Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Vergaberechtsstreit um Rettungsdienstleistungen: Vorlage an den Bundesgerichtshof

09.07.2008, 15:25 Uhr | Lesezeit: 2 min
Vergaberechtsstreit um Rettungsdienstleistungen: Vorlage an den Bundesgerichtshof

Der Vergabesenat des OLG Dresden hat die Streitfälle um die Vergabe von Notfallrettungs- und Krankentransportdienstleistungen mit Beschluss vom 4.7.08 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Antragstellerin ist ein (nicht gemeinnütziges), im Bereich Rettungsdienstleistungen seit Jahren tätiges Unternehmen; die Antragsgegner sind zwei aus jeweils mehreren sächsischen Kommunalkörperschaften zusammengeschlossene Rettungszweckverbände. Die Antragstellerin sieht sich durch die beabsichtigte Vergabe von Rettungsdienstleistungen nach einem in § 31 des SächsBRKG näher ausgestalteten Verfahren, das nicht den strengen vergaberechtlichen Anforderungen des GWB unterliegt, in ihren Rechten verletzt. Sie meint, die Auswahl laufe auf eine unzulässige »de-facto-Vergabe« hinaus. Die Antragsgegner sind dagegen der Auffassung, das streitgegenständliche Auswahlverfahren unterliege generell nicht dem Vergaberecht, weil Rettungsdienstleistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht würden und deshalb einer ausdrücklichen EU-rechtlichen Bereichsausnahme unterlägen.

Dieser letztgenannten Ansicht vermochte sich der Vergabesenat nicht anzuschließen. Rettungsdienstleistungen trügen weder aus der Natur der Sache heraus hoheitlichen Charakter (wie dies beispielsweise bei Polizei oder Steuerverwaltung der Fall sei) noch werde der Leistungserbringer durch die Übertragung der hier in Rede stehenden Aufgaben zum »Beliehenen«, dessen Tätigwerden dem Staat zuzurechnen sei. Er werde vielmehr nur als Verwaltungshelfer funktionell in die Sicherstellung der Notfallrettung eingebunden. Damit sei aber keine unmittelbare Teilhabe an der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden, die nach EU-Recht und der dazu ergangenen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung eine ausnahmsweise Freistellung vom Vergaberecht rechtfertigen könne.

An einer antragstellergünstigen Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens war der Senat gehindert, weil er mit seiner Auffassung von einer tragenden Begründung der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2006, Verg 7/06) abweichen würde. In einem solchen Fall muss das Beschwerdegericht die Sache im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

OLG Dresden, Beschlüsse vom 04.07.2008, Wverg 3/08 und 4/08

PM vom 04.07.2008

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Florian Gleisenberg / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Neues: aus Sachsen zur De-Facto Vergabe
(12.05.2011, 16:36 Uhr)
Neues: aus Sachsen zur De-Facto Vergabe
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei