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Unternehmen mit mehr als neun (9) Mitarbeitern, die computergestützt mit personenbezogenen Daten (also insbesondere Mitarbeiter- und Kundendaten) arbeiten, benötigen gemäß § 4f BDSG einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten. Häufig wird hierbei die Frage gestellt: was passiert, wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird?
Der Datenschutzbeauftragte unterstützt die Geschäftsleitung bei der Umsetzung des innerbetrieblichen Datenschutzes und schützt das Unternehmen so vor Datenschutzskandalen und damit häufig einhergehender negativer Presseberichterstattung. Wie zahlreiche Beispiele gezeigt haben ist dies gerade für die Unternehmen von großer Relevanz, deren Angebot sich an private Endkunden richtet.
Zunehmend wenden sich Konkurrenten, verärgerte Mitarbeiter oder Kunden an die Datenschutz-Aufsichtsbehörden. Das Personal in der bayerischen Aufsichtsbehörde wurde zur Bearbeitung der zahlreichen Eingänge seit Jahresbeginn verdreifacht. Es sollte nach Möglichkeit vermieden werden, bei einer ersten Anfrage der Datenschutz-Aufsichtsbehörden keinen Datenschutzbeauftragten vorweisen zu können.
Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG handelt ordnungswidrig, wer einen Beauftragten für den Datenschutz nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder aber nicht rechtzeitig bestellt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, in Einzelfällen sogar noch höher. Das Bußgeld kann sowohl gegen die Geschäftsleitung selbst als auch gegen das Unternehmen verhängt werden.
Wenn Ihr Unternehmen einer regelmäßigen ISO-Zertifizierung zur Qualitätssicherung unterzogen wird müssen Sie zur Aufrechterhaltung dieser Zertifizierung auch einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn in Ihrem Unternehmen mehr als neun Mitarbeiter computergestützt mit personenbezogenen Daten arbeiten.
Wenn Sie mit Partner-Unternehmen, Lieferanten oder Dienstleistern Verträge schließen und im Rahmen dieser Verträge personenbezogene Daten zu übermitteln sind müssen diese Verträge auch zahlreichen datenschutzrechtlichen Vertragsklauseln enthalten. Diese sehen häufig auch eine Nennung des Datenschutzbeauftragten vor.
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Über eine unverbindliche Kostenanfrage beim IITR können Sie ermitteln, welche Kosten beim Einsatz eines externen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen entstehen.
2 Kommentare
Kommentar von Sebastian Kraska
zum Beitrag Oft gestellte Frage: Warum braucht man einen Datenschutzbeauftragten?
Vielen Dank für den Hinweis auf unseren Schreibfehler! Nochmals zur Klarstellung: gemäß § 4f BDSG haben nichtöffentliche Stellen, die mehr als neun Personen "mit der automatisierten Verarbeitung... » Weiterlesen
Kommentar von Besserwisser
zum Beitrag Oft gestellte Frage: Warum braucht man einen Datenschutzbeauftragten?
Ein peinlicher Fehler im Text: Es sind übrigens nicht 9 Mitarbeiter, sondern es müssen MEHR als 9 Mitarbeiter sein, vgl. § 9 Abs.1 S.2 BDSG
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