung der Regelung für den Fall einer Abholung nicht vom Wortlaut des § 357 Abs. 2 S. 2 BGB gedeckt sei.
Vom Grundsatz viel entscheidender ist allerdings die im Anschluss angeführte Begründung des Gerichts, nämlich dass die Verpackungskosten schon gar nicht zu den Kosten der Rücksendung im Sinne von § 357 Abs. 2 S. 2 BGB gehören. Nicht der Verkäufer, sondern der Käufer habe die Pflicht, den Kaufgegenstand in einer gegen typische Transportgefahren geschützten Weise zurück¬zusenden; dabei trage er auch die entstehenden Verpackungskosten.
Aus Sicht des AG ist dieses Ergebnis auch nicht unbillig; insbesondere führe es nicht dazu, dass der Käufer zu stark belastet und dadurch an der Verfolgung seines Widerrufsrechts gehindert werde. Denn schließlich werde die Ware mit Transportverpackung angeliefert, so dass es dem Käufer zuzumuten sei, diese Verpackung aufzubewahren und für die Abholung wieder zu verwenden.
Folgt man der Ansicht des AG Charlottenburg, hätte der Käufer im vorliegenden Fall selbst dann die Verpackungskosten zu tragen, wenn er den Wäschetrockner nicht abholen ließe, sondern zurücksenden würde, da die Verpackungskosten nicht zu den vom verkaufenden Unternehmer zu tragenden Rücksendungskosten i.S.d. § 357 Abs. 2 S. 2 BGB zählen.
Zu berücksichtigen ist aber, dass die Entscheidung des AG Charlottenburg noch nicht durch höhere Gerichte bestätigt wurde und daher nicht als abschließend angenommen werden kann. Im Gegensatz zum vorliegenden Urteil, entschied nämlich das AG Wittmund (Az. 4 C 661/07), dass die Verpackungskosten sehr wohl gem. § 357 Abs. 2 S. 2 BGB vom verkaufenden Unternehmer zu tragen seien.
Ferner ist zu beachten, dass das Urteil des AG Charlottenburg die Verpackungskosten, aber nicht die Beförderungs-/Portokosten betrifft. Letztere unterfallen als eigentliche Rück-sendungskosten ganz normal der Regelung des § 357 Abs. 2 S. 2 BGB und sind daher grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen, sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB eingreift.
Nach nicht unumstrittener Ansicht des AG Charlottenburg fallen die Verpackungskosten bei Warenrücksendung nach erfolgtem Widerruf eines Verbrauchervertrages nicht unter die Regelung des § 357 Abs. 2 S. 2 BGB. Demnach hat der Verbraucher und nicht der Unternehmer die Verpackungskosten (hier: 9 Euro für Luftpolsterfolie) für die Rücksendung der gekauften Ware zu tragen.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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1 Kommentar
Kommentar von Bundesverband Onlinehandel e.V.
zum Beitrag AG Charlottenburg: Bei Widerruf eines Verbrauchervertrages treffen die Verpackungskosten für die Warenrücksendung den Käufer
LG Berlin, Urteil, Az. 57 S 111/09 Nachträglich wurde das Urteil des AG Charlottenburg vom LG Berlin kassiert und entschieden, dass der Verkäufer die Verpackungskosten der Rücksendung zu tragen... » Weiterlesen
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