Der Umgang mit Bieteranfragen während eines laufenden Vergabeverfahrens
Gem. § 17 Nr. 6 VOL/A Abs. 1 und Abs. 2 haben die Bewerber das Recht, nach dem Versand der Vergabeunterlagen von der Beschaffungsstelle ergänzende Informationen zu erbitten. Diese Anfragen können entweder subjektiver oder objektiver Natur sein. Das heißt, entweder versteht nur der Bewerber eine Regelung in den Vergabeunterlagen nicht (subjektiv) oder die Formulierung in den Vergabeunterlagen ist objektiv aufklärungsbedürftig.