Urlaubsschnäppchen, die teuer werden können

von Verena Eckert, 19.05.2008, 17:51 Uhr
Druckvorschau

Die Idee erscheint anfangs gut: Man fahre in die USA in Urlaub, kaufe dort ein Marken-Shirt für sich selbst und noch einige andere, um diese dann später bei eBay zu verkaufen. Da die Shirts in den USA viel günstiger sind als hier, ist durch den Gewinn mindestens das eigenes Shirt bezahlt. Nachteil: Das Geschäftsmodell ist rechtswidrig und zieht häufig eine markenrechtliche Abmahnung nach sich. Kostenbilanz: minus mehrere tausend Euro!

Denn: Eine Markenrechtsverletzung begeht, wer im geschäftlichen Verkehr die Marke des Markeninhabers für diejenigen Waren und Dienstleistungen nutzt, für die die Marke eingetragen ist. Wer also zum Beispiel ein Ed Hardy-Shirt als solches bezeichnet, würde zunächst einmal eine Markenrechtsverletzung begehen, die unter anderem zu Unterlassung und Schadenersatz verpflichtet.

Da das aber nicht Sinn der Sache ist, gibt es in § 24 MarkenG eine wichtige Ausnahme. Wurde die Ware vom Rechteinhaber selbst oder zumindest mit dessen Zustimmung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht, so darf das betreffende Kleidungsstück auch so bezeichnet werden, wie es heißt. Wer also zum Beispiel in Frankreich ein Ed Hardy-Shirt gekauft hat, das dort rechtmäßig verkauft wurde, der darf es also ohne weiteres auch in Deutschland wieder verkaufen.

Dieser markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz greift dagegen nicht, wenn die Ware außerhalb von EU und EWR, also zum Beispiel in den USA, gekauft wurde. Dann kann es sich noch so sehr um Originalware handeln – wird sie zu geschäftlichen Zwecken in Deutschland verkauft und hat der Markenrechtsinhaber dem nicht vorab zugestimmt, so ist das eine Markenrechtsverletzung.

Wann es sich um einen geschäftlichen Zweck handelt, ist jedoch nicht immer klar. Hier ist die Grauzone groß, das rechtliche Risiko damit ebenfalls. Das oben genannte Geschäftsmodell fällt jedoch in jedem Fall unter einen geschäftlichen Zweck, da die Shirts direkt zum Weiterverkauf erworben wurden.

Fazit

Auch wenn das Angebot noch so günstig ist, kaufen Sie speziell im außereuropäischen Ausland keine Markenwaren „zum Weiterverkauf“ ein, um Ihre Urlaubskasse aufzubessern. Denn eine markenrechtliche Abmahnung macht schnell den nächsten und auch noch den übernächsten Urlaub zunichte!

Autor:
Verena Eckert
Rechtsanwältin
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

f.barth@it-recht-kanzlei.de

Felix Barth
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Markenboutique

Markenboutique

Als „Boutiquen“ werden Rechtsanwaltskanzleien bezeichnet, die sich auf wenige Rechtsgebiete spezialisiert haben und daher besonders qualifizierte Beratung in diesen Bereichen bieten können.
Ein Tätigkeitsschwerpunkt der IT Recht Kanzlei ist das Markenrecht. In unserer „Marken(rechts)Boutique“ beraten Sie spezialisierte Anwälte bei allen Fragen rund ums Markenrecht.

Unser Service:

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de