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Verkauf von Batterien: Handlungsanleitung + Muster

06.05.2021, 17:36 Uhr | Lesezeit: 5 min
Verkauf von Batterien: Handlungsanleitung + Muster

Exklusiv für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sollten Sie Batterien/ Akkus oder Produkte, die Batterien/Akkus enthalten, vertreiben, so haben Sie Ihre Kunden zwingend hinsichtlich der Entsorgung der Altbatterien zu informieren. Zudem gelten besondere behördliche Anzeigepflichten, sollten Batterien aus dem Ausland bezogen werden. Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen nachfolgend einen professionellen Leitfaden inkl. rechtssicherem Muster zur Verfügung.

I. Zwei Grundregeln beim Verkauf von Batterien/Akkus

Beim Verkauf von Batterien/Akkus (oder Produkten, die Batterien/Akkus enthalten) haben Online-Händler folgende zwei Grundregeln zu beachten:

  • Die Kunden müssen umfangreich mit Informationen zur Entsorgung von Altbatterien versorgt werden.
  • Bei Bezug der Batterien aus dem Ausland ist dies rechtzeitig - also vor dem Inverkehrbringen in Deutschland - dem Umweltbundesamt anzuzeigen.

II. Muster zur Altbatterieentsorgung

Die IT-Recht Kanzlei stellt folgendes Muster zur Altbatterieentsorgung zur Verfügung, welches den Vorgaben des Batteriegesetzes umfänglich entspricht:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Hinweise: Die obige Ziffer 3 des Musters kann gelöscht werden, sollten Sie keine Fahrzeugbatterien anbieten.

III. Integration / Handhabung des Musters

Online-Händler haben folgende Möglichkeiten den gesetzlich vorgegebenen Hinweispflichten nachzukommen:

1. Möglichkeit: Hinweise direkt in den Angeboten mit darstellen

Die Hinweise zur Altbatterieentsorgung können direkt in den Angeboten (Artikelbeschreibung, Prospekt, Katalog) erfolgen, solange dies eindeutig sowie leicht sichtbar und deutlich lesbar geschieht.

2. Möglichkeit: Hinweise unter Button "Batterieentsorgung" hinterlegen

Betreiber von Online-Shops können die Hinweise zur Altbatterieentsorgung in ihrem Shop unter dem (nicht versteckten, sondern gut sichtbaren und von jeder Seite aus erreichbaren) Button "Batterieentsorgung" darstellen.

eBay-Händler haben die Möglichkeit, von der eBay-Artikelbeschreibung aus auf die Mich-Seite oder eine eBay-Shopseite wie folgt zu verlinken: "Informationen zur Entsorgung Ihrer Batterien finden Sie hier". (Auf der verlinkten Seite ist sodann der komplette Hinweistext abzulegen.)

Achtung: Im Online-Handel genügt es nicht, die Hinweise zur Altbatterieentsorgung nur allgemein im Impressum anzuführen (OLG München, Urteil vom 10.02.2014, Az.: 6 U 3340/13). Auch ist es nicht zulässig, die Hinweise zur Entsorgung von Altbatterien ausschließlich in den AGB darzustellen - dementsprechend sehen etwa auch die AGB der IT-Recht Kanzlei keinerlei Ausführungen zum Thema Batterieentsorgung vor.

3. Dritte Möglichkeit: Beifügung der Warensendung

Die Hinweise zur Altbatterieentsorgung können dem Kunden auch nur in Schriftform übermittelt, also etwa der Warensendung mit beigefügt werden.

Hinweis: Dass bloße Versenden einer E-Mail mit den Hinweisen zur Altbatterieentsorgung wäre nicht ausreichend, also abmahnbar. Grund: E-Mails haben grundsätzlich keine Schriftform (OLG Frankfurt (30.4.2012 – Az. 4 U 269/11).

IV. Bezug von Batterien aus dem Ausland: Registrierung nicht vergessen!

Sollten Sie Ihre Batterien (oder Produkte, die Batterien enthalten) aus dem Ausland beziehen, so müssen Sie sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR) unter Umständen als batteriegesetzlicher Hersteller registrieren - und zwar bevor Sie Ihre Batterien in Deutschland in den Verkehr bringen!

Diese Registrierungspflicht trifft sie, wenn Ihr Lieferant oder der Hersteller für die betroffenen Batterien/Produkte mit Batterien als batteriegesetzlicher Hersteller in Deutschland (noch) nicht registriert ist.

Das Inverkehrbringen von Batterien ohne hinreichende Herstellerregistrierung ist untersagt, § 3 Abs. 4 Satz 2 BattG, und ist immer wieder auch Gegenstand von Abmahnungen.

Zudem können Bußgelder drohen.

Tipp: Die Registrierung erfolgt online hier.

Achtung: Die Registrierungspflicht gilt auch für Batterien, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind.

Da dies tatsächlich auch schon gefragt wurde: Ja, auch Österreich oder etwa die Niederlande sind in dem Sinne "Ausland".

Ausführliche Informationen zur Registrierungspflicht in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Batterien haben wir hier für Sie hinterlegt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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