Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

BGH: Keine Urheberrechtsvergütung für Drucker

08.12.2007, 11:29 Uhr | Lesezeit: 4 min
BGH: Keine Urheberrechtsvergütung für Drucker

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Woche entschieden, dass nach geltendem Recht für Drucker keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.

Der Urheber eines Werkes hat nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, das urheberrechtlich geschützte Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen. Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch – ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung – zulässig sind.

Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt Drucker. Die Klägerin hat Auskunft verlangt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät die im Gesetz vorgesehene Vergütung zu zahlen hat.

Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Drucker keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG besteht, weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Allein mit einem Drucker könne nicht vervielfältigt werden. Aber auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten seien Drucker nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt oder geeignet.

Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, ist diese Funktionseinheit zwar geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits durch Urteil vom 5. Juli 2001 (I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 - Scanner) entschieden, dass deshalb der Scanner vergütungspflichtig ist; er ist innerhalb einer solchen Gerätekombination am deutlichsten dazu bestimmt, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden (fast jeder Scanner wird im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt, während PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz kommen). Eine Vergütungspflicht für die übrigen Geräte einer solchen Funktionseinheit kommt nach geltendem Urheberrecht, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, nicht in Betracht. Da die gesetzlich vorgesehene Vergütung nach der heutigen Rechtslage weder auf die verschiedenen Geräte aufgeteilt noch für eine Gerätekombination mehrfach verlangt werden kann, kann innerhalb einer solchen Gerätekombination nur ein Gerät – der Scanner – vergütungspflichtig sein.

Wird ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, ist er nicht geeignet, Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische Vervielfältigungen herzustellen. Die mit einer solchen Gerätekette allein mögliche Vervielfältigung digitaler Vorlagen, erfolgt – so der BGH – auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter seien nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung stehe entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch einverstanden sei; so sei das Ausdrucken der auf einer CD-ROM oder in einer Online-Datenbank enthaltenen Texte und Bilder zum privaten Gebrauch oft schon nach den Nutzungsbedingungen gestattet und müsse nicht noch einmal gesondert vergütet werden. Im Übrigen könne die Rechtsprechung den Anwendungsbereich der für Kopiergeräte geltenden gesetzlichen Regelung nicht ohne weiteres über ihren Wortlaut hinaus auf Drucker ausdehnen. Die gesetzliche Kopiergerätevergütung beziehe die Gerätehersteller aus Praktikabilitätsgründen in die Haftung ein, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer der Geräte Nutzer der urheberrechtlichen Werke seien. Die Hersteller anderer Geräte könnten ohne gesetzliche Grundlage nicht mit der urheberrechtlichen Vergütung belastet werden, zumal wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die von ihnen hergestellten Geräte im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt würden.

Der Bundesgerichtshof wird sich demnächst auch mit der Frage der Vergütungshöhe bei Multifunktionsgeräten (I ZR 131/05, Termin: 30.1.2008) sowie der Frage der Vergütungspflicht von Kopierstationen ([% Urteil id="5615" text="I ZR 206/05" %], Termin: 8.5.2008) und PCs (I ZR 18/06) zu befassen haben.

Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
wurzlsepp / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Keine Gerätevergütung für Computer
(04.10.2008, 14:25 Uhr)
Keine Gerätevergütung für Computer
Achtung Händler – Vergütungspflicht nach dem neuen Urheberrechtsgesetz!
(26.07.2008, 19:21 Uhr)
Achtung Händler – Vergütungspflicht nach dem neuen Urheberrechtsgesetz!
Keine Gerätevergütung für Kopierstationen
(17.07.2008, 17:21 Uhr)
Keine Gerätevergütung für Kopierstationen
Volle Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte
(13.02.2008, 15:13 Uhr)
Volle Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei