Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Verbraucher nimmt bestellte Ware nicht entgegen: Was Online-Händler tun können + Muster für Mandanten

13.01.2022, 10:48 Uhr | Lesezeit: 8 min
Verbraucher nimmt bestellte Ware nicht entgegen: Was Online-Händler tun können + Muster für Mandanten

Die Situation ist unbefriedigend: Der Online-Händler liefert die bestellte Ware, der Verbraucher nimmt sie an seiner Haustür aber nicht entgegen und holt sie auch bei der Post nicht ab. Die Ware geht zurück an den Händler und dieser ist ratlos, wie er nun reagieren soll. Was sind seine Möglichkeiten? Was darf er nun, was darf er nicht? Die IT-Recht Kanzlei erläutert die dahinterstehenden Probleme, stellt Lösungen vor und für Mandanten ein hilfreiches Formulierungsmuster bereit.

I. Bestellt und nicht abgeholt

Im Online-Handel kommt es immer wieder vor, dass Verbraucher die von ihnen bestellte Ware an ihrer Haustür nicht annehmen oder im Paketshop nicht abholen. Die Gründe dafür sind unterschiedlich und reichen von der urlaubsbedingten Abwesenheit des Verbrauchers bis zur akuten Unlust auf die Ware; auch die Parallelbestellung eines anderen Produkts bei einem anderen Händler, das den denselben Zweck (bereits) erfüllt, kann ein Grund sein. Die Ware geht daher zurück an den Händler, der sich fragt, wie er nun verfahren soll.

Muss er die Ware weiterhin für den Verbraucher zurückbehalten und aufbewahren, falls dieser sie noch einmal anfordert? Muss er die Ware dann noch einmal an den Verbraucher schicken? Falls ja, wer zahlt dem Händler die zusätzlich anfallenden Versandkosten? Oder darf der Händler die vom Paketdienst an ihn zurückgeschickte Ware nun an jemand anderen verkaufen? Hat der Händler trotz Nichtannahme der Ware einen Anspruch gegen den Verbraucher auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises? Fragen, denen es sich lohnt, nachzugehen.

II. Wie ist die allgemeine Rechtslage?

Klar ist, dass ein Verbraucher nur solche Waren annehmen muss, die er tatsächlich auch bestellt hat, wenn es also einen wirksamen Kaufvertrag über die gelieferte Ware gibt.

Ist dies der Fall, kann in der Nichtannahme der Ware durch den Verbraucher jedenfalls nicht der Widerruf des Kaufvertrags nach den Vorschriften über das Verbraucherwiderrufsrecht im Fernabsatzhandel (§ 312g Abs. 1 BGB) gesehen werden. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage zum Verbraucherwiderrufsrecht gibt es das einfache Rückgaberecht neben dem Widerrufsrecht nicht mehr. Die Ware kann also grundsätzlich nicht (mehr) einfach kommentarlos an den Händler zurückgeschickt werden, damit der Kaufvertrag als widerrufen gilt.

Somit hat der zwischen Online-Händler und Verbraucher geschlossene Kaufvertrag auch nach der Nichtannahme der bestellten Ware weiterhin Bestand. Dies bedeutet, dass der Händler nach § 433 BGB weiterhin verpflichtet ist, die Ware an den Verbraucher zu übergeben und zu übereigenen, also an diesen zu liefern, und der Verbraucher den vereinbarten Kaufpreis bezahlen und die Ware abnehmen, d.h. entgegennehmen muss.

Kommt die durch den Paketdienst an den Händler zurückgesandte Ware bei diesem an, so kann er dies auch nicht zum Anlass nehmen, sofort von dem Kaufvertrag gemäß §§ 346, 349 BGB zurückzutreten. Wenn vertraglich – etwa in den AGB des Händlers – kein Rücktrittsrecht vereinbart ist, steht dem Händler zunächst kein sofortiges Rücktrittsrecht zu. Erst nach fruchtlosem Ablauf einer durch den Händler gesetzten, angemessenen Frist, mit der der Verbraucher (im zweiten Versuch) zur Annahme der Ware aufgefordert wird, kann der Händler nach § 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

III. Wer muss die vergeblichen Hinsendekosten zahlen?

Hat der Händler bei der Warenbestellung dem Verbraucher die Versandkosten in Rechnung gestellt, ist die Bezahlung der entsprechenden Versandkosten zwischen den beiden Vertragsparteien vertraglich vereinbart worden, so dass der Händler einen vertraglichen Anspruch gegen den Verbraucher auf deren Bezahlung hat – der Versand ist ja auch erfolgt.

