Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 1: Einleitung)

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 28.01.2010, 16:17 Uhr
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Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen.

I. Was schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, z. B. Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen aber auch Software, Spiele und Computerprogramme. Ziel des Urheberrechtes ist es, die berechtigten Interessen der Kreativen zu schützen. Das Urheberrecht berücksichtigt damit die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers am Werk, wird aber zum Teil zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt.

Entscheidend ist, dass das Urheberrecht nur das Werk, nicht aber die dem Werk zugrunde liegenden Ideen schützt. Solange also ein Werk noch nicht existiert, sondern lediglich in der Vorstellung des Schaffenden vorliegt, bestehen keine Urheberrechte. Das Werk ist aber nicht nur geschützt in seiner Endform. Bereits alle Entwürfe und festgehaltenen Pläne von Gestaltungen können bereits urheberrechtlichen Schutz genießen.

II. Schöpfungshöhe

Nicht jedes Werk ist geschützt. Erforderlich für einen urheberrechtlichen Schutz ist eine gewisse "Schöpfungshöhe" eines Werkes. Ein Werk muss nach § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers sein. Es versteht sich, dass ein so allgemeiner Begriff wie Schöpfungshöhe sich nicht festlegen lässt. Die Ansprüche werden aber nicht all zu hoch gesetzt. Es gilt der so genannte „Schutz der kleinen Münze".

Beispiel für Werke, die den Urheberrechtsschutz genießen

Als Minimalschutz werden im Rahmen eines "Schutzes der kleinen Münze" von der Rechtsprechung z.B.

  • Preislisten,
  • Telefonbücher,
  • Newsticker,
  • Kataloge,
  • Sammlungen von Kochrezepten

gerade noch als schutzwürdig erachtet.

Beispiel für Werke, die keinen Urheberrechtsschutz genießen

Die Rechtsprechung sprach Urheberrechtsschutz folgenden Werken ab:

  • Anwaltsschriftsätze,
  • Handy-Logos,
  • einfache Bildbearbeitungen von Fotos am Computer.

Hinweis

Anderes gilt nach der Rechtsprechung hingegen im Bereich der angewandten Kunst, also bei Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung und damit bei Werken, die nicht nur zur Betrachtung bestimmt sind, sondern zugleich einem Gebrauchszweck dienen. Hier stellt die Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe und verlangt für die Werkqualität und damit für den Urheberrechtsschutz ein deutlich überragendes Niveau der Durchschnittsgestaltung.

Maßgeblich für einen Schutz nach diesem Gesetz ist, dass das Designwerk eine eigenständige kreative Leistung darstellt, welche künstlerisch geprägt ist sowie eine nicht unerhebliche Schöpfungshöhe erreicht haben muss. Unter den Möbeldesign-Klassikern wurde beispielsweise Möbelmodellen von Le Corbusier oder den bekannten Thonet-Stühlen Urheberrechtsschutz gewährt. Begründet wird das mit der Möglichkeit des hier gegebenen Geschmacksmusterschutzes nach dem Geschmacksmustergesetz. Es belastet den Schöpfer des Werkes, beziehungsweise seinen Rechtsnachfolger in den Nutzungsrechten nicht unbillig, bei einem Designwerk, das in seiner Schöpfungshöhe keine besondere künstlerische Höhe erreicht, um geschmacksmusterrechtlichen Schutz durch Eintragung nachzusuchen, falls er eine absolute Rechtsposition erstrebt und sich durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht ausreichend geschützt sieht.

Liegt die erforderliche Schöpfungshöhe nicht vor, bleibt das Werk gemeinfrei, d. h. der Urheber hat keinen Anspruch auf einen Schutz.

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