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OLG Köln: Mit nicht mehr existierender UVP des Herstellers zu werben, stellt irreführende Werbung dar

09.10.2015, 10:19 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Anna Bosch
OLG Köln: Mit nicht mehr existierender UVP des Herstellers zu werben, stellt irreführende Werbung dar

In einem vor dem OLG Köln geführten Rechtsstreit war zu entscheiden, ob ein Angebot eines Uhrenhändlers auf einer Internetplattform den Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) enthalten durfte. Problematisch war insbesondere, ob es diese Empfehlung vom Hersteller zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch gab. Welche Kriterien das Gericht für die Zulässigkeit und Gültigkeit einer UVP festlegte, können Sie in unserem heutigen Beitrag nachlesen.

1) Um was geht es?

Beide Parteien handeln unter anderem mit Uhren im Internet. Die Klägerin nahm die Beklagte – eine Amazon-Marketplace-Teilnehmerin - u.a. auf Unterlassung irreführender Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung in Anspruch. Mit Urteil vom 24.4.2015 entschied das OLG Köln (6 U 175/14), dass das Angebot auf der Internetplattform der Firma Amazon vom 2.7.2013 für das Uhrenmodell „Casio Collection Herren-Armbanduhr (…)“ irreführend sei, da die dort angegebene UVP zum Angebotszeitpunkt tatsächlich nicht (mehr) bestanden habe.

Die Beklagte hatte behauptet, dass Verbraucher bei ihr einen besonderen Preisvorteil gehabt hätten, da die in der Werbung angegebene UVP zum Angebotszeitpunkt tatsächlich Bestand gehabt und andere Händler bzw. sogar der Hersteller die Uhr zu diesem Preis vertrieben hätten. Dem schloss sich das Gericht jedoch nicht an.

1

2) Wie begründete das OLG Köln die Entscheidung?

Das OLG Köln gab der Klägerin Recht. Der Unterlassungsanspruch sei im Sinne der §§ 3, 8, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG begründet, denn:

"Das Werbeangebot ist irreführend, weil die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die „durchgestrichene UVP in Höhe von 39,90 € tatsächlich am 02.07.2013 nicht (mehr) bestand. Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist unter anderem als irreführend anzusehen, wenn diese im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist, weil sie keinen Bestand mehr hat und der Werbende auf diesen Umstand nicht hinweist.“

a) Allgemeine Zulässigkeitskriterien für eine UVP laut OLG Köln

Eine zulässige unverbindliche Preisempfehlung setze voraus, dass sie in der Erwartung ausgesprochen wird, der empfohlene Preis entspreche dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis. Von einer Fortgeltung einer Preisempfehlung könne daher regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Hersteller diese nicht mehr allgemein, etwa in seinen aktuellen Preislisten anführe.

b) Unzulässigkeit der UVP im konkreten Fall

Im konkreten Fall stufte das Gericht die UVP als mittlerweile ungültig ein. Weder war das streitgegenständliche Uhrenmodell im Juli 2013 in Fachhandels- oder Endkundenportalen angeboten worden, noch war es in den geltenden Fachhandelspreislisten gelistet. Die Uhr stellt somit keinen Bestandteil des „aktiven Sortiments“ mehr dar, selbst wenn sie vereinzelt von anderen Anbietern oder auch vom Hersteller noch zum Preis einer ehemals bestehenden UVP von 39,90 Euro verkauft worden sein mag - so das Gericht.

Da die Uhr lediglich Bestandteil des Gesamtsortiments blieb, handele es sich nur um ein nicht mehr beworbenes, aber tatsächlich noch lieferbares Auslaufmodell, für das eine Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung unzulässig ist.

3) Fazit

Das OLG Köln stuft die Werbung eines Internethändlers mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers als irreführend ein, wenn für das beworbene Produkt zum Zeitpunkt der Werbung tatsächlich vom Hersteller keine unverbindliche Preisempfehlung mehr ausgesprochen wird und es dementsprechend nicht gelistet ist.

Ob ein Produkt vereinzelt oder sogar vom Hersteller selbst noch zum Preis einer ehemals ausgesprochenen UVP verkauft wird, ist laut OLG Köln jedenfalls dann unerheblich, wenn es sich um ein Auslaufmodell handelt, das keinen Bestandteil des „aktiven Sortiments“ mehr darstellt.

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