Oft gefragt: Muss der Verkäufer eine mangelhafte Ware zum Zwecke der Nacherfüllung vom Käufer abholen?
In seiner Entscheidung vom 13.04.2011 (Az. VIII ZR 220/10) nahm der BGH erstmals zur Frage nach dem Erfüllungsort der Nacherfüllung einer mangelhaften Sache Stellung. Dieser richte sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 I BGB, also nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, sofern keine vorrangige Parteiabrede getroffen wurde. Was genau der BGH unter dieser abstrakten Vorgabe versteht, soll im folgenden Beitrag näher dargestellt werden.