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Nach §§ 97 Abs. 3 GWB, 5 Nr. 1 VOL/A hat die losweise Vergabe aus Gründen des Mittelstandsschutzes Vorrang vor der Gesamtvergabe. Diese Forderung wird aber oft dadurch konterkariert, dass der Zuschlag nicht nur auf das in einem Los wirtschaftlichste Angebot erteilt wird, sondern Rabatte für Loskombinationen gewährt werden.
Dies ist dann der Fall, wenn das günstigste Angebot des Bieters X in einem Los durch den günstigen Rabatt des Bieters Y in einem oder mehreren anderen Losen ausgeglichen wird.
Die dritte Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt entschied nun in dem bereits aus einem anderen Gesichtspunkt besprochen Verfahren (Beschluss vom 23 .Januar 2008 (Az.:VK 3 - 11/08), dass dieses Vorgehen nicht zulässig ist.
Es ist davon auszugehen, dass mittelständische Unternehmen sich nicht auf Loskombinationen in größerem Umfang bewerben können. Der Wettbewerb darf aber nur zwischen den Bietern eines Loses stattfinden. Der Zuschlag darf daher nur auf das in einem Los wirtschaftlichste Angebot erteilt werden.
Die Berücksichtigung von Loskombinationen und hierauf angebotenen Rabatten dergestalt, dass das günstigste Angebot des Bieters X in einem Los durch den günstigen Rabatt des Bieters Y in einem oder mehreren anderen Losen ausgeglichen wird, ist nicht zulässig. Loskombinationen benachteiligten all diejenigen Bieter, die nicht in der Lage sind, sich mit Angeboten auf mehrere Lose zu bewerben.
Wird losweise ausgeschrieben, können die Angebote der Bieter, die sich auf mehrere Lose bewerben, nicht miteinander kombiniert werden. Der Zuschlag darf nur jeweils auf das in einem Los wirtschaftlichste Angebot erteilt werden.
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
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