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Ab dem 11.06.2010 ändert sich durch die fällige Umsetzung der „Verbraucherkreditrichtlinie“ 2008/48/EG das Verbraucherkreditrecht. Hiervon sind auch Onlinehändler betroffen, die ihren Kunden gemeinsam mit einem Bankhaus Verbraucherkredite zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen anbieten; künftig unterliegen diese Händler einer erweiterten Informationspflicht gegenüber ihren Kunden. Zur Einstimmung auf die neue Rechtslage sollen hier einmal die wichtigsten Fragen beantwortet werden.
Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der Rechtslage zu Verbraucherkreditverträgen in den EU-Mitgliedstaaten; in Deutschland werden hierzu beispielsweise Teile des BGB geändert. Des weiteren sollen die Kreditverträge für den Verbraucher transparenter und verschiedene Kreditangebote leichter vergleichbar werden.
Das neue Recht gilt grundsätzlich für alle Kreditverträge; hiervon werden jedoch zahllose Ausnahmen gemacht, u.a. gilt die Richtlinie nicht für:
Ausdrücklich nicht ausgenommen sind eben solche Kreditverträge, die einem Kunden zur Warenfinanzierung angeboten werden.
Betroffen sind vor allem die Händler, die als Kreditvermittler ihren Kunden zur Finanzierung ihres Einkaufs einen Kredit bei einem Bankhaus anbieten. In dieser Konstellation kommen also drei Parteien vor:
Werden in der Werbung für Finanzierungsgeschäfte Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Verbraucherkredits bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung folgende Standardinformationen enthalten:
Diese Standardinformationen sind in in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels zu nennen.
Ist die Inanspruchnahme einer Nebenleistung (z.B. eines Versicherungsvertrags) im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit in dieser Form gewährt wird, so ist hierauf ebenfalls in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszinssatz hinzuweisen.
Dem Verbraucher, dem der Kredit gewährt werden soll, sind noch vor Vertragsschluss umfangreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht mittels des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ („SECCI-Formular“, vgl. Anhang II der Richtlinie 2008/48/EG). Für den Verbraucher hat diese Informationspflicht den Vorteil, dass er bei mehreren Anbietern standardisierte Informationen einholen und so die Angebote schnell vergleichen kann.
Für den Kreditgeber wiederum liegt ein Vorteil darin, dass durch die Verwendung dieses Formulars eine Rechtlichkeitsfiktion geschaffen wird, d.h. die Informationspflichten des Kreditgebers gelten als erfüllt, wenn er dem Verbraucher das SECCI-Formular vorgelegt hat.
Hierbei sind dem Kunden u.a. die folgenden Punkte zu erläutern:
Auf Verlangen ist dem Verbraucher zusätzlich zu dem SECCI-Formular unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs vorzulegen (gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist).
Diese Informationen aus dem SECCI-Formular müssen dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Die Übersendung per E-Mail reicht demnach nicht aus, ist aber ergänzend zu Postzustellung oder Telefax möglich.
Nein. Zusätzliche Informationen, die dem Verbraucher zugehen sollen, sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem Formular beigefügt werden kann. Das SECCI-Formular selbst hat einen „geschlossenen“ Inhalt und darf weder ergänzt noch verändert werden.
Nach Umsetzung der Richtlinie gelten auch für den Kreditvertrag selbst bestimmte Pflichtinhalte, die sich im Wesentlichen mit den Inhalten aus dem SECCI-Formular decken. Die Erstellung dieses Vertrags ist jedoch Sache des Kreditgebers, weswegen hier nicht weiter darauf eingegangen werden soll.
Onlinehändler, die als Kreditvermittler auftreten, haben noch weitere Pflichten zu erfüllen:
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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Fax: 089 / 130 14 33 - 60
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