Vergaberechtsstreit um Rettungsdienstleistungen: Vorlage an den Bundesgerichtshof

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 09.07.2008, 15:25 Uhr
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Der Vergabesenat des OLG Dresden hat die Streitfälle um die Vergabe von Notfallrettungs- und Krankentransportdienstleistungen mit Beschluss vom 4.7.08 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Antragstellerin ist ein (nicht gemeinnütziges), im Bereich Rettungsdienstleistungen seit Jahren tätiges Unternehmen; die Antragsgegner sind zwei aus jeweils mehreren sächsischen Kommunalkörperschaften zusammengeschlossene Rettungszweckverbände. Die Antragstellerin sieht sich durch die beabsichtigte Vergabe von Rettungsdienstleistungen nach einem in § 31 des SächsBRKG näher ausgestalteten Verfahren, das nicht den strengen vergaberechtlichen Anforderungen des GWB unterliegt, in ihren Rechten verletzt. Sie meint, die Auswahl laufe auf eine unzulässige »de-facto-Vergabe« hinaus. Die Antragsgegner sind dagegen der Auffassung, das streitgegenständliche Auswahlverfahren unterliege generell nicht dem Vergaberecht, weil Rettungsdienstleistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht würden und deshalb einer ausdrücklichen EU-rechtlichen Bereichsausnahme unterlägen.

Dieser letztgenannten Ansicht vermochte sich der Vergabesenat nicht anzuschließen. Rettungsdienstleistungen trügen weder aus der Natur der Sache heraus hoheitlichen Charakter (wie dies beispielsweise bei Polizei oder Steuerverwaltung der Fall sei) noch werde der Leistungserbringer durch die Übertragung der hier in Rede stehenden Aufgaben zum »Beliehenen«, dessen Tätigwerden dem Staat zuzurechnen sei. Er werde vielmehr nur als Verwaltungshelfer funktionell in die Sicherstellung der Notfallrettung eingebunden. Damit sei aber keine unmittelbare Teilhabe an der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden, die nach EU-Recht und der dazu ergangenen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung eine ausnahmsweise Freistellung vom Vergaberecht rechtfertigen könne.

An einer antragstellergünstigen Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens war der Senat gehindert, weil er mit seiner Auffassung von einer tragenden Begründung der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2006, Verg 7/06) abweichen würde. In einem solchen Fall muss das Beschwerdegericht die Sache im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

OLG Dresden, Beschlüsse vom 04.07.2008, Wverg 3/08 und 4/08

PM vom 04.07.2008

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