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Das Landgericht Dortmund hat einer Anwaltskanzlei im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt zu werben, ohne dabei auf der Internetpräsenz die Daten der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, insbesondere Name und Anschrift, bekanntzugeben (Beschluss vom 08.08.2011, Az. 10 O 111/11).
Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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