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BGH: EuGH-Vorlage zum Urheberrechtsschutz geheimer militärischer Lageberichte gegen eine Veröffentlichung durch die Presse

07.07.2017, 12:11 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Gastautor Stephan Suchy
BGH: EuGH-Vorlage zum Urheberrechtsschutz geheimer militärischer Lageberichte gegen eine Veröffentlichung durch die Presse

Der BGH (Beschluss vom 1.6.2017, I ZR 139/15 – Afghanistan Papiere) hat dem EuGH im Hinblick auf den urheberrechtlichen Schutz geheimer miltitärischer Lageberichte Fragen zur Zulässigkeit einer Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit vorgelegt. Der EuGH soll insbesondere klären, ob außerhalb der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen und Verwertungsbefugnisse eine allgemeine Interessenabwägung angestellt werden darf.

Zum Hintergrund der Entscheidung

Streitgegenständlich ist die Veröffentlichung geheimer militärischer Lageberichte auf dem Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Diese wöchentlichen militärischen Lageberichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (UdP) unter anderem an ausgewählte Abgeordnete des Bundestages, Referate des Bundesministeriums der Verteidigung und andere Ministerien übersandt. Daneben werden durch die Klägerin (die Bundesrepublik Deutschland) gekürzte Fassungen als „Unterrichtungen der Öffentlichkeit“ (UdÖ) veröffentlicht.

Das vorgenannte Presseunternehmen hatte zunächst erfolglos die Einsichtnahme in die UdP beantragt. Nachdem es sodann dennoch auf unbekannten Wegen an einen Großteil der Berichte aus den Jahren 2005 bis 2012 gelangt war, wurden diese auf ihrem Onlineportal als sog. „Afghanistan Papiere“ veröffentlicht.
Daraufhin wurde das Presseunternehmen unter Verweis auf das Urheberrecht auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ein Vorgehen, dass vielerorts unter dem Stichwort „Zensururheberrecht“ kritisiert wird.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln hatten der Klage stattgegeben. Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat die Angelegenheit nunmehr dem EuGH zur Klärung vorgelegt.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu unter anderem:

"Der BGH hat dem EuGH ferner die Frage vorgelegt, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) und der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Einschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke außerhalb der in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Schranken dieser Rechte rechtfertigen. Diese Frage stellt sich, weil die Voraussetzungen der - hier allein in Betracht kommenden - Schranken der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts nach dem Wortlaut der betreffenden Regelungen der Richtlinie nicht erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form im Internet einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Danach stand die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der UdP nicht in Verbindung mit einer Berichterstattung und erfolgte auch nicht zu Zitatzwecken. Darüber hinaus waren die UdP zum Zeitpunkt ihrer Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte der Öffentlichkeit nicht bereits - wie es das Zitatrecht voraussetzt - rechtmäßig zugänglich gemacht worden. Der BGH hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung durch die Gerichte nicht in Betracht kommt, weil sie in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen würde. Danach könnte sich die Beklagte zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Urheberrecht an den militärischen Lageberichten nicht mit Erfolg auf ein gesteigertes öffentliches Interesse an deren Veröffentlichung berufen."

1

Anmerkung: Urheberrecht vs. Pressefreiheit

In seiner Vorlagefrage hat der BGH bereits anklingen lassen, nach wie vor der Auffassung zu sein, dass eine allgemeine Interessenabwägung außerhalb der Verwertungsbefugnisse und urheberrechtlichen Schrankenregelungen nicht in Betracht komme.

Diese Rechtsauffassung ist allerdings vor dem Hintergrund des Stellenwertes und der Ausstrahlungswirkung der grundrechtlich und konventionsrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit und der hiermit korrespondierenden Informationsfreiheit, aber auch vor dem Hintergrund der eigentlichen Schutzrichtung des Urheberrechts nur schwer nachvollziehbar.

Es dürfte wohl außer Frage stehen, dass das Urheberrecht nicht erster Linie die Aufgabe hat, etwaig bestehende Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Ein Blick in die Vorschrift des § 11 UrhG besagt jedenfalls nichts dergleichen. Unter den urheberrechtlichen Schutz sollen vielmehr vor allem ideelle und materielle Interessen des Urhebers fallen. So ist der Urheber beispielsweise an der Verwertung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen. Welche ideellen und materiellen Interessen der behördeninterne Sachbearbeiter oder dessen Dienstherr an einem Dokument haben soll, dass von vornherein nicht zur Veröffentlichung und monetären Verwertung gedacht war, erschließt sich nicht wirklich.

Vielmehr geht es insbesondere in dem vorliegenden Fall allein um den Schutz u.U. berechtigter Geheimhaltungsinteressen. Die widerstreitenden Interessenlagen können und sollten nach Auffassung des Autors gerade in solchen Fällen, in welchen es dem Anspruchsteller allein auf die Wahrung seiner Geheimhaltungsinteressen ankommt, stets im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessenslagen in Ausgleich gebracht werden. Eine solche allgemeine Interessenabwägung könnte bei Bestehen einer Konfliktlage mit den Kommunikationsgrundrechten beispielsweise im Rahmen der Prüfung des Merkmals der Widerrechtlichkeit i.S.d. § 97 Abs.1 UrhG erfolgen. Dies wird von Teilen der Fachliteratur ohnehin seit Jahren zu Recht vertreten.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in seiner Entscheidung Ashby Donald ./. Frankreich bereits die Marschrichtung vorgeben. Der Entscheidung des EGMR ist nicht nur nach dem Verständnis des Autors zu entnehmen (vgl. bspw. Dr. Nieland in K&R 2013, 285), dass in einer Konfliktsituation zwischen dem Urheberrecht und der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit über die Anwendung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen hinaus, stets eine Einzelfallabwägung erforderlich ist.

Nur durch eine solche einzelfallbezogene Interessenabwägung ist es letztlich möglich, den Gehalt und die Reichweite der Grundrechte der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie der hiermit korrespondierenden Äußerungsfreiheit des Art. 10 EMRK hinreichend zu berücksichtigen.

Eine solche unter Verweis auf die (angeblich) abschließenden Regelungen des Urheberechts generell ausschließen zu wollen, erscheint weder erforderlich noch sachgerecht. Dies gilt vor allem dann, wenn es dem Anspruchsteller ausschließlich auf den Schutz seines Geheimhaltungsinteresses ankommt und dieser von vornherein keine urheberrechtlichen Verwertungsabsichten hegte.

Man darf auf die Entscheidung des EuGH gespannt sein.

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