Ebay: Unternehmer oder nur der gute alte Privatsammlungsverkauf?

von RA Felix Barth, 01.12.2009, 11:48 Uhr
Druckvorschau

Wieder mal hat sich ein Gericht zum oft zitierten Unternehmerbegriff im Rahmen der Verkaufstätigkeit auf der Handelsplattform eBay geäußert. Die IT-Recht Kanzlei hat in der Vergangenheit immer wieder über diese Thematik berichtet.

Der Begriff des Unternehmers wird regelmäßig weit ausgelegt und ist wie folgt zu definieren:

Erforderlich ist nur eine auf Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 2, Rn. 21).


Dem LG Berlin (Urteil vom 29.10.2009, Az.:16 0 215/09) lagen dabei für seine Einschätzung folgende Verkäuferkriterien zugrunde:

  • 230 angebotene Artikel in 5 Monaten
  • 1500 Bewertungen in einem Zeitraum von 7 Jahren

Dieser Umfang der Verkaufstätigkeit hat dem Gericht ausgereicht, um den Verkäufer als Unternehmer einzustufen.

Nach Ansicht des Gerichts steht dieser Einschätzung auch nicht entgegen, dass der Verkäufer die angebotenen Gegenstände einer privaten Sammlung entnommen hat, da die Verkaufstätigkeit gleichwohl auf Dauer angelegt sei und der Einkauf von Waren nicht konstitutives Element einer geschäftlichen Handlung sei. Damit schließen sich die Richter einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.03.2007, Az.: 6 W 27/07) an, in der ebenso entschieden wurde, dass der regelmäßige Verkauf aus einer Privatsammlung nichts an der Gewerblichkeit der Verkaufstätigkeit ändert.

Allerdings sei darauf hingewiesen, dass diese Einschätzung nicht ständige Rechtsprechung ist.

To be continued…..

Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

f.barth@it-recht-kanzlei.de

Felix Barth
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Leser-Kommentare

5 Kommentare

230 angebotene Artikel in 5 Monaten

28.02.2010, 12:00 Uhr

Kommentar von Mark zum Beitrag Ebay: Unternehmer oder nur der gute alte Privatsammlungsverkauf?

heißt das, man kann 100 Artikel auf einmal einstellen, und diese innerhalb der 5 Monate verkaufen? Oder "darf" man nur 46 Artikel pro Monat einstellen. Ich kapier das nicht. Sorry.

Privat = umständlich verkaufen? Wann werden die Flohmärkte geprüft?

28.02.2010, 11:57 Uhr

Kommentar von Mira zum Beitrag Ebay: Unternehmer oder nur der gute alte Privatsammlungsverkauf?

Ehrlich gesagt, verstehe ich hier den Text nicht. Ich will eigentlich nur den Kram (Bücher und DVDs) bei ebay verkaufen, keine Sammlung an sich, den ich nicht mehr brauche. Das sind über 300... » Weiterlesen

Ohne Titel

13.12.2009, 18:36 Uhr

Kommentar von Unbekannt zum Beitrag Ebay: Unternehmer oder nur der gute alte Privatsammlungsverkauf?

1500 Bewertungen in 7 Jahren geht IMHO an der Lebenswirklichkeit vorbei. Nach über 7 1/2 Jahren bin ich bei >1100 Bewertungen, dabei sind jedoch auch sehr viele Käufe - Dinge, die ich heute noch... » Weiterlesen

Zweierlei Maß / Falsche Berechnung

09.12.2009, 10:18 Uhr

Kommentar von J.L. zum Beitrag Ebay: Unternehmer oder nur der gute alte Privatsammlungsverkauf?

Meiner Meinung nach verkennen die Gerichte im Zusammenhang mit diesen Urteilen zum gewerblichen Handeln den Umfang von Geschäften die ein durchschnittlicher Privathaushalt tätigt. Beispiel: Allein... » Weiterlesen

Verkauf von 5 Handys innerhalb weniger Wochen gewerblich

08.12.2009, 19:34 Uhr

Kommentar von DM zum Beitrag Ebay: Unternehmer oder nur der gute alte Privatsammlungsverkauf?

Das LG Frankfurt sieht auch bei 5 neuen Handys, die innerhalb weniger Wochen verkauft wurden, als gewerblich an (LG Frankfurt, Urteil vom 19. August 2008 zu Az. 3-06 O 44/08). Es kommt zentral... » Weiterlesen

» Alle 5 Kommentare ansehen
Kommentar schreiben

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de