Hat der Händler den Versand für den Verbraucher kostenlos angeboten (häufig bei Überschreiten eines gewissen Bestellwertes), also in der Erwartung selbst bezahlt, dass sich dies durch die Zahlung des Kaufpreises durch den Verbraucher am Ende für ihn auszahlen wird, bestand für den Verbraucher nie eine Versandkostentragungspflicht. Mithin kann der Händler, der kostenlosen Versand anbietet, bei Nichtannahme/Nichtabholung auch keinen (fiktiven) Versandkostenbetrag vom Verbraucher ersetzt verlangen.

Allerdings kommt der Verbraucher durch die Nichtannahme der Ware beim Erstversand in der Regel gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug, so dass er dem Händler nach § 304 BGB den Ersatz der Mehraufwendungen schuldet, die dieser für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Dazu zählen unter anderem die Hinsendekosten für einen erneuten Versand und ggf. die Lagerkosten für die Aufbewahrung der zurückerhaltenen Ware, die entstehen, bis es zum Zweitversand oder ggf. zur Auflösung des Kaufvertrages kommt.

IV. Darf der Händler die zurückgesandte Ware weiterverkaufen?

Die Antwort darauf lautet: Jein. Es kommt darauf an, ob der Verbraucher einen Anspruch auf genau die Ware hat, die ihm zugesandt wurde, oder ob der Händler den Kaufvertrag auch mit einer anderen, vergleichbaren, also ähnlichen Ware erfüllen kann.

Auch nach Rücksendung der vom Verbraucher nicht angenommenen Ware besteht der Kaufvertrag noch, so dass der Verbraucher weiterhin einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der von ihm einmal bestellten Ware hat. Handelt es sich bei der Ware um ein Unikat, etwa um ein einmaliges Kunstwerk oder ein enGebrauchtwagen (sog. Stückkauf), ist der Händler verpflichtet, diese konkret vereinbarte Ware für den Verbraucher zurückzuhalten. Denn verkauft er die Ware (erneut) an jemand anderen, macht er sich gegenüber dem Erstkäufer schadensersatzpflichtig, weil er den Kaufvertrag nicht mehr erfüllen kann.

Anders sieht es hingegen aus, wenn die Ware austauschbar ist, etwa bei Bestellung eines neuen Mobiltelefons oder neuer Schuhe (sog. Gattungskauf). In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Verbraucher bei einem späteren Zustellversuch genau dieselbe Ware erhält, wie beim ersten Mal, oder eine andere, die identisch aussieht, solange der Händler die Ware noch vorrätig hat bzw. auch später noch liefern kann.

V. Kann der Händler die nochmalige Zusendung von der Zahlung der zusätzlich entstehenden Versandkosten abhängig machen?

Grundsätzlich ja. Durch die Nichtannahme der Ware beim Erstversand kommt der Verbraucher regelmäßig in Annahmeverzug (§ 293 BGB) , so dass er dem Händler von Gesetzes wegen gemäß § 304 BGB den Ersatz der Mehraufwendungen schuldet, die er für das erfolglose Angebot sowie die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Dann steht dem Händler gegen den Verbraucher somit ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Zweitversandkosten (die ja erst durch den Annahmeverzug erforderlich wurden) und ggf. auf die angefallenen Lagerkosten zu.

Wird die Ware in einem Paketshop eingelagert, wegen Nichtabholung an den Händler zurückgesandt und erhebt der Versanddienstleister für die Rücksendung ein Strafporto, muss der Verbraucher auch dieses vor einer erneuten Lieferung erstatten.

Aus diesen Gründen hat der Händler aus § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht, so dass er den Zweitversand nur Zug um Zug mit gleichzeitiger Erfüllung der genannten Ansprüche durch den Verbraucher vornehmen muss.

VI. Muster: Reaktion auf den Rückerhalt einer vom Verbraucher nicht entgegengenommenen Sendung

Das nachfolgende Muster kann verwendet werden, wenn eine vom Händler versandte Ware an diesen zurückgeht, weil sie dem Verbraucher nicht zugestellt werden konnte oder vom diesem nicht im vorgesehenen Zeitraum beim Versandunternehmen abgeholt wurde.

Der Händler sollte einerseits darauf hinweisen, dass die bloße Retoure an den Händler die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt, also insbesondere keinen wirksamen Verbraucherwiderruf darstellt.

Andererseits sollte der Händler den Verbraucher zur erneuten Abnahme der Ware unter vorheriger Begleichung der hierfür anfallenden Versandkosten auffordern. Gleichzeitig können für den Fall einer nicht zeitgerechten Abnahme Lagergebühren angedroht werden.

