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Gerade bei Onlineshop-Betreibern wie auch gewerblichen eBay-Händlern herrscht oftmals noch große Unsicherheit darüber, auf welche Art und Weise man auf Preisempfehlungen der Hersteller Bezug nehmen darf. Dies ist auch nicht weiter erstaunlich, kam es doch erst in letzter Zeit in diesem Bereich zu bedeutenden gesetzlichen Änderungen.
Die Werbung mit "unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller" ist ein zweischneidiges Schwert. Einerseits stellt diese Art der Werbung ein recht wirkungsvolles Verkaufsargument dar, da gerade IT-Produkte durch die Händler in der Regel sehr viel günstiger zu beziehen sind, als es die Herstellerempfehlung suggerieren mag. Dementsprechend können Händler die auf diese Weise beworbenen Produlte zu einem Preis anzubieten, der für viele Verbraucher im direkten Vergleich mit der Herstellerempfehlung geradezu als „Schnäppchen“ erscheinen muss.
Anderseits wird aber gerade diese durch die Händler gerne genutzte Werbeform nach wie vor gerne abgemahnt. Besonders häufiger Fehler: Es wird mit einer "UVP" geworben, obwohl es eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gar nicht gibt!
Nicht zuletzt aufgrund der ganz realen Abmahngefahr in diesem Bereich, gehört es heutzutage zum Rüstzeug eines jeden Shopbetreibers zu wissen, auf welche Art und Weise man mit Herstellerempfehlungen werben darf. Dementsprechend hat sich der folgende Beitrag zum Ziel gesetzt, Aufklärung zu leisten und konkrete Handlungsempfehlungen wie auch Tipps zu geben.
Gerade hinsichtlich der Möglichkeit, auf Preisempfehlungen der Hersteller Bezug zu nehmen, kam es erst in letzter Zeit durch den Gesetzgeber zu einer Kehrtwende. So war es noch bis vor kurzem (nämlich bis zum Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle am 1.7.2005) aus kartellrechtlichen Gründen (vgl. etwa § 22 GWB aF.) grundsätzlich verboten, mit den empfohlenen Preisen der Hersteller zu werben. Eine Ausnahme wurde nur dahingehend gestattet, dass ausschließlich Hersteller von Markenwaren in bestimmten Fällen berechtigt waren, für ihre Waren unverbindliche Preisempfehlungen auszusprechen. Nur für diesen Fall war es dann auch den jeweiligen Händlern erlaubt, diesen empfohlenen Preis als Bezugsgröße in ihrer eigenen Werbung zu gebrauchen.
Damit erklärt sich übrigens auch, wieso man lange Zeit das Begriffspaar „unverbindliche Preisempfehlung“ nur bei Markenware antreffen konnte. Voraussetzung war jedoch auch hier, dass die jeweilige Empfehlung immer ausdrücklich als „unverbindlich“ gekennzeichnet wurde.
Mittlerweile sind jedoch die damals einschlägigen Bestimmungen (etwa § 22 und § 23 GWB a.F.) bezüglich den Preisempfehlungen durch Hersteller gestrichen worden und zwar ersatzlos. Der Grund liegt darin, dass das deutsche Kartellrecht stark durch das „europäische Recht“ beeinflusst ist und dieses eben keine besonderen Regelungen für Preisempfehlungen bei Markenware vorsieht.
Aus diesem Grund ist eine Werbung, die auf eine unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers Bezug nimmt, heutzutage grundsätzlich zulässig. Dennoch sind einige wichtige rechtliche Vorgaben beim Umgang mit Preisempfehlungen der Hersteller weiterhin zu beachten:
1. So muss in jedem Falle zwingend klargestellt werden, dass es sich bei der Preisempfehlung des Herstellers um eine unverbindliche Empfehlung handelt. Gerade auf den Begriff der „Unverbindlichkeit“ kommt es hierbei an – weniger auf den Begriff der „Preisempfehlung“. Denkbar wäre daher also auch etwa die Nutzung des Begriffspaares „unverbindlicher Richtpreis“ oder die Werbeformel „15 % unter dem unverbindlich empfohlenen Preis“. Die geläufigste Bezeichnung dürfte jedoch die der „unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“ sein. Es sei jedem empfohlen, sich an diese Bezeichnung zu halten, da dann (meist abmahnträchtige) Fehlerquellen ausgeschlossen werden können.
2. Es ist zwar eine Selbstverständlichkeit, dennoch soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden: Die sog. „unverbindliche Herstellerempfehlung“ muss natürlich auch als angemessener Verbraucherpreis auf einer ernsthaft betriebenen Kalkulation des Herstellers beruhen. Schließlich geht der Verbraucher ja davon aus, dass es sich bei diesem Herstellerpreis eben nicht um einen willkürlich festgesetzten Fantasiepreis handelt, sondern um eine auf dem Markt allgemein übliche Durchschnittsgröße.
3. Natürlich muss die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch noch zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware aktuell sein, also tatsächlich noch als angemessener Verbraucherpreis in Betracht kommen. Hier wird auf den Zeitpunkt der Bezugnahme auf die Ware in der Werbung abzustellen sein.
Beispiel: Empfiehlt etwa ein Computerhersteller Anfang 2006 ein Notebook eines bestimmten Typs zu einem Preis von 2000 Euro, dann wird sich der jeweilige Händler im Jahre 2007 eben nicht mehr uneingeschränkt auf diese Preisempfehlung berufen können – gerade angesichts des enormen Preisverfalls im Computersegment. Denkbar wäre in diesem Fall allenfalls mit der Aussage der „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu werben. Aber Vorsicht: Dies ist jedoch immer nur für die jeweils zuletzt gültige Preisempfehlung möglich.
4. Die Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers muss hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck kommen. Gerade hier kommt es bei vielen Onlineshop-Betreibern (und gerade auch eBay-Händlern) zu groben wie auch folgeträchtigen Schnitzern:
5. Mit seiner Entscheidung vom 07.12.2006 hat der BGH einem seit Monaten umhergehenden Abmahngespenst endgültig den Garaus gemacht. Der BGH stellte nun ein für alle Mal durch Urteil (Az.: I ZR 271/03) klar, dass die Verwendung der Bezeichnung „UVP” nicht irreführend i.S.d. § 5 UWG und daher auch nicht wettbewerbswidrig ist. Bedauerlich ist nur, dass seit der nun vom BGH revidierten Entscheidung des OLG Köln vom 28.11.2003 mehr als drei Jahre vergangen sind, in denen die oben genannte Bezeichnung zuhauf abgemahnt werden konnte.
6. Bei eBay-Auktionen werden in Überschriften bzw. den Artikelbeschreibungen, die jeweils nur wenige Zeichen lang sein dürfen, gerne Preise mit aufgenommen, die sich zwar auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers beziehen, dies aber nicht klarstellen.
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Beispiel: „Original Zirkonia Armband, € 60 Leder Edelstahl“.
Dies ist in der Form jedoch unzulässig bzw. wäre in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zu beanstande. Schließlich wird der Verbraucher vollkommen im Unklaren darüber gelassen, dass es sich bei dem genannten Preis um eine unverbindliche Empfehlung des Herstellers handeln soll.
Anmerkung: Die Bezugnahme auf die Begriffe „Listenpreis“ oder „Katalogpreis“ ist für den Fall unzulässig, dass der Werbende nicht genau angibt, um welchen Preis es genau geht. Schließlich kann man etwa als „Listenpreis“ einen gebundenen, empfohlenen wie auch einen früheren eigene Preis des Händlers verstehen (so auch BGHZ 42, 134, 135).
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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