Wettbewerbswidrig: Verwendung unwirksamer AGB zum Teilbelieferungsrecht und der Haftungsbeschränkung
Wirksame AGB sind ein nützliches Instrument der Vertragsgestaltung, das den täglichen Geschäftsverkehr erheblich erleichtert. Unwirksame AGB hingegen sind ein Ärgernis gleich in zweierlei Hinsicht: Zum einen ist es keiner der beteiligten Vertragsparteien möglich sich auf eine unwirksame AGB zu berufen, zum anderen kann die Verwendung unwirksamer AGB eine Abmahnung nach sich ziehen. Dass an den Inhalt von AGB hohe Anforderungen zu stellen sind, zeigt ein aktuelles Urteil des LG Regensburg, welches sich mit Regelungen zu Teillieferungsvereinbarungen und Haftungsbeschränkungen auseinander zu setzen hatte.