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

VII. Fazit

Händler stehen bei der Nichtannahme der bestellten Ware durch den Verbraucher nicht schutzlos da. Sie können den durch die Nichtannahme der bestellten Ware bedingten Mehraufwand in der Regel dem Verbraucher in Rechnung stellen. Allerdings dürfen sie die zurückerhaltene Ware nicht ohne weiteres an jemand anderen verkaufen, da der Kaufvertrag mit dem Verbraucher solange noch besteht, wie er nicht aus anderen Gründen aufgelöst worden ist, und der Verbraucher daher einen Anspruch auf eine erneute Zusendung der Ware hat.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

17 Kommentare

C
Christian Hölzl 10.07.2023, 12:31 Uhr
Prokurist
Wie ist die Rechtslage, wenn die Bestellung extra für den Kunden angefertigt wurde und dieser dann die Annahme verweigert.
C
C.Kreisl 08.12.2022, 21:02 Uhr
Eigentumsvorbehalt
Hallo ich wollte fragen wie es sich mit dem Eigentumsvorbehalt verhält wenn ich bei einen Onlineshop per Nachnahme bestelle und bezahle.
S
Sybille Birkenkamp 26.08.2021, 08:05 Uhr
Aufbewahrungsfrist
Gibt es eine gesetzlich geregelte Frist, wie lange ich verpflichtet bin, die bezahlte Ware aufzubewahren?
S
Schaller 09.04.2021, 10:13 Uhr
Diplom Kaufmann
Habe die 7 Tage Frist zur Abholung eines Pakets versäumt. Schickt der Händler das Paket
automatisch nochmal oder ist es ratsam sich mit dem Händler in Verbindung zu setzen.

Wie ist hierbei Ihre Erfahrung ?
F
Fanny-Nimo 11.09.2020, 19:34 Uhr
Rücksendekosten nach Annahmeverweigerung
Kunde hat Ware im Onlineshop gekauft und per Vorkasse bezahlt. Dennoch wird die Annahme des Pakets verweigert. Das Paket wird an den Versender retouriert. Der Paketdienstleister berechnet dem Händler Retourekosten. Frage: Kann der Verkäufer die Retourekosten an den Käufer weiter berechnen oder bleibt er auf den Kosten sitzen?
D
David Göz 14.02.2020, 06:19 Uhr
Weißt das denn anders herum?
Ich habe vor kurzem eine Bestellung bei einem großen elektronikhändler abgegeben.
Zum Zeitpunkt der Bestellung war die Ware in deren online Lager verfügbar.
Habe sie also gekauft und warte nun schon seit 2 Wochen (10 Tage über das geplante Lieferdatum der bestellbestätiging hinaus).
Seitens des Händlers gab es keine Rückmeldung bezüglich des verzugs.
Laut AGBs endet jedoch das Verhältnis, wenn 5 Tage nach Bestellung kein Vertrag zu stande kommt welcher durch den Versand der Ware oder eine dementsprechende Bestätigung besteht.
Also laut AGBs ist das Verhältnis seit 9 Tagen beendet, aber ich habe weder meine Ware erhalten, noch eine Benachrichtigung, noch mein Geld zurück.
Ich will die Ware natürlich schon gerne erhalten, aber wie ist das rechtlich? Kann ich klagen, das mein Geld wiederrechtlich trotz AGB bruch einbehalten wurde?

weitere News

Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für Parfüms?
(21.03.2024, 14:24 Uhr)
Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für Parfüms?
Frage des Tages: Darf der Widerruf zurückgewiesen werden, wenn der Erklärende nicht eindeutig identifiziert werden kann?
(13.03.2024, 08:19 Uhr)
Frage des Tages: Darf der Widerruf zurückgewiesen werden, wenn der Erklärende nicht eindeutig identifiziert werden kann?
Fehler bei der Widerrufsbelehrung können zu langfristigem Widerrufsrecht führen
(22.12.2023, 08:18 Uhr)
Fehler bei der Widerrufsbelehrung können zu langfristigem Widerrufsrecht führen
Die Rückerstattungspflicht für Sperrgutzuschläge im Widerrufs- und Teilwiderrufsfall
(12.12.2023, 07:30 Uhr)
Die Rückerstattungspflicht für Sperrgutzuschläge im Widerrufs- und Teilwiderrufsfall
FAQ zum Wertersatz im Widerrufsfall
(06.11.2023, 07:41 Uhr)
FAQ zum Wertersatz im Widerrufsfall
Frage des Tages: Führt die Auswahl unter Varianten zum Entfall des Widerrufsrechts?
(13.06.2023, 11:40 Uhr)
Frage des Tages: Führt die Auswahl unter Varianten zum Entfall des Widerrufsrechts?